Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu dem behandelten Sachverhalt (§ 7 Abs 1 Z 2 UVG) nicht vorliegt; er ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu dem behandelten Sachverhalt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG) nicht vorliegt; er ist auch teilweise berechtigt.
Gemäß § 4 Z 3 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG sind in diesem Fall - vorbehaltlich des § 7 UVG - einem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres drei Viertel des in § 6 Abs 1 festgesetzten Höchstbetrages (Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor, § 108 f ASVG) - das sind derzeit S 2.985,-- - zu gewähren. Nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen des § 4 Z 2 und 3 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG sind in diesem Fall - vorbehaltlich des Paragraph 7, UVG - einem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres drei Viertel des in Paragraph 6, Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrages (Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor, Paragraph 108, f ASVG) - das sind derzeit S 2.985,-- - zu gewähren. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
In den EBzRV 276 BlgNR 15. GP 11 f zur Novelle BGBl. 1980/278, in der unter anderem die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 UVG eingeführt wurde, heißt es unter anderem: "...... Die Bestimmung (§ 7 Abs 1 in der vor der Novelle geltenden Fassung) ist nach ihrem Wortlaut nur auf Fälle anwendbar, in denen Grundlage der Bevorschussung ein Exekutionstitel ist, nicht also die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 2 und 3. Das ist zu Recht als Mangel angesehen worden. Das Gericht kann die Vorschüsse nur entweder in der vollen Höhe der Pauschalbeträge des § 6 Abs 2 gewähren oder sie versagen; die Möglichkeit einer Verminderung der Pauschalbeträge wegen teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes besteht nach herrschender Auffassung nicht. Dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" ist unbefriedigend. Oft hat ein Minderjähriger ein Einkommen, das ihm die Befriedigung zumindest eines Teils seiner Bedürfnisse ermöglicht. Dann vermindert sich auch sein Unterhaltsanspruch. Es ist nicht sachgerecht, in diesen Fällen die vollen Pauschalbeträge des § 6 Abs 2 als Vorschuß zu gewähren. Der § 7 Abs 1 soll erweitert werden: Werden Vorschüsse nach § 4 Z 2 oder 3 gewährt, so soll das Gericht die Pauschalbeträge des § 6 insoweit herabsetzen können, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Es verringern sich also die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden eigenen Einkünfte."In den EBzRV 276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 11 f zur Novelle BGBl. 1980/278, in der unter anderem die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG eingeführt wurde, heißt es unter anderem: "...... Die Bestimmung (Paragraph 7, Absatz eins, in der vor der Novelle geltenden Fassung) ist nach ihrem Wortlaut nur auf Fälle anwendbar, in denen Grundlage der Bevorschussung ein Exekutionstitel ist, nicht also die Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2 und 3, Das ist zu Recht als Mangel angesehen worden. Das Gericht kann die Vorschüsse nur entweder in der vollen Höhe der Pauschalbeträge des Paragraph 6, Absatz 2, gewähren oder sie versagen; die Möglichkeit einer Verminderung der Pauschalbeträge wegen teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes besteht nach herrschender Auffassung nicht. Dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" ist unbefriedigend. Oft hat ein Minderjähriger ein Einkommen, das ihm die Befriedigung zumindest eines Teils seiner Bedürfnisse ermöglicht. Dann vermindert sich auch sein Unterhaltsanspruch. Es ist nicht sachgerecht, in diesen Fällen die vollen Pauschalbeträge des Paragraph 6, Absatz 2, als Vorschuß zu gewähren. Der Paragraph 7, Absatz eins, soll erweitert werden: Werden Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 gewährt, so soll das Gericht die Pauschalbeträge des Paragraph 6, insoweit herabsetzen können, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Es verringern sich also die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden eigenen Einkünfte."
Da der Wortlaut und der Zweck des § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht ident mit § 7 Abs 1 Z 2 UVG ist, worauf die Entscheidung 4 Ob 549/91 ausdrücklich verweist, war diese Entscheidung für die Lösung des vorliegenden Falles nicht heranzuziehen.Da der Wortlaut und der Zweck des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht ident mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG ist, worauf die Entscheidung 4 Ob 549/91 ausdrücklich verweist, war diese Entscheidung für die Lösung des vorliegenden Falles nicht heranzuziehen.
Eigene Einkünfte eines Kindes sind bei der Bemessung des Richtsatzunterhaltes im Zweifelsfall auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen. In der Regel, wenn also nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, wird etwa die Hälfte des eigenen Einkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen sein.
Die dem mj. Gerald anzurechnenden Einkünfte aus der Lehrlingsentschädigung betrugen demnach im ersten Lehrjahr, das ist bis August 1991, im monatlichen Durchschnitt rund S 1.650,-- und betragen nun im zweiten Lehrjahr rund S 2.670,--. Die Differenz auf den in § 6 Abs 2 Z 3 UVG genannten Betrag (der sich im Jahr 1991 mit S 2.985,-- errechnete), betrug daher bis August 1991 S 1.335,-- und würde seither S 315,-- betragen, also insoweit nicht einmal den von der zweiten Instanz zugesprochenen Betrag erreichen. Da allerdings das Rechtsmittel des besonderen Sachwalters des Kindes nicht zu einer Verschlechterung führen darf, hatte es für die Zeit nach dem August 1991 bei dem von der zweiten Instanz zugesprochenen Betrag zu verbleiben.Die dem mj. Gerald anzurechnenden Einkünfte aus der Lehrlingsentschädigung betrugen demnach im ersten Lehrjahr, das ist bis August 1991, im monatlichen Durchschnitt rund S 1.650,-- und betragen nun im zweiten Lehrjahr rund S 2.670,--. Die Differenz auf den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG genannten Betrag (der sich im Jahr 1991 mit S 2.985,-- errechnete), betrug daher bis August 1991 S 1.335,-- und würde seither S 315,-- betragen, also insoweit nicht einmal den von der zweiten Instanz zugesprochenen Betrag erreichen. Da allerdings das Rechtsmittel des besonderen Sachwalters des Kindes nicht zu einer Verschlechterung führen darf, hatte es für die Zeit nach dem August 1991 bei dem von der zweiten Instanz zugesprochenen Betrag zu verbleiben.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.