Der Revisionsrekurs ist zwar nicht wegen der vom Rekursgericht als widersprüchlich erachteten Gleichstellung zweier Einstellungstatbestände nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG, aber wegen der erforderlichen Lösung der Rechtsfrage, in welchem Ausmaß eigene Einkünfte einen Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 UVG bilden, im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.Der Revisionsrekurs ist zwar nicht wegen der vom Rekursgericht als widersprüchlich erachteten Gleichstellung zweier Einstellungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG, aber wegen der erforderlichen Lösung der Rechtsfrage, in welchem Ausmaß eigene Einkünfte einen Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG bilden, im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Bezieht ein Kind eigene Einkünfte, die zur Befriedigung seiner konkreten Lebensbedürfnisse hinreichen, fehlt es - unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - an einem durch Unterhaltsleistungen sicherzustellenden Bedarf. Gleiches gilt auch dann, wenn das Kind zwar tatsächlich keine eigenen Einkünfte bezieht, dazu aber unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte in der Lage wäre und daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist. Die Formulierung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG entspricht jener des § 140 Abs 3 ABGB und enthält nicht zwei einander gegenüberzustellende Tatbestände, sondern lediglich eine zweifache Umschreibung des fehlenden Unterhaltsbedarfes.Bezieht ein Kind eigene Einkünfte, die zur Befriedigung seiner konkreten Lebensbedürfnisse hinreichen, fehlt es - unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - an einem durch Unterhaltsleistungen sicherzustellenden Bedarf. Gleiches gilt auch dann, wenn das Kind zwar tatsächlich keine eigenen Einkünfte bezieht, dazu aber unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte in der Lage wäre und daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist. Die Formulierung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG entspricht jener des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB und enthält nicht zwei einander gegenüberzustellende Tatbestände, sondern lediglich eine zweifache Umschreibung des fehlenden Unterhaltsbedarfes.
Gerade diese gesetzlich normierte Gleichwertigkeit einer gänzlichen oder teilweisen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes und seines Bezuges - mehr oder minder hoher - eigener Einkünfte gebietet es, (auch) im Falle der sogenannten Haftvorschüsse eigene Einkünfte des Kindes der Gesamtheit seiner Lebensbedürfnisse gegenüberzustellen, also nicht bloß den durch Zahlungen nach dem UVG zu bevorschussenden Geldleistungen des nicht obsorgenden Elternteils, sondern in gleicher Weise auch dem Wert der Betreuungsleistungen des obsorgenden Elternteiles. Selbsterhaltungsfähig ist nämlich ein Kind erst dann, wenn es sämtliche Unterhaltsbedürfnisse aus eigenem befriedigen kann.
Mangels - hier nicht behaupteter und auch nicht zu vermutender - besonderer Umstände kann von einer Gleichwertigkeit der (hypothetischen) Geldleistungen und der Betreuungsleistungen ausgegangen werden.
Die dem Kind zur Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse zur Verfügung stehenden monatlichen Beträge von rund 4.000 S wären aus diesen Erwägungen nur zur Hälfte einem Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater gegenüberzustellen.
Gleiches muß für die sogenannten Haftvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG gelten, die - wenn sie schon nicht als verkleidete reine Sozialhilfeleistungen aufgefaßt werden sollen - ihrer Grundkonzeption nach als Haftung des Rechtsträgers für die Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners angesehen werden müssen, weil dieser durch die Zwangsmaßnahme des Freiheitsentzuges dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit raubt, einem Erwerb und damit seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (zu vergleichen ist in diesem Zusammenhang die unter völlig anderen Voraussetzungen normierte Haftung nach § 4 USchG).Gleiches muß für die sogenannten Haftvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gelten, die - wenn sie schon nicht als verkleidete reine Sozialhilfeleistungen aufgefaßt werden sollen - ihrer Grundkonzeption nach als Haftung des Rechtsträgers für die Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners angesehen werden müssen, weil dieser durch die Zwangsmaßnahme des Freiheitsentzuges dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit raubt, einem Erwerb und damit seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (zu vergleichen ist in diesem Zusammenhang die unter völlig anderen Voraussetzungen normierte Haftung nach Paragraph 4, USchG).
Das Rekursgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß die Berücksichtigung eigener Einkünfte des Kindes wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und insbesondere der unterschiedlichen Bemessung eines gemäß § 4 Z 3 UVG gebührenden Vorschusses einerseits und der sogenannten Titelvorschüsse andererseits die Regelungen des § 7 Abs 1 Z 1 und 2 UVG auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Das Rekursgericht hat aber unbeachtet gelassen, daß eigene Einkünfte des Kindes eine Versagung der Vorschüsse - und damit ihre Herabsetzung oder gänzliche Einstellung - nur "soweit" rechtfertigen, als sie nicht Betreuungsleistungen im Rahmen der Unterhaltspflicht durch den obsorgenden Elternteil gegenüberzustellen sind.Das Rekursgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß die Berücksichtigung eigener Einkünfte des Kindes wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und insbesondere der unterschiedlichen Bemessung eines gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gebührenden Vorschusses einerseits und der sogenannten Titelvorschüsse andererseits die Regelungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVG auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Das Rekursgericht hat aber unbeachtet gelassen, daß eigene Einkünfte des Kindes eine Versagung der Vorschüsse - und damit ihre Herabsetzung oder gänzliche Einstellung - nur "soweit" rechtfertigen, als sie nicht Betreuungsleistungen im Rahmen der Unterhaltspflicht durch den obsorgenden Elternteil gegenüberzustellen sind.
Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner bisher nicht veröffentlichten Entscheidung vom 28. November 1991, 8 Ob 623/91, ausdrücklich ausgesprochen.
Der erkennende Senat schließt sich aus den dargelegten Erwägungen dieser Rechtsansicht voll an.
Für die Monate September bis Dezember 1991 waren die gemäß § 4 Z 3 UVG gewährten monatlichen Vorschüsse demgemäß von 2.985 S nur auf 1.000 S und für die Zeit ab 1. Jänner 1992 von 3.234 S auf 1.230 S monatlich herabzusetzen und nicht gänzlich einzustellen.Für die Monate September bis Dezember 1991 waren die gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten monatlichen Vorschüsse demgemäß von 2.985 S nur auf 1.000 S und für die Zeit ab 1. Jänner 1992 von 3.234 S auf 1.230 S monatlich herabzusetzen und nicht gänzlich einzustellen.