Mit der Frage, ob das auf die Geldunterhaltsverpflichtung eines Elternteiles anrechenbare Einkommen des Minderjährigen einfach vom Richtsatzbetrag (§ 6 Abs.1 UVG) abzuziehen oder ob vorerst festzustellen ist, in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung mit Rücksicht auf die Einkünfte des Minderjährigen noch fortbesteht, und der Vorschuß diesem Ergebnis anzupassen ist, sofern er nur im Richtsatzbetrag Deckung findet, hat sich der Oberste Gerichtshof am 26.8.1992 (1 Ob 560/92) in einem verstärkten Senat befaßt. Er trat hiebei der bereits in der Entscheidung EvBl. 1992/16 begründeten Auffassung bei, daß der Richtsatzbetrag nur eine fiskalische Auszahlungsgrenze ist. Selbst wenn dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gemäß § 7 Abs.1 Z 1 UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse noch fortbesteht; nur soweit danach der Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw. gemäß § 19 Abs.1 UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw. gemäß § 20 Abs.1 Z 4 lit.b UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.Mit der Frage, ob das auf die Geldunterhaltsverpflichtung eines Elternteiles anrechenbare Einkommen des Minderjährigen einfach vom Richtsatzbetrag (Paragraph 6, Absatz eins, UVG) abzuziehen oder ob vorerst festzustellen ist, in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung mit Rücksicht auf die Einkünfte des Minderjährigen noch fortbesteht, und der Vorschuß diesem Ergebnis anzupassen ist, sofern er nur im Richtsatzbetrag Deckung findet, hat sich der Oberste Gerichtshof am 26.8.1992 (1 Ob 560/92) in einem verstärkten Senat befaßt. Er trat hiebei der bereits in der Entscheidung EvBl. 1992/16 begründeten Auffassung bei, daß der Richtsatzbetrag nur eine fiskalische Auszahlungsgrenze ist. Selbst wenn dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus anderen Quellen Mittel zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs in Richtsatzhöhe zur Verfügung stehen, kann doch auch der restliche Unterhaltsanspruch gegen den Geldunterhaltsschuldner durch Bevorschussung bis zum Richtsatzbetrag gesichert werden. In solchen Fällen - insbesondere also bei eigenen Einkünften des Minderjährigen - hat das Gericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse noch fortbesteht; nur soweit danach der Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw. gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw. gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist.
Es ist daher auch hier zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit der Bezug der festgestellten Lehrlingsentschädigung Bestand und Höhe des bisher für die Vorschüsse bestimmenden Unterhaltsanspruches des Minderjährigen gegen seinen Vater beeinflußt. Die Lehrlingsentschädigung fällt nach Rechtsprechung und Lehre unter die bei der Unterhaltsbemessung bzw. bei der Beurteilung der Frage, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, nach § 140 Abs.3 ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte, soweit sie nicht zur Deckung berufsbedingter Mehraufwendungen dient (SZ 63/101; ÖA 1991, 53; 1 Ob 560/92 ua; Pichler in Rummel2 Rz 11a zu § 140; Schwimann-Schlemmer ABGB § 140 Rz 104). Für einfache Lebensverhältnisse - also vor allem in Fällen, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners verhältnismäßig gering ist - kann nach der Rechtsprechung, wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs.1 lit.a bb und lit.b ASVG (für die fragliche Zeit 14mal jährlich S 6.500,--) als Richtschnur für die Beurteilung gelten, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist. Davon ausgehend hat das Rekursgericht zu Recht die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen verneint.Es ist daher auch hier zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit der Bezug der festgestellten Lehrlingsentschädigung Bestand und Höhe des bisher für die Vorschüsse bestimmenden Unterhaltsanspruches des Minderjährigen gegen seinen Vater beeinflußt. Die Lehrlingsentschädigung fällt nach Rechtsprechung und Lehre unter die bei der Unterhaltsbemessung bzw. bei der Beurteilung der Frage, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu berücksichtigenden Einkünfte, soweit sie nicht zur Deckung berufsbedingter Mehraufwendungen dient (SZ 63/101; ÖA 1991, 53; 1 Ob 560/92 ua; Pichler in Rummel2 Rz 11a zu Paragraph 140,; Schwimann-Schlemmer ABGB Paragraph 140, Rz 104). Für einfache Lebensverhältnisse - also vor allem in Fällen, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners verhältnismäßig gering ist - kann nach der Rechtsprechung, wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb und Litera b, ASVG (für die fragliche Zeit 14mal jährlich S 6.500,--) als Richtschnur für die Beurteilung gelten, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist. Davon ausgehend hat das Rekursgericht zu Recht die Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen verneint.
Daß das von einem Minderjährigen erzielte Einkommen auf die von beiden Eltern gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen ist, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen. Überwiegend wurde hiebei für den Regelfall eine gleichteilige Aufteilung vorgenommen, zum Teil wurde aber auch von einer Aufteilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen ausgegangen (EvBl. 1991/177 ua; 5 Ob 513/91 ua). In der bereits erwähnten Entscheidung des verstärkten Senates hat der Oberste Gerichtshof es als angemessen angesehen, bei einfachen Lebensverhältnissen - wie hier - das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen.
Da der Durchschnittsbedarf für Minderjährige in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren bis 30.6.1992 S 3.690,-- und ab 1.7.1992 S 3.850,-- und somit etwa die Hälfte des Richtsatzes nach § 293 Abs.1 lit.a bb und lit.b ASVG beträgt, ist die Anrechnung der Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen auf die Unterhaltsleistungen der Eltern zu gleichen Teilen gerechtfertigt. Da der Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung von S 4.247,-- bezieht, reduziert sich sein Unterhaltsanspruch auf rund S 3.200,-- und damit, soweit er auf Geldzahlung durch seinen Vater gerichtet ist - bei gleichteiliger Anrechnung seiner Einkünfte - auf S 1.600,--.Da der Durchschnittsbedarf für Minderjährige in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren bis 30.6.1992 S 3.690,-- und ab 1.7.1992 S 3.850,-- und somit etwa die Hälfte des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb und Litera b, ASVG beträgt, ist die Anrechnung der Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen auf die Unterhaltsleistungen der Eltern zu gleichen Teilen gerechtfertigt. Da der Minderjährige eine Lehrlingsentschädigung von S 4.247,-- bezieht, reduziert sich sein Unterhaltsanspruch auf rund S 3.200,-- und damit, soweit er auf Geldzahlung durch seinen Vater gerichtet ist - bei gleichteiliger Anrechnung seiner Einkünfte - auf S 1.600,--.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses ist daher der Unterhaltsvorschuß mit monatlich S 1.600,-- festzusetzen.