Begründung:
Mit dem Beschluß ON 98 vom 17.4.1991 wandelte das Erstgericht die dem in Betreuung seiner Mutter befindlichen mj. Mario Z***** bisher gewährten Titelvorschüsse in der Höhe von monatlich S 2.300,- für die Zeit vom 1.12.1990 bis 31.3.1991 in Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG um, weil sich der Vater Joe David Z***** in der Zeit vom 15.11.1990 bis 15.3.1991 in Haft befunden habe. In seinem dagegen gerichteten Rekurs brachte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien vor, der Minderjährige beziehe eine Lehrlingsentschädigung von durchschnittlich monatlich S 2.635,-; dieses Einkommen müsse im Sinne der Entscheidungen 7 Ob 519/91 und 6 Ob 598/90 auf den Pauschalbetrag des § 6 UVG angerechnet werden.Mit dem Beschluß ON 98 vom 17.4.1991 wandelte das Erstgericht die dem in Betreuung seiner Mutter befindlichen mj. Mario Z***** bisher gewährten Titelvorschüsse in der Höhe von monatlich S 2.300,- für die Zeit vom 1.12.1990 bis 31.3.1991 in Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG um, weil sich der Vater Joe David Z***** in der Zeit vom 15.11.1990 bis 15.3.1991 in Haft befunden habe. In seinem dagegen gerichteten Rekurs brachte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien vor, der Minderjährige beziehe eine Lehrlingsentschädigung von durchschnittlich monatlich S 2.635,-; dieses Einkommen müsse im Sinne der Entscheidungen 7 Ob 519/91 und 6 Ob 598/90 auf den Pauschalbetrag des Paragraph 6, UVG angerechnet werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß dem Minderjährigen für den Zeitraum vom 1.12.1990 bis zum 31.3.1991 gemäß § 4 Z 3 UVG Unterhaltsvorschüsse in der monatlichen Höhe von lediglich S 300,- gewährt werden und das Mehrbegehren abgewiesen werde. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus: Vorschüsse seien nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG unter anderem insoweit zu versagen, als sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes durch Eigeneinkünfte mindere. In den Fällen, in denen Unterhaltsanspruch und Eigeneinkünfte zusammen zur Deckung der Gesamtbedürfnisse des Kindes nicht hinreichten, trete trotz Bezug von Eigeneinkünften keine Minderung des Unterhaltsanspruches ein, sodaß - im Rahmen der Richtsatzhöhe - dennoch die vollen Titelvorschüsse weiterbezogen werden könnten. Im Gegensatz dazu normiere § 7 Abs.1 Z 2 UVG, daß die nicht auf einem Titel beruhenden Vorschüsse soweit zu versagen seien, als das Kind eigene Einkünfte habe oder unter Berückschtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Nach dem eindeutigen Wortsinn komme es hier nicht darauf an, ob ein hypothetischer Unterhaltsanspruch durch die Eigeneinkünfte gemindert würde, die Unterhaltsvorschüsse seien vielmehr um das Ausmaß der eigenen Einkünfte des Kindes zu reduzieren. Diese Differenzierung erscheine sachlich begründet, da in den Fällen eines Richtsatzvorschusses keine Unterhaltsverpflichtung substituiert werde, sondern unabhängig vom Bestand einer konkreten Unterhaltsverpflichtung Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestellt würden. Das Rekursgericht folge zwar der bisherigen veröffentlichten Judikatur zu § 7 Abs.1 Z 2 UVG, aus der im konkreten Fall folge, daß der Richtsatz von S 2.985,- um S 2.635,- zu mindern sei, woraus sich gerundet ein monatlicher Vorschußbetrag von S 300,- ergebe. Innerhalb der Z 2 der genannten Gesetzesstelle läge aber ein Widerspruch zwischen den beiden vom Gesetzgeber dargestellten Versagungsfällen vor, der allenfalls dann gelöst werden könnte, wenn auch Ziffer 2 leg cit nur als Hinweis auf die Prüfung des Unterhaltsanspruches im Sinne des § 140 Abs.3 ABGB zu verstehen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß dem Minderjährigen für den Zeitraum vom 1.12.1990 bis zum 31.3.1991 gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG Unterhaltsvorschüsse in der monatlichen Höhe von lediglich S 300,- gewährt werden und das Mehrbegehren abgewiesen werde. