Der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, § 89 Abs 5 ASVG schaffe ein Unterhaltssurrogat. Diese Leistung sei kein anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. Ihre Berücksichtigung als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten führte im vorliegenden Fall zu einer den Unterhaltstitel übersteigenden Vorschussleistung.1. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, Paragraph 89, Absatz 5, ASVG schaffe ein Unterhaltssurrogat. Diese Leistung sei kein anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. Ihre Berücksichtigung als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten führte im vorliegenden Fall zu einer den Unterhaltstitel übersteigenden Vorschussleistung.
2. Gemäß § 4 Z 3 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch dann zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einem Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Erhält das Kind im Zeitpunkt des Freiheitsentzugs Vorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1, 2 oder 4, so laufen diese für längstens sechs Monate weiter, sofern der den Vorschüssen zugrunde liegende Titel aufrecht ist und nicht bereits früher ein Antrag auf Haftvorschuss gestellt wurde (Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 4 UWG Rz 77).2. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch dann zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner aufgrund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einem Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Erhält das Kind im Zeitpunkt des Freiheitsentzugs Vorschüsse nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, 2, oder 4, so laufen diese für längstens sechs Monate weiter, sofern der den Vorschüssen zugrunde liegende Titel aufrecht ist und nicht bereits früher ein Antrag auf Haftvorschuss gestellt wurde (Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 4, UWG Rz 77).
Die Höhe des Haftvorschusses bestimmt sich nach den Richtsätzen des § 6 Abs 2 UVG. Der Richtsatzvorschuss beruht auf einem einheitlichen Pauschalbetrag, knüpft nicht an konkrete Lebensverhältnisse oder eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an (RIS-Justiz RS0076414; Neumayr § 7 Rz 39) und stellt auch keinen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners her. Aus diesem Grund ist bei Gewährung von Richtsatzvorschüssen auch nicht im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu prüfen, wieweit durch eigene Einkünfte ein Abweichen des Exekutionstitels von der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist (4 Ob 549/91 = EvBl 1992/16, Seite 57; RIS-Justiz RS0076414). Die Berücksichtigung von Einkünften des Vorschussberechtigten erfolgt im Fall eines Richtsatzvorschusses nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG. Diese Bestimmung ordnet eine Kürzung der Richtsatzvorschüsse im Ausmaß eigener Einkünfte an (Neumayr aaO § 7 Rz 39 mwN). Die Vorschüsse sind um die dem Berechtigten anzurechnenden Einkünfte zu verringern (RIS-Justiz RS0076408). Dass die unterschiedlichen Bemessungssyteme des UVG nicht miteinander vermengt werden dürfen, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0076414).Die Höhe des Haftvorschusses bestimmt sich nach den Richtsätzen des Paragraph 6, Absatz 2, UVG. Der Richtsatzvorschuss beruht auf einem einheitlichen Pauschalbetrag, knüpft nicht an konkrete Lebensverhältnisse oder eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht an (RIS-Justiz RS0076414; Neumayr Paragraph 7, Rz 39) und stellt auch keinen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners her. Aus diesem Grund ist bei Gewährung von Richtsatzvorschüssen auch nicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu prüfen, wieweit durch eigene Einkünfte ein Abweichen des Exekutionstitels von der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist (4 Ob 549/91 = EvBl 1992/16, Seite 57; RIS-Justiz RS0076414). Die Berücksichtigung von Einkünften des Vorschussberechtigten erfolgt im Fall eines Richtsatzvorschusses nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG. Diese Bestimmung ordnet eine Kürzung der Richtsatzvorschüsse im Ausmaß eigener Einkünfte an (Neumayr aaO Paragraph 7, Rz 39 mwN). Die Vorschüsse sind um die dem Berechtigten anzurechnenden Einkünfte zu verringern (RIS-Justiz RS0076408). Dass die unterschiedlichen Bemessungssyteme des UVG nicht miteinander vermengt werden dürfen, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0076414).
2. Gemäß § 89 Abs 1 ASVG ruhen die Leistungsansprüche unter anderem in der Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Hat der Versicherte, dessen Leistungsanspruch ruht, Angehörige im Inland, die im Fall seines Todes Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, so gebührt ihnen eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension). Diese Bestimmungen fanden sich schon im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idF BGBl Nr 189/1955. Sinn und Zweck dieser Bestimmung war es, die Angehörigen von Versicherten, deren Anspruch ruht, durch die Gewährung „eigener Ansprüche" zu schützen (so ausdrücklich die Materialien RV 599 BlgNR 7. GP, 41). Die nach § 89 Abs 5 ASVG vom Vorschussberechtigten bezogenen Pensionsanteile sind somit Eigeneinkommen des Vorschussberechtigten und nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf den Haftvorschuss anzurechnen (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 74).2. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, ASVG ruhen die Leistungsansprüche unter anderem in der Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Hat der Versicherte, dessen Leistungsanspruch ruht, Angehörige im Inland, die im Fall seines Todes Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, so gebührt ihnen eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension). Diese Bestimmungen fanden sich schon im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,. Sinn und Zweck dieser Bestimmung war es, die Angehörigen von Versicherten, deren Anspruch ruht, durch die Gewährung „eigener Ansprüche" zu schützen (so ausdrücklich die Materialien Regierungsvorlage 599 BlgNR 7. GP, 41). Die nach Paragraph 89, Absatz 5, ASVG vom Vorschussberechtigten bezogenen Pensionsanteile sind somit Eigeneinkommen des Vorschussberechtigten und nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG auf den Haftvorschuss anzurechnen (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 74).
4. Aus den vorangehenden Überlegungen ist nachstehender Grundsatz abzuleiten: Leistungen aus der Pensionsversicherung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind auf Grund eines eigenen Anspruchs nach § 89 Abs 5 ASVG erhält, sind bei Berechnung des Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 3 UVG („Haftvorschuss") vom Richtsatz in Abzug zu bringen. Die Vorinstanzen haben den Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG zutreffend in Höhe der Differenz zwischen dem Richtsatz und der dem Unterhaltsberechtigten zukommenden anteiligen Pensionsleistung berechnet.4. Aus den vorangehenden Überlegungen ist nachstehender Grundsatz abzuleiten: Leistungen aus der Pensionsversicherung, die ein unterhaltsberechtigtes Kind auf Grund eines eigenen Anspruchs nach Paragraph 89, Absatz 5, ASVG erhält, sind bei Berechnung des Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG („Haftvorschuss") vom Richtsatz in Abzug zu bringen. Die Vorinstanzen haben den Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zutreffend in Höhe der Differenz zwischen dem Richtsatz und der dem Unterhaltsberechtigten zukommenden anteiligen Pensionsleistung berechnet.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs muss der Erfolg versagt bleiben.