Rechtssatz RS0076298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076298
Entscheidungsdatum
25.03.1992
Rechtssatz
Auch im Falle der sogenannten Haftvorschüsse sind eigene Einkünfte des Kindes der Gesamtheit seiner Lebensbedürfnisse gegenüberzustellen, also nicht bloß den durch Zahlungen nach dem UVG zu bevorschussenden Geldleistungen des nicht obsorgenden Elternteils, sondern in gleicher Weise auch dem Wert der Betreuungsleistung des obsorgenden Elternteiles.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076298
Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0060OB00515_9200000_001