Rechtssatz RS0076314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076314
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
Selbst wenn dem Minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gemäß § 19 Abs 1 UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw gemäß § 20 Abs 2 Z 4 lit b UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.Selbst wenn dem Minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 560/92
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 26.08.1992 1 Ob 560/92
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61
- 7 Ob 605/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 605/92
- 7 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 7 Ob 506/93
- 7 Ob 543/93
Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 543/93
Veröff: ZfRV 1993,256
- 8 Ob 533/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 533/94
Auch
- 9 Ob 511/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 Ob 511/95
Auch
- 1 Ob 109/98f
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 109/98f
Auch
- 6 Ob 277/99z
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 277/99z
Vgl auch
- 10 Ob 5/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 10 Ob 5/23t
nur: Insbesondere bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten ist zu prüfen, in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht herabzusetzen wäre. (T1)
- 10 Ob 3/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 Ob 3/24z
nur T1
Beisatz: Hier: zweimonatiges Pflichtpraktikum. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076314
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0010OB00560_9200000_003