Rechtssatz RS0047570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047570
Entscheidungsdatum
10.09.2012
Rechtssatz
Eigene Einkünfte eines Kindes sind bei der Bemessung des Richtsatzunterhaltes im Zweifelsfall auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 512/92
- 6 Ob 609/91
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 6 Ob 609/91
- 3 Ob 520/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 520/92
Vgl auch
- 7 Ob 592/92
Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 592/92
Auch; Beisatz: Wenn also nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa je mit der Hälfte des eigenen Einkommens dem Minderjährigen. (T1)
- 3 Ob 569/91
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 569/91
- 8 Ob 533/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 533/94
Auch; Beisatz: Dabei ist das Verhältnis zwischen Mindestpensionshöhe und Durchschnittsbedarf von besonderer Bedeutung. (T2)
- 7 Ob 569/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 7 Ob 569/95
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 591/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1996 1 Ob 591/95
Auch; Beisatz: § 7 Abs 1 Z 2 UVG ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass eigene Einkünfte des Kindes den Vorschuss nur mit dem Anteil verringern, der auf den geldleistungspflichtigen Elternteil entfällt. Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T3)
- 6 Ob 238/98p
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 238/98p
- 10 Ob 72/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 72/09z
Vgl; Beisatz: Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzureichnen. (T4); Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T5)
- 10 Ob 50/10s
Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 Ob 50/10s
Vgl auch
- 10 Ob 24/12w
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 24/12w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047570
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00512_9200000_001