Begründung:
Der Vater des am 28.April 1978 geborenen Knaben hatte sich in dem, mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.11.1986 pflegschaftsgerichlich genehmigten Vergleich der Eltern vom 5.November 1986 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000,-- je Kind verpflichtet (ON 38). Er ist seit Jahren unbekannten Aufenthaltes. In seinem erlernten Beruf als Landwirtschaftsmeister könnte er monatlich zwischen S 9.000,-- und S 10.000,-- netto verdienen.
Am 16.8.1994 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger namens des Minderjährigen die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse (§§ 3, 4 Z 1 UVG) in der Höhe der Exekutionstitel von monatlich S 2.000,-- je Kind.Am 16.8.1994 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger namens des Minderjährigen die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse (Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG) in der Höhe der Exekutionstitel von monatlich S 2.000,-- je Kind.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse hinsichtlich des mj. Harald nur im Ausmaß von S 1.100,-- monatlich (ON 59).
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen die Höhe des Unterhaltsvorschusses hegte das Rekursgericht nicht aus dem Grund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Vaters Bedenken, sondern deswegen, weil das Kind über eine (nach Abzug des für den Lehraufwand benötigten Teiles) anrechenbare Lehrlingsentschädigung von S 5.500,-- verfüge. Dieses Eigeneinkommen sei auf die von den Eltern gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen anzurechnen. Nach der in der Entscheidung des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 26.August 1992, 1 Ob 560/92, SZ 65/114, entwickelten Berechnungsregel ergebe sich hier ein Beitragsverhältnis von 45 % zu 55 % und danach ein konkreter Unterhaltsanspruch des Kindes von S 1.400,-- monatlich. Dabei werde aber nicht berücksichtigt, daß die Betreuungsleistungen bei Kindern über 17 Jahre gegenüber den Geldunterhaltszahlungen im Verhältnis 1 :
2 zu gewichten seien, bei unter 10 Jahre alten Kindern betrage dieses Verhältnis 2 : 1 und bei Kindern zwischen 10 und 17 Jahren sei eine Gleichwertigkeit der elterlichen Leistungen anzunehmen. Die Gewichtung aus der Differenz zwischen der Mindestpension nach § 293 Abs.1 lit.a sublit bb und b ASVG und dem Durchschnittsbedarf abzuleiten, sei deswegen problematisch, weil die Mindestpension wesentlich stärker gestiegen sei als der sogenannte Regelbedarf. Aufgrund der geringen Leistungsfähigkeit des Vaters sei die in Abzug zu bringende Quote des Eigeneinkommens des Kindes nicht vom festgesetzten Unterhaltsanspruch, sondern vom Regelbedarf in Abzug zu bringen, im vorliegenden Fall seien also S 2.750,-- vom Regelbedarf von S 3.850,-- abzuziehen. Bei letzterem seien die für das Jahr 1993 veröffentlichten Bedarfssätze heranzuziehen, weil im Burgenland gegenüber den anderen Bundesländern etwas niedrigere Lebenshaltungskosten bestünden.2 zu gewichten seien, bei unter 10 Jahre alten Kindern betrage dieses Verhältnis 2 : 1 und bei Kindern zwischen 10 und 17 Jahren sei eine Gleichwertigkeit der elterlichen Leistungen anzunehmen. Die Gewichtung aus der Differenz zwischen der Mindestpension nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und b ASVG und dem Durchschnittsbedarf abzuleiten, sei deswegen problematisch, weil die Mindestpension wesentlich stärker gestiegen sei als der sogenannte Regelbedarf. Aufgrund der geringen Leistungsfähigkeit des Vaters sei die in Abzug zu bringende Quote des Eigeneinkommens des Kindes nicht vom festgesetzten Unterhaltsanspruch, sondern vom Regelbedarf in Abzug zu bringen, im vorliegenden Fall seien also S 2.750,-- vom Regelbedarf von S 3.850,-- abzuziehen. Bei letzterem seien die für das Jahr 1993 veröffentlichten Bedarfssätze heranzuziehen, weil im Burgenland gegenüber den anderen Bundesländern etwas niedrigere Lebenshaltungskosten bestünden.