Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist zulässig und berechtigt.
Die Vorinstanz ist, ohne dies ausdrücklich auszusprechen und ohne in der Begründung seiner Entscheidung auf die entsprechenden Argumente des Rekurswerbers einzugehen, in der Frage der Berücksichtigung des Eigeneinkommens des gemäß § 4 Z 2 UVG unterhaltsvorschußberechtigten Kindes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, nach welcher das anrechenbare Eigeneinkommen des Kindes vom Richtsatzvorschuß nach § 6 Abs 2 UVG abzuziehen und die verbleibende Summe als restlicher Richtsatzvorschuß weiter zu gewähren ist (ÖA 1992, 102 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; 3 Ob 569/91 u.a.). Betrafen die beiden zitierten Entscheidungen auch Richtsatzvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG (Haftvorschüsse), so ist doch wegen der gemeinsamen negativen Ausgangslage für die Vorschußgewährung (Fehlen bzw. Unmöglichkeit der Erlangung eines Unterhaltstitels) gemäß § 6 Abs 2 UVG und der für diese beiden Tatbestände gleich geregelten Anrechnung des Eigeneinkommens des Kindes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG die Anwendung der gleichartigen Anrechnungsart geboten. Der vorliegende Fall bietet daher keine Veranlassung, von den in der erstgenannten (nach der Entscheidung des verstärkten Senates, EvBl 1993/12, ergangenen) Entscheidung ausführlich dargestellten Anrechnungsregeln des § 7 Abs 1 Z 2 UVG abzugehen.Die Vorinstanz ist, ohne dies ausdrücklich auszusprechen und ohne in der Begründung seiner Entscheidung auf die entsprechenden Argumente des Rekurswerbers einzugehen, in der Frage der Berücksichtigung des Eigeneinkommens des gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG unterhaltsvorschußberechtigten Kindes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, nach welcher das anrechenbare Eigeneinkommen des Kindes vom Richtsatzvorschuß nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG abzuziehen und die verbleibende Summe als restlicher Richtsatzvorschuß weiter zu gewähren ist (ÖA 1992, 102 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; 3 Ob 569/91 u.a.). Betrafen die beiden zitierten Entscheidungen auch Richtsatzvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG (Haftvorschüsse), so ist doch wegen der gemeinsamen negativen Ausgangslage für die Vorschußgewährung (Fehlen bzw. Unmöglichkeit der Erlangung eines Unterhaltstitels) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UVG und der für diese beiden Tatbestände gleich geregelten Anrechnung des Eigeneinkommens des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG die Anwendung der gleichartigen Anrechnungsart geboten. Der vorliegende Fall bietet daher keine Veranlassung, von den in der erstgenannten (nach der Entscheidung des verstärkten Senates, EvBl 1993/12, ergangenen) Entscheidung ausführlich dargestellten Anrechnungsregeln des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG abzugehen.
Danach ist im Sinne der zutreffenden Rechtsmittelausführungen vom maßgeblichen Richtsatzbetrag gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG, hier von SDanach ist im Sinne der zutreffenden Rechtsmittelausführungen vom maßgeblichen Richtsatzbetrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG, hier von S
3.483 im Jahr 1993, jeweils die Hälfte der festgestellten Lehrlingsentschädigungen - ein davon abzugsfähiger Mehraufwand des Kindes wurde im Verfahren nicht behauptet - abzuziehen, sodaß die (nach oben gerundeten) Beträge von S 1.700 bzw. S 1.000 die weiter zu gewährenden Unterhaltsvorschußbeträge darstellen.
Die Aussprüche über die Gebühren- und Rückzahlungspflicht des Schuldners beruhen auf den §§ 24 und 28 UVG.Die Aussprüche über die Gebühren- und Rückzahlungspflicht des Schuldners beruhen auf den Paragraphen 24 und 28 UVG.