Gemäß § 4 Z 3 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG sind in diesem Fall vorbehaltlich des § 7 UVG einem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres drei Viertel des in § 6 Abs 1 UVG festgesetzten Höchstbetrages (Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktur, §§ 108 f ASVG) zu gewähren. Dieser feste Pauschalbetrag nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG betrug ab 1. Juli 1990 2.773 S (JABl 1990/24) und ab 1.Jänner 1991 2.985 S (JABl 1990/57). Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UVG sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG sind in diesem Fall vorbehaltlich des Paragraph 7, UVG einem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres drei Viertel des in Paragraph 6, Absatz eins, UVG festgesetzten Höchstbetrages (Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktur, Paragraphen 108, f ASVG) zu gewähren. Dieser feste Pauschalbetrag nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG betrug ab 1. Juli 1990 2.773 S (JABl 1990/24) und ab 1.Jänner 1991 2.985 S (JABl 1990/57). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Da Wortlaut, Zweck und Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG mit dem des § 7 Abs 1 Z 2 UVG nicht ident sind und beide Bestimmungen von unterschiedlichen Vorschußkonzepten ausgehen (EvBl 1992/16, 6 Ob 515/92 ua), können die Regelungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 UVG auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (6 Ob 515/92). Die (unterschiedliche) Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG, auf die das Rekursgericht verweist (siehe dazu vor allem EvBl 1992/16), ist damit für die Lösung des hier vorliegenden Falles eines Haftvorschusses unanwendbar (7 Ob 512/92) und bedeutungslos. Es besteht entgegen der Anregung des Bundes auch keine Veranlassung zur Befassung eines verstärkten Senates (§ 8 OGHG). Nach einhelliger Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 2 UVG ist der Richtsatzvorschuß um eigene Einkünfte des Lehrlings - die Lehrlingsentschädigung ist Einkommen des Kindes, soweit sie nicht Ausgleich für hier weder behaupteten noch festgestellten berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt (RZ 1992/3; SZ 63/101; 8 Ob 623/91 ua; Pichler in Rummel2, Rz 11a zu § 140 ABGB; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 96 zu § 140 ABGB) - zu kürzen (6 Ob 515/92, 8 Ob 623/91). Die Formulierung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG entspricht jener des § 140 Abs 3 ABGB und enthält nicht zwei einander gegenüberzustellende Tatbestände, sondern lediglich eine zweifache Umschreibung des fehlenden Unterhaltsbedarfes (6 Ob 515/92).Da Wortlaut, Zweck und Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG mit dem des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG nicht ident sind und beide Bestimmungen von unterschiedlichen Vorschußkonzepten ausgehen (EvBl 1992/16, 6 Ob 515/92 ua), können die Regelungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVG auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (6 Ob 515/92). Die (unterschiedliche) Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, auf die das Rekursgericht verweist (siehe dazu vor allem EvBl 1992/16), ist damit für die Lösung des hier vorliegenden Falles eines Haftvorschusses unanwendbar (7 Ob 512/92) und bedeutungslos. Es besteht entgegen der Anregung des Bundes auch keine Veranlassung zur Befassung eines verstärkten Senates (Paragraph 8, OGHG). Nach einhelliger Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG ist der Richtsatzvorschuß um eigene Einkünfte des Lehrlings - die Lehrlingsentschädigung ist Einkommen des Kindes, soweit sie nicht Ausgleich für hier weder behaupteten noch festgestellten berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt (RZ 1992/3; SZ 63/101; 8 Ob 623/91 ua; Pichler in Rummel2, Rz 11a zu Paragraph 140, ABGB; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 96 zu Paragraph 140, ABGB) - zu kürzen (6 Ob 515/92, 8 Ob 623/91). Die Formulierung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG entspricht jener des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB und enthält nicht zwei einander gegenüberzustellende Tatbestände, sondern lediglich eine zweifache Umschreibung des fehlenden Unterhaltsbedarfes (6 Ob 515/92).
Der Minderjährige strebt inhaltlich mit seinem Rechtsmittel einen Abzug seiner Unterhaltsverpflichtung von monatlich 500 S von seinem mit rund 4.000 S festgestellten eigenen Einkommen an. Bei der Prüfung der (teilweisen) Selbsterhaltungsfähigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG sind die Lebensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen. Eine Alimentationsverpflichtung des Vorschußempfängers kann aber dabei deshalb nicht Berücksichtigung finden, weil sie nicht den maßgeblichen eigenen Bedarf des Vorschußempfängers, sondern den eines Dritten betrifft.Der Minderjährige strebt inhaltlich mit seinem Rechtsmittel einen Abzug seiner Unterhaltsverpflichtung von monatlich 500 S von seinem mit rund 4.000 S festgestellten eigenen Einkommen an. Bei der Prüfung der (teilweisen) Selbsterhaltungsfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG sind die Lebensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen. Eine Alimentationsverpflichtung des Vorschußempfängers kann aber dabei deshalb nicht Berücksichtigung finden, weil sie nicht den maßgeblichen eigenen Bedarf des Vorschußempfängers, sondern den eines Dritten betrifft.
Eigene Einkünfte des Kindes sind iS der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 62.644 = ÖA 1991, 77; ÖA 1991, 53
ua) auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen. Mangels hier nicht behaupteter und auch nicht zu vermutender besonderer Umstände kann von einer Gleichwertigkeit der (hypothetischen) Geldleistungen einerseits und der Betreuungsleistungen andererseits ausgegangen werden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 3 UVG zu berücksichtigen (7 Ob 512/92, 6 Ob 515/92, 8 Ob 623/91). Vom monatlichen Durchschnittseinkommen des Minderjährigen aus der Lehrlingsentschädigung im zweiten Lehrjahr, das ist ab 1.August 1990, von 4.000 S sind ihm somit nur 2.000 S anzurechnen. Die Differenz auf den in § 6 Abs 2 Z 3 UVG genannten Pauschalbetrag betrug vom 1.August 1990 bis zum 31.Dezember 1990 773 S und ab dem 1.Jänner 1991 985 S. Auf diese Beträge ist der Unterhaltsvorschuß herabzusetzen.ua) auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen. Mangels hier nicht behaupteter und auch nicht zu vermutender besonderer Umstände kann von einer Gleichwertigkeit der (hypothetischen) Geldleistungen einerseits und der Betreuungsleistungen andererseits ausgegangen werden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu berücksichtigen (7 Ob 512/92, 6 Ob 515/92, 8 Ob 623/91). Vom monatlichen Durchschnittseinkommen des Minderjährigen aus der Lehrlingsentschädigung im zweiten Lehrjahr, das ist ab 1.August 1990, von 4.000 S sind ihm somit nur 2.000 S anzurechnen. Die Differenz auf den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG genannten Pauschalbetrag betrug vom 1.August 1990 bis zum 31.Dezember 1990 773 S und ab dem 1.Jänner 1991 985 S. Auf diese Beträge ist der Unterhaltsvorschuß herabzusetzen.
Demgemäß ist dem Rechtsmittel des Minderjährigen nicht und dem des Bundes teilweise Folge zu geben. Die entsprechenden weiteren Anordnungen, auch in Ansehung eines Übergenusses, wird das Erstgericht zu treffen haben.