Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der inzwischen ergangenen Entscheidung des verstärkten Senates von 26.8.1992, 1 Ob 560/92 = EvBl 1993/12 zur Frage der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen neben Eigeneinkünften Minderjähriger ausgeführt, daß das Gericht gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen hat, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse noch fortbesteht. Nur soweit danach der Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw. gemäß § 19 Abs 1 UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw. gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist. Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, welcher der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe im Sinn des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und b ASVG anzurechnen.Der Oberste Gerichtshof hat in der inzwischen ergangenen Entscheidung des verstärkten Senates von 26.8.1992, 1 Ob 560/92 = EvBl 1993/12 zur Frage der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen neben Eigeneinkünften Minderjähriger ausgeführt, daß das Gericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu prüfen hat, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse noch fortbesteht. Nur soweit danach der Unterhaltsanspruch herabzusetzen wäre, sind auch die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw. gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG entsprechend herabzusetzen. Gänzlich zu versagen bzw. gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG einzustellen sind die Unterhaltsvorschüsse dagegen nur, wenn der Minderjährige infolge der geänderten Verhältnisse selbsterhaltungsfähig geworden ist. Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, welcher der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe im Sinn des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und b ASVG anzurechnen.
Letzterem Grundsatz widerspricht die im angefochtenen Beschluß vertretene Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Differenz zwischen dem zitierten ASVG-Richtsatz und dem Eigeneinkommen des Kindes maßgebend sei, weil damit das Eigeneinkommen des Kindes ausschließlich zugunsten des betreuenden Elternteils und zu Lasten des Geldunterhaltspflichtigen angerechnet wird.
Wie in der zitierten Entscheidung ist auch hier von einfachen Lebensverhältissen auszugehen, da der in Deutschland lebende Vater arbeitslos ist und die Untergerichte unter Anwendung der Anspannungstheorie von einer der im Titel festgelegten Unterhaltsverpflichtung entsprechenden Leistungsfähigkeit des Vaters ausgegangen sind. Nach Abzug des vom Rekursgericht angenommenen Eigeneinkommens der Minderjährigen von S 4.400,- von dem vom Rekursgericht zutreffend als Richtwert für die Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogenen ASVG-Richtsatz (für die fragliche Zeit vierzehnmal jährlich S 6.000,-), verbleibt ein von beiden Elternteilen zu deckender Unterhaltsanspruch von S 2.600,-. Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das vom Erstgericht festgestellte Verpflegsgeld von S 59,- wohl nur an Schultagen, nicht aber an schulfreien Tagen ausbezahlt wird, reduziert sich jedoch das anzunehmende monatliche Durchschnittseinkommen der Minderjährigen im fraglichen Zeitraum auf etwa S 3.800,-. Der noch offene Unterhaltsanspruch errechnet sich demnach mit etwa S 3.200,-.
Bei gleichteiliger Anrechnung der Einkünfte der Minderjährigen (Verhältnis des Durchschnittsbedarfs = damals S 3.690,- zum ASVG-Richtsatz) reduziert sich daher der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen, soweit er auf Geldzahlung durch ihren Vater gerichtet ist, selbst dann auf jenen Betrag, den ihr das Erstgericht noch zugebilligt hat, wenn das Eigeneinkommen der Minderjährigen niedriger als vom Rekursgericht angesetzt wird.
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien war deshalb der erstgerichtliche Herabsetzungsbeschluß wiederherzustellen.