Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht ungeachtet seiner Bezugnahme auf die Entscheidung des verst Senates EvBl 1993/12 = JBl 1993, 238 von den darin dargelegten Grundsätzen abgegangen ist.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Bei dem nach § 4 Z 2 und 3 UVG unterhaltsvorschußberechtigten Kind hat die Rechtsprechung das anrechenbare Eigeneinkommen vom Richtsatzvorschuß nach § 6 Abs 2 UVG abgezogen und die verbleibende Summe als rechtlichen Richtsatzvorschuß weiter gewährt (EFSlg 72.558 mwN).Bei dem nach Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG unterhaltsvorschußberechtigten Kind hat die Rechtsprechung das anrechenbare Eigeneinkommen vom Richtsatzvorschuß nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG abgezogen und die verbleibende Summe als rechtlichen Richtsatzvorschuß weiter gewährt (EFSlg 72.558 mwN).
Ist ein Titelvorschuß bewilligt, ist aber zu ermitteln, inwieweit bei den eigenen Einkünften des Kindes die im Exekutionstitel festgelegte Unterhaltspflicht noch besteht (EvBl 1993/12 = JBl 1993, 238; auch 7 Ob 506/93, 8 Ob 533/94 ua). Dann erst sind die Vorschüsse dem Ergebnis dieser Prüfung anzupassen. Einzustellen sind die Vorschüsse erst dann, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist. Bei einfachen Lebensverhältnissen, wie im vorliegenden Fall, dient zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit im allgemeinen der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sub lit bb und lit b ASVG als Richtlinie (EvBl 1993/12 = JBl 1993, 238 mwN).Ist ein Titelvorschuß bewilligt, ist aber zu ermitteln, inwieweit bei den eigenen Einkünften des Kindes die im Exekutionstitel festgelegte Unterhaltspflicht noch besteht (EvBl 1993/12 = JBl 1993, 238; auch 7 Ob 506/93, 8 Ob 533/94 ua). Dann erst sind die Vorschüsse dem Ergebnis dieser Prüfung anzupassen. Einzustellen sind die Vorschüsse erst dann, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist. Bei einfachen Lebensverhältnissen, wie im vorliegenden Fall, dient zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit im allgemeinen der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub lit bb und Litera b, ASVG als Richtlinie (EvBl 1993/12 = JBl 1993, 238 mwN).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewendet, dann ist der Minderjährige mit seinem monatlichen Nettoeinkommen von S 6.900 noch nicht selbsterhaltungsfähig. Der Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile besteht insgesamt noch mit rund S 1.850 als Differenz zwischen Eigeneinkommen und dem genannten Richtsatz. Damit, soweit er auf Geldzahlung durch den Vater gerichtet ist, liegt er im vom Revisionswerber ausdrücklich anerkannten Rundungsbereich von S 1.000.
In diesem Sinne war dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes stattzugeben.