Begründung:
Mit Beschluß vom 2.Jänner 1990, ON 50, verpflichtete das Erstgericht den Vater der Minderjährigen für die Zeit ab 3.April 1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.800 S, und legte hiebei ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des mit keinen weiteren Sorgepflichten belasteten, als Nachtportier beschäftigten Vaters der Minderjährigen von 13.837,90 S zugrunde. Mit Beschluß vom 12.Mai 1990, ON 64, gewährte das Erstgericht entsprechend diesem Unterhaltstitel für den Zeitraum vom 1.Juni 1993 bis 31.Mai 1996 monatliche Unterhaltsvorschüsse von 2.800 S.
Mit Beschluß vom 28.September 1993, ON 73, setzte das Erstgericht den Unterhaltsvorschuß ab 1.Oktober 1993 auf monatlich 1.600 S herab, weil die Minderjährige ab 6.September 1993 eine Lehrlingsentschädigung von durchschnittlich 4.700 S netto monatlich (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) bezieht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen gegen den erstgerichtlichen Beschluß Folge, änderte diesen im Sinne seiner ersatzlosen Behebung ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erklärte, gemäß § 7 Abs 1 UVG habe das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch angesetzt sei. Für die Selbsterhaltungsfähigkeit sei die Mindestpension als Orientierungswert maßgebend; die Lehrlingsentschädigung sei nicht nur gegenüber dem Geldunterhalt leistenden sondern auch gegenüber dem betreuenden Elternteil anzurechnen. Orientiere man sich am Ausgleichszulagenrichtsatz von - inklusive anteiliger Sonderzahlungen - durchschnittlich 8.000 S monatlich, dann werde dieser Richtsatz selbst dann nicht erreicht, wenn die Entschädigung zur Gänze beim Geldunterhalt leistenden Elternteil berücksichtigt werde, weil Lehrlingsentschädigung und Unterhaltsbeitrag zusammen nur 7.500 S erreichten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen gegen den erstgerichtlichen Beschluß Folge, änderte diesen im Sinne seiner ersatzlosen Behebung ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erklärte, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UVG habe das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch angesetzt sei. Für die Selbsterhaltungsfähigkeit sei die Mindestpension als Orientierungswert maßgebend; die Lehrlingsentschädigung sei nicht nur gegenüber dem Geldunterhalt leistenden sondern auch gegenüber dem betreuenden Elternteil anzurechnen. Orientiere man sich am Ausgleichszulagenrichtsatz von - inklusive anteiliger Sonderzahlungen - durchschnittlich 8.000 S monatlich, dann werde dieser Richtsatz selbst dann nicht erreicht, wenn die Entschädigung zur Gänze beim Geldunterhalt leistenden Elternteil berücksichtigt werde, weil Lehrlingsentschädigung und Unterhaltsbeitrag zusammen nur 7.500 S erreichten.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsvorschusses auf 1.750 S ab 1.Oktober 1993 abzuändern.