Begründung:
Markurs G***** wohnt bei seiner mütterlichen Großmutter Emilie G*****. Letztmals wurde ihm mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6. September 1990 (ON 124) ein Unterhaltsvorschuß von monatlich
S 1.700,-- für die Zeit vom 1. September 1990 bis 31. Jänner 1991 zuerkannt. Markus G***** verdient seit 8. Oktober 1990 als Lehrling der Fa. K***** in P***** monatlich netto
S 3.403,-- unter Einschluß der aliquoten Sonderzahlungen und Abzug der vom Arbeitgeber bezahlten Fahrtkosten. Das Erstgericht schränkte daher mit Beschluß vom 17. Dezember 1990 (ON 131) den Unterhaltsvorschuß für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Jänner 1991 auf monatlich S 700,-- ein. Es ging davon aus, daß der Minderjährige berufsbedingte Aufwendungen von monatlich
S 800,-- habe, dieser Betrag sei von der Lehrlingsentschädigung in Abzug zu bringen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilweise statt und sprach für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 eine Herabsetzung auf monatlich S 1.294,-- und für den Jänner 1991 auf S 1.577,-- aus. Es ließ den Revisionsrekurs zu. Von der Lehrlingsentschädigung, die einen Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen des Kindes im Sinne des § 140 Abs. 3 ABGB darstelle, müßten die für die Berufsausbildung erforderlichen Aufwendungen wie zB. Internatskosten der Berufsschule, Fahrten von und zur Berufsschule udgl. in Abzug gebracht werden. Diese Aufwendungen beliefen sich nach der Erfahrung des Rekursgerichtes auf monatlich S 1.000,--, sodaß Markus G***** von seinen Einkünften nur S 2.403,-- zur Verfügung stünden. Zweck des Unterhaltsvorschusses sei aber nicht die völlige Substitution der erforderlichen Unterhaltsleistung, sondern die Sicherung bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche aus den Mitteln der Allgemeinheit. Da sich der Unterhaltsanspruch von Kindern, die keiner Bevorschussung bedürfen, nicht nach der Mindestpensionshöhe nach dem ASVG richte, könne deren Heranziehung als Mindestbedarfsgrenze im Falle der Erzielung eines eigenen Einkommens des Vorschußberechtigten zu dessen Bevorzugung führen. Der Richtsatz nach § 6 Abs. 1 UVG betrage ab 1. Juli 1990 S 3.697,-- und ab 1. Jänner 1991 S 3.980,--. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens von S 2.403,-- ergebe sich der im Spruch ausgewiesene Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilweise statt und sprach für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 eine Herabsetzung auf monatlich S 1.294,-- und für den Jänner 1991 auf S 1.577,-- aus. Es ließ den Revisionsrekurs zu. Von der Lehrlingsentschädigung, die einen Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen des Kindes im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB darstelle, müßten die für die Berufsausbildung erforderlichen Aufwendungen wie zB. Internatskosten der Berufsschule, Fahrten von und zur Berufsschule udgl. in Abzug gebracht werden. Diese Aufwendungen beliefen sich nach der Erfahrung des Rekursgerichtes auf monatlich S 1.000,--, sodaß Markus G***** von seinen Einkünften nur S 2.403,-- zur Verfügung stünden. Zweck des Unterhaltsvorschusses sei aber nicht die völlige Substitution der erforderlichen Unterhaltsleistung, sondern die Sicherung bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche aus den Mitteln der Allgemeinheit. Da sich der Unterhaltsanspruch von Kindern, die keiner Bevorschussung bedürfen, nicht nach der Mindestpensionshöhe nach dem ASVG richte, könne deren Heranziehung als Mindestbedarfsgrenze im Falle der Erzielung eines eigenen Einkommens des Vorschußberechtigten zu dessen Bevorzugung führen. Der Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG betrage ab 1. Juli 1990 S 3.697,-- und ab 1. Jänner 1991 S 3.980,--. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens von S 2.403,-- ergebe sich der im Spruch ausgewiesene Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung.
Nur gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der Rekurs der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer ersatzlosen Behebung des Herabsetzungsbeschlusses.