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Entscheidung 7 Ob 569/95×

Entscheidung 7 Ob 569/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob569/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Rene V*****, geboren am 5.Juni 1979, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 11.Bezirk in Wien als Sachwalter, infolge Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.März 1995, GZ 43 R 72/95-140, womit infolge Rekurses des Vaters Gerhard S*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.November 1994, GZ 9 P 269/93-135, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er insgesamt zu lauten hat:

Gerhard S***** ist als Vater des mj. Rene V***** schuldig, zu dessen Unterhalt in Minderung der ihm mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26.5.1994, 43 R 364/94 bisher auferlegten Unterhaltsleistung von S 2.300,-- vom 1.7.1994 bis 31.8.1994 nur mehr monatlich S 2.100,-- und ab 1.9.1994 bis auf weiteres, längstens aber bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nur mehr monatlich S 1.500,-- zu Handen des jeweiligen Sachwalters, dzt. zu Handen des Amtes für Jugend und Familie für den 11.Bezirk in Wien, bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die bisher fälligen Beträge sind binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden jeweils am Ersten eines Monates im vorhinein zu entrichten.

Das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren des Vaters wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der unterhaltspflichtige Vater war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.300,-- verpflichtet (ON 119). Der Minderjährige war bis 31.8.1994 einkommens- und vermögenslos, seither verfügt er über eine monatliche Lehrlingsentschädigung von rund S 4.600,-- incl. Sonderzahlungen. Er wächst im Haushalt seiner Mutter auf, die auch die Familienbeihilfe bezieht. Der unterhaltspflichtige Vater bezieht nur die Notstandshilfe von monatlich rund S 11.000,-- und ist für eine einkommenslose Ehegattin sorgepflichtig.

Der unterhaltspflichtige Vater beantragte am 25.7.1994 die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich S 1.700,-- ab 1.7.1994 und am 23.12.1994 die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung ab 1.7.1994 (ON 136). Das durch den Unterhaltssachwalter vertretene Kind hat sich nur mit einer Herabsetzung auf monatlich S 2.100,-- einverstanden erklärt.

Das Erstgericht gab dem Antrag des Vaters nur teilweise Folge, setzte dessen monatliche Unterhaltsleistung auf S 2.100,-- herab und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Vaters hinsichtlich des Zeitraumes ab 1.9.1994 teilweise Folge und setzte dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung auf S 500,-- ab 1.9.1994 herab; das Begehren einer weiteren Herabsetzung wies es ab. Dem Vater sei erst durch den Beschluß des Erstgerichtes der Bezug einer Lehrlingsentschädigung durch den Minderjährigen bekannt geworden; seine in diesem Zusammenhang im Rekurs vorgebrachten Neuerungen seien daher zulässig. Der Bezug einer den Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG nicht erreichenden Lehrlingsentschädigung mache den Minderjährigen zwar nicht selbsterhaltungsfähig, seine Einkünfte seien jedoch auf die Leistungen des Geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf seiner Altersgruppe und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe nach dem ASVG anrechenbar. Der Durchschnittsbedarf für einen 16jährigen betrage monatlich S 4.110,-- und somit rund die Hälfte des derzeitigen Ausgleichszulagenrichtsatzes. Dementsprechend sei die Anrechnung der Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen auf die Unterhaltsleistungen seiner Eltern zu gleichen Teilen gerechtfertigt.

Der gegen diese Entscheidung vom Unterhaltssachwalter des Kindes erhobene Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Elternteile durch ein Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes entlastet werden sollen, hat der Oberste Gerichtshof mit einer Entscheidung des verstärkten Senates vom 26.8.1992 dahin beantwortet, daß bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen sei (1 Ob 560/92, veröffentlicht in SZ 65/114). Im Anlaßfall ergab sich bei dieser Entscheidung eine annähernde Gleichwertigkeit der Leistungen der beiden Elternteile.

Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, in der gestellten Frage bei den hier vorliegenden noch einfacheren Lebensverhältnissen der Beteiligten von der angeführten Berechnungsregel abzugehen vergleiche auch 6 Ob 505/95). Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes. Sein Unterhaltsanspruch wird daher auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf seine eigenen Einkünfte zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings wird aber nach ständiger Rechtsprechung erst bei einem Lehrlingsbezug in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd Paragraph 293, Absatz eins, lit.a/bb und Litera b, ASVG angenommen vergleiche SSV-NF 4/39, ÖA 1991, 77 = SZ 63/101 und ÖA 1991, 78). Durch den Bezug einer Lehrlingsentschädigung wird der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen auf die Differenz zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und der Mindestpensionshöhe gemindert vergleiche 7 Ob 512/92). Der erwähnte Richtsatz der Mindestpension betrug für das Jahr 1994 laut BGBl 1994/20 S 7.500,-- 14mal monatlich, der Regelbedarfssatz für den Minderjährigen betrug 1994 S 4.110,-- monatlich. Aufgrund der sehr geringen Leistungsfähigkeit des Vaters - die aber von der zweiten Instanz zu weitgehend berücksichtigt wurde - und zufolge dessen Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung für seine einkommenslose Ehegattin erscheint im vorliegenden Einzelfall eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichttung auf monatlich S 1.500,-- ab 1.9.1994 geboten. Je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß auch die Belastung des Vaters abnimmt vergleiche 3 Ob 520/92). Dem Rekurs des Unterhaltssachwalters war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung spruchgemäß abzuändern.

Anmerkung

E39597 07A05695

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00569.95.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19950628_OGH0002_0070OB00569_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047484 Rechtssatz 25.03.1992Zivilrecht
Je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß die Belastung (hier: des Vaters) abnimmt. Das bedeutet aber nicht, daß eigene Einkünfte von dem ohn …
RS0047565 Rechtssatz 26.08.1992Zivilrecht
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, un …
RS0047570 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Eigene Einkünfte eines Kindes sind bei der Bemessung des Richtsatzunterhaltes im Zweifelsfall auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistu …
RS0047578 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Die Mindestpensionshöhe bedeutet eine Orientierungshilfe, ob ein Kind, das eigenes Einkommen bezieht, bereits selbsterhaltungsfähig ist. Liegt der vom Unterhaltspflichtigen auf Grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringende Unterhalt darübe …
RS0047645 Rechtssatz 13.03.1990Zivilrecht
Es ist durchaus sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Mindestpensionssatzes anzunehmen.
RS0047740 Rechtssatz 31.01.1991Zivilrecht
Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.