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus: Vorschüsse seien nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG unter anderem insoweit zu versagen, als sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes durch Eigeneinkünfte mindere. In den Fällen, in denen Unterhaltsanspruch und Eigeneinkünfte zusammen zur Deckung der Gesamtbedürfnisse des Kindes nicht hinreichten, trete trotz Bezug von Eigeneinkünften keine Minderung des Unterhaltsanspruches ein, sodaß - im Rahmen der Richtsatzhöhe - dennoch die vollen Titelvorschüsse weiterbezogen werden könnten. Im Gegensatz dazu normiere Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG, daß die nicht auf einem Titel beruhenden Vorschüsse soweit zu versagen seien, als das Kind eigene Einkünfte habe oder unter Berückschtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig sei. Nach dem eindeutigen Wortsinn komme es hier nicht darauf an, ob ein hypothetischer Unterhaltsanspruch durch die Eigeneinkünfte gemindert würde, die Unterhaltsvorschüsse seien vielmehr um das Ausmaß der eigenen Einkünfte des Kindes zu reduzieren. Diese Differenzierung erscheine sachlich begründet, da in den Fällen eines Richtsatzvorschusses keine Unterhaltsverpflichtung substituiert werde, sondern unabhängig vom Bestand einer konkreten Unterhaltsverpflichtung Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestellt würden. Das Rekursgericht folge zwar der bisherigen veröffentlichten Judikatur zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG, aus der im konkreten Fall folge, daß der Richtsatz von S 2.985,- um S 2.635,- zu mindern sei, woraus sich gerundet ein monatlicher Vorschußbetrag von S 300,- ergebe. Innerhalb der Ziffer 2, der genannten Gesetzesstelle läge aber ein Widerspruch zwischen den beiden vom Gesetzgeber dargestellten Versagungsfällen vor, der allenfalls dann gelöst werden könnte, wenn auch Ziffer 2 leg cit nur als Hinweis auf die Prüfung des Unterhaltsanspruches im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu verstehen sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt das Amt für Jugend und Familie für den 13. und 14.Wiener Gemeindebezirk als Sachwalter des Minderjährigen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Im Rekurs wird ausgeführt, ein Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG sollte nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur eine Mindestabsicherung der Kinder ermöglichen, sondern deren Unterhaltsanspruch schützen. Trotz Haft könne daher auch bei Bezug eines Eigeneinkommens durch den Unterhaltsverpflichteten, z. B. in Form einer Pension, Unterhaltsvorschuß in Titelhöhe beansprucht werden. Demnach sei davon auszugehen, daß auch § 7 Abs.1 Z 2 UVG lediglich eine Anpassung der Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltsanspruch im Sinne des § 140 Abs.3 ABGB normiere, weil ansonsten zweierlei Unterhaltsrecht - vgl. § 7 Abs.1 Z 1 UVG - entstehe. Die Kinder, die solcherart für die Straftaten ihrer Eltern büßen müßten, würden zu Almosenempfängern. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe hier der Minderjährige Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 2.985,-Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt das Amt für Jugend und Familie für den 13. und 14.Wiener Gemeindebezirk als Sachwalter des Minderjährigen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Im Rekurs wird ausgeführt, ein Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG sollte nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur eine Mindestabsicherung der Kinder ermöglichen, sondern deren Unterhaltsanspruch schützen. Trotz Haft könne daher auch bei Bezug eines Eigeneinkommens durch den Unterhaltsverpflichteten, z. B. in Form einer Pension, Unterhaltsvorschuß in Titelhöhe beansprucht werden. Demnach sei davon auszugehen, daß auch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG lediglich eine Anpassung der Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB normiere, weil ansonsten zweierlei Unterhaltsrecht - vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG - entstehe. Die Kinder, die solcherart für die Straftaten ihrer Eltern büßen müßten, würden zu Almosenempfängern. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe hier der Minderjährige Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 2.985,-
und auf sein Eigeneinkommen von monatlich S 2.635,-, insgesamt somit auf S 5.620.