Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber verweist in seinen Ausführungen auf die ständige Rechtsprechung, wonach eigene Einkünfte eines Minderjährigen bei der Bemessung des Richtsatzvorschusses im Zweifel zur Hälfte vom altersentsprechenden Richtsatz abzuziehen seien. Diese Anrechnung des Eigeneinkommens müsse auch dann gelten, wenn der Minderjährige aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter „doppelt" Richtsatzvorschüsse erhalte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum von dieser Rechtsprechung abgewichen werden solle, wenn sich der Minderjährige in Drittpflege befinde. In diesem Fall werde zwar keine Unterhaltsgewährung durch Betreuung von einem Elternteil geleistet. Der Zweck des UVG sei aber nicht eine völlige Substitution von Unterhaltsleistungen, sondern nur die Sicherstellung einer Mindestversorgung. Eine derartige Sicherstellung der Mindestversorgung sei aber auch im Fall einer Drittpflege gegeben, wenn der ständigen Rechtsprechung folgend die Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen vom altersentsprechenden Richtsatz abgezogen werde.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
1. Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Der nach § 34 AußStrG zu bestimmende Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes ergibt sich bei ausschließlicher Drittpflege aus mit dieser verbundenen Kosten zuzüglich jener Kosten, die aus den zusätzlichen Kinderbedürfnissen (zB Kleidung usw) resultieren. Ein allfälliges Eigeneinkommen des Kindes vermindert den Unterhaltsbedarf in voller Höhe (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 83; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 140 Rz 126 jeweils mwN).1. Lebt das Kind nicht im Haushalt der Eltern, weil es sich zur Gänze in Drittpflege befindet, sind nach der Grundregel des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB beide Elternteile nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Der nach Paragraph 34, AußStrG zu bestimmende Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes ergibt sich bei ausschließlicher Drittpflege aus mit dieser verbundenen Kosten zuzüglich jener Kosten, die aus den zusätzlichen Kinderbedürfnissen (zB Kleidung usw) resultieren. Ein allfälliges Eigeneinkommen des Kindes vermindert den Unterhaltsbedarf in voller Höhe vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 83; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 140, Rz 126 jeweils mwN).
2. Der Tod des Elternteils, in dessen Obsorge der unterhaltsberechtigte Minderjährige bis dahin gestanden war, bewirkte eine Veränderung seiner Lebensverhältnisse in der Weise, dass die Betreuung des Minderjährigen durch seine Mutter ersatzlos entfallen ist, der Minderjährige daher auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist. Die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern konzentriert sich in diesem Fall auf den Vater, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat (vgl 2 Ob 135/97k, 2 Ob 549/94, 6 Ob 569/91 ua). Es wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass sich für die Ermittlung jenes Einkommens, mit dem der Minderjährige alle seine Bedürfnisse einschließlich des für Betreuungsleistungen nötigen Aufwands bestreiten könnte, keine allgemeingültigen Regeln aufstellen lassen. Für einfache Verhältnisse kann aber der Ausgleichszulagenrichtsatz im Sinn des § 293 ASVG als Richtschnur gelten. Steht daher nach dem Tod der den Minderjährigen betreuenden Mutter das Obsorgerecht etwa den Großeltern zu, besteht der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber seinem Vater in der Differenz zwischen der „Richtsatzpension" (Ausgleichszulagenrichtsatz nach ASVG) und dem Eigeneinkommen (Waisenpension) des Minderjährigen, wobei Betreuungsleistungen der Großeltern unberücksichtigt bleiben und daher auch den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber seinem Vater nicht mindern (vgl 7 Ob 78/05d, 2 Ob 135/97k jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0107607, RS0047345, RS0017949).2. Der Tod des Elternteils, in dessen Obsorge der unterhaltsberechtigte Minderjährige bis dahin gestanden war, bewirkte eine Veränderung seiner Lebensverhältnisse in der Weise, dass die Betreuung des Minderjährigen durch seine Mutter ersatzlos entfallen ist, der Minderjährige daher auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist. Die primäre gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern konzentriert sich in diesem Fall auf den Vater, der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat vergleiche 2 Ob 135/97k, 2 Ob 549/94, 6 Ob 569/91 ua). Es wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass sich für die Ermittlung jenes Einkommens, mit dem der Minderjährige alle seine Bedürfnisse einschließlich des für Betreuungsleistungen nötigen Aufwands bestreiten könnte, keine allgemeingültigen Regeln aufstellen lassen. Für einfache Verhältnisse kann aber der Ausgleichszulagenrichtsatz im Sinn des Paragraph 293, ASVG als Richtschnur gelten. Steht daher nach dem Tod der den Minderjährigen betreuenden Mutter das Obsorgerecht etwa den Großeltern zu, besteht der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber seinem Vater in der Differenz zwischen der „Richtsatzpension" (Ausgleichszulagenrichtsatz nach ASVG) und dem Eigeneinkommen (Waisenpension) des Minderjährigen, wobei Betreuungsleistungen der Großeltern unberücksichtigt bleiben und daher auch den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber seinem Vater nicht mindern vergleiche 7 Ob 78/05d, 2 Ob 135/97k jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0107607, RS0047345, RS0017949).
3.1. Gemäß § 4 Z 2 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des § 3 Z 1 UVG, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung bzw einer höheren Unterhaltsleistung nicht im Stande. Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 UVG sind in diesem Fall - vorbehaltlich des § 7 UVG - einem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres drei Viertel des in § 6 Abs 1 UVG festgesetzten Höchstbetrags, das sind derzeit 379 EUR, zu gewähren. Hat das Kind gegen beide Elternteile Geldunterhaltsansprüche, auf die Vorschüsse zu gewähren sind, gelten die in § 6 Abs 1 und 2 UVG angegebenen Beträge für jeden Unterhaltsanspruch gesondert (Neumayr in Schwimann, ABGB³ § 6 UVG Rz 5 mwN).3.1. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags oder, falls der Exekutionstitel im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG, gerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung, älter als drei Jahre ist, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer dieser ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung bzw einer höheren Unterhaltsleistung nicht im Stande. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG sind in diesem Fall - vorbehaltlich des Paragraph 7, UVG - einem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres drei Viertel des in Paragraph 6, Absatz eins, UVG festgesetzten Höchstbetrags, das sind derzeit 379 EUR, zu gewähren. Hat das Kind gegen beide Elternteile Geldunterhaltsansprüche, auf die Vorschüsse zu gewähren sind, gelten die in Paragraph 6, Absatz eins und 2 UVG angegebenen Beträge für jeden Unterhaltsanspruch gesondert (Neumayr in Schwimann, ABGB³ Paragraph 6, UVG Rz 5 mwN).
3.2. Nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen des § 4 Z 2 bis 4 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Der Zweck der Einführung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG mit BGBl 1980/278 lag in der Schaffung einer Möglichkeit, die Richtsatzvorschüsse „um die dem Kind anzurechnenden eigenen Einkünfte" zu vermindern. Diese Bestimmung ordnet somit eine Kürzung der Richtsatzvorschüsse im Ausmaß eigener Einkünfte an. Die Vorschüsse sind um die den Berechtigten anzurechnenden Einkünfte zu verringern. Wird die Richtsatzhöhe mit dem anzurechnenden Einkommen des Kindes erreicht, besteht kein Anspruch auf Vorschüsse mehr. Allerdings sind die Einkünfte des Kindes nicht in voller Höhe auf den Richtsatz anzurechnen, weil der Grundsatz, dass Eigeneinkommen des Kindes sowohl bei dem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil als auch bei dem betreuenden haushaltsführenden Elternteil zu berücksichtigen ist, auch bei Richtsatzvorschüssen gilt. Dabei sind eigene Einkünfte des Kindes auch in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren auf die Unterhaltsleistung der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. Wie die konkreten Bedürfnisse des Kindes sind, ist für die Berechnung irrelevant (vgl Neumayr aaO § 7 UVG Rz 39 ff mwN).3.2. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 UVG das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Der Zweck der Einführung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG mit BGBl 1980/278 lag in der Schaffung einer Möglichkeit, die Richtsatzvorschüsse „um die dem Kind anzurechnenden eigenen Einkünfte" zu vermindern. Diese Bestimmung ordnet somit eine Kürzung der Richtsatzvorschüsse im Ausmaß eigener Einkünfte an. Die Vorschüsse sind um die den Berechtigten anzurechnenden Einkünfte zu verringern. Wird die Richtsatzhöhe mit dem anzurechnenden Einkommen des Kindes erreicht, besteht kein Anspruch auf Vorschüsse mehr. Allerdings sind die Einkünfte des Kindes nicht in voller Höhe auf den Richtsatz anzurechnen, weil der Grundsatz, dass Eigeneinkommen des Kindes sowohl bei dem zu Geldunterhalt verpflichteten Elternteil als auch bei dem betreuenden haushaltsführenden Elternteil zu berücksichtigen ist, auch bei Richtsatzvorschüssen gilt. Dabei sind eigene Einkünfte des Kindes auch in der hier bedeutsamen Altersgruppe von 15 bis 18 Jahren auf die Unterhaltsleistung der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. Wie die konkreten Bedürfnisse des Kindes sind, ist für die Berechnung irrelevant vergleiche Neumayr aaO Paragraph 7, UVG Rz 39 ff mwN).
3.3. Weiters ist bei Richtsatzvorschüssen nach § 4 Z 2 bis 4 UVG zu berücksichtigen, dass der Zweck des UVG nicht auf eine völlige Substitution von Unterhaltsleistungen gerichtet ist, sondern nur darauf, im Wesentlichen im Rahmen bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche den Unterhalt von Kindern aus Mitteln der Allgemeinheit und daher auch nur bis zur Höhe des Richtsatzes zu sichern (Sicherstellung einer Mindestversorgung). Es muss sich daher auch ein Kind ohne eigene Einkünfte mit einem Vorschuss in Richtsatzhöhe begnügen und mit diesem Sockelbetrag das Auslangen finden. Nach dem Charakter des Unterhaltsvorschusses wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, ihm gegenüber ein Kind mit eigenen Einkünften besser zu stellen. Auch Vorschussempfänger nach § 4 Z 2 bis 4 UVG müssen sich daher eigene Einkünfte auf den Pauschalbetrag des § 6 Abs 2 UVG anrechnen lassen (7 Ob 519/91, 7 Ob 568/91 ua).3.3. Weiters ist bei Richtsatzvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 UVG zu berücksichtigen, dass der Zweck des UVG nicht auf eine völlige Substitution von Unterhaltsleistungen gerichtet ist, sondern nur darauf, im Wesentlichen im Rahmen bereits festgesetzter Unterhaltsansprüche den Unterhalt von Kindern aus Mitteln der Allgemeinheit und daher auch nur bis zur Höhe des Richtsatzes zu sichern (Sicherstellung einer Mindestversorgung). Es muss sich daher auch ein Kind ohne eigene Einkünfte mit einem Vorschuss in Richtsatzhöhe begnügen und mit diesem Sockelbetrag das Auslangen finden. Nach dem Charakter des Unterhaltsvorschusses wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, ihm gegenüber ein Kind mit eigenen Einkünften besser zu stellen. Auch Vorschussempfänger nach Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 UVG müssen sich daher eigene Einkünfte auf den Pauschalbetrag des Paragraph 6, Absatz 2, UVG anrechnen lassen (7 Ob 519/91, 7 Ob 568/91 ua).
3.4. Diese soeben dargelegte eindeutige Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG auch im vorliegenden Fall in dem Sinne, dass der nach § 6 Abs 2 UVG ermittelte Richtsatz (Pauschalbetrag) durch Abzug des eigenen Einkommens des Minderjährigen zu vermindern ist. Die vom Gesetz bei Richtsatzvorschüssen bezweckte Sicherstellung einer Mindestversorgung ist auch bei dem vom Rechtsmittelwerber angestrebten Abzug der Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen von der Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG gegeben. Das Unterhaltsvorschussbegehren erweist sich somit nur im Umfang eines monatlichen Betrags von 160,24 EUR (= 379 EUR abzüglich 218,76 EUR) als gerechtfertigt.3.4. Diese soeben dargelegte eindeutige Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG auch im vorliegenden Fall in dem Sinne, dass der nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG ermittelte Richtsatz (Pauschalbetrag) durch Abzug des eigenen Einkommens des Minderjährigen zu vermindern ist. Die vom Gesetz bei Richtsatzvorschüssen bezweckte Sicherstellung einer Mindestversorgung ist auch bei dem vom Rechtsmittