Die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Elternteile durch ein Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes entlastet werden sollen, hat der Oberste Gerichtshof mit einer Entscheidung des verstärkten Senates vom 26.8.1992 dahin beantwortet, daß bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen sei (1 Ob 560/92, veröffentlicht in SZ 65/114). Im Anlaßfall ergab sich bei dieser Entscheidung eine annähernde Gleichwertigkeit der Leistungen der beiden Elternteile.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, in der gestellten Frage bei den hier vorliegenden noch einfacheren Lebensverhältnissen der Beteiligten von der angeführten Berechnungsregel abzugehen (vgl. auch 6 Ob 505/95). Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs.3 ABGB bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes. Sein Unterhaltsanspruch wird daher auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf seine eigenen Einkünfte zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings wird aber nach ständiger Rechtsprechung erst bei einem Lehrlingsbezug in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd § 293 Abs.1 lit.a/bb und lit.b ASVG angenommen (vgl. SSV-NF 4/39, ÖA 1991, 77 = SZ 63/101 und ÖA 1991, 78). Durch den Bezug einer Lehrlingsentschädigung wird der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen auf die Differenz zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und der Mindestpensionshöhe gemindert (vgl. 7 Ob 512/92). Der erwähnte Richtsatz der Mindestpension betrug für das Jahr 1994 laut BGBl 1994/20 S 7.500,-- 14mal monatlich, der Regelbedarfssatz für den Minderjährigen betrug 1994 S 4.110,-- monatlich. Aufgrund der sehr geringen Leistungsfähigkeit des Vaters - die aber von der zweiten Instanz zu weitgehend berücksichtigt wurde - und zufolge dessen Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung für seine einkommenslose Ehegattin erscheint im vorliegenden Einzelfall eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichttung auf monatlich S 1.500,-- ab 1.9.1994 geboten. Je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß auch die Belastung des Vaters abnimmt (vgl. 3 Ob 520/92). Dem Rekurs des Unterhaltssachwalters war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung spruchgemäß abzuändern.Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, in der gestellten Frage bei den hier vorliegenden noch einfacheren Lebensverhältnissen der Beteiligten von der angeführten Berechnungsregel abzugehen vergleiche auch 6 Ob 505/95). Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes. Sein Unterhaltsanspruch wird daher auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf seine eigenen Einkünfte zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings wird aber nach ständiger Rechtsprechung erst bei einem Lehrlingsbezug in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd Paragraph 293, Absatz eins, lit.a/bb und Litera b, ASVG angenommen vergleiche SSV-NF 4/39, ÖA 1991, 77 = SZ 63/101 und ÖA 1991, 78). Durch den Bezug einer Lehrlingsentschädigung wird der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen auf die Differenz zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und der Mindestpensionshöhe gemindert vergleiche 7 Ob 512/92). Der erwähnte Richtsatz der Mindestpension betrug für das Jahr 1994 laut BGBl 1994/20 S 7.500,-- 14mal monatlich, der Regelbedarfssatz für den Minderjährigen betrug 1994 S 4.110,-- monatlich. Aufgrund der sehr geringen Leistungsfähigkeit des Vaters - die aber von der zweiten Instanz zu weitgehend berücksichtigt wurde - und zufolge dessen Belastung durch die Unterhaltsverpflichtung für seine einkommenslose Ehegattin erscheint im vorliegenden Einzelfall eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichttung auf monatlich S 1.500,-- ab 1.9.1994 geboten. Je höher die eigenen Einkünfte des Kindes an Lehrlingsentschädigung sind, umso mehr mindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen, so daß auch die Belastung des Vaters abnimmt vergleiche 3 Ob 520/92). Dem Rekurs des Unterhaltssachwalters war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung spruchgemäß abzuändern.