Rechtssatz RS0076408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076408
Entscheidungsdatum
17.04.2018
Rechtssatz
Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).Anders als bei sonstigen Vorschüssen sind bei "Richtsatzvorschüssen" gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG die Vorschüsse um die dem Kind anzurechnenden Einkünfte zu verringern (die Entscheidung 4 Ob 549/91 und die ihr folgenden hatten keine Richtsatzvorschüsse zum Gegenstand).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 512/92
- 6 Ob 609/91
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 6 Ob 609/91
- 7 Ob 592/92
Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 592/92
- 2 Ob 579/93
Entscheidungstext OGH 18.10.1993 2 Ob 579/93
- 4 Ob 69/07m
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 69/07m
- 10 Ob 72/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 72/09z
Auch; Beisatz: Allerdings sind die Einkünfte des Kindes nicht in voller Höhe auf den Richtsatz anzurechnen, weil der Grundsatz, dass Eigeneinkommen des Kindes sowohl bei dem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil als auch bei dem betreuenden haushaltsführenden Elternteil zu berücksichtigen ist, auch bei Richtsatzvorschüssen gilt. Dabei sind eigene Einkünfte des Kindes auch in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren auf die Unterhaltsleistung der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T1); Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T2)
- 10 Ob 50/10s
Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 Ob 50/10s
Auch
- 10 Ob 22/11z
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 22/11z
Auch
- 10 Ob 24/12w
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 24/12w
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 Ob 25/18a
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 25/18a
Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076408
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00512_9200000_002