Rechtssatz RS0076414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076414
Entscheidungsdatum
23.04.2007
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf Titelvorschüsse kommt nicht in Betracht; der Gesetzgeber konnte im Fall der Gewährung von "Richtsatzvorschüssen" eine Prüfung, wie weit durch eigene Einkünfte ein Abweichen des Exekutionstitels von der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist, nicht anordnen, weil die "Richtsatzvorschüsse" nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht anknüpfen, sondern auf einheitlichen "Pauschal"-Beträgen beruhen.Eine analoge Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG auf Titelvorschüsse kommt nicht in Betracht; der Gesetzgeber konnte im Fall der Gewährung von "Richtsatzvorschüssen" eine Prüfung, wie weit durch eigene Einkünfte ein Abweichen des Exekutionstitels von der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist, nicht anordnen, weil die "Richtsatzvorschüsse" nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht anknüpfen, sondern auf einheitlichen "Pauschal"-Beträgen beruhen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 549/91
Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26
- 5 Ob 508/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
Beisatz: Es handelt sich um zwei verschiedene Bemessungssysteme, die nicht miteinander vermengt werden dürfen, weil dem UVG insoweit kein einheitliches Vorschusskonzept zugrunde liegt. (T1)
- 4 Ob 69/07m
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 69/07m
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076414
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_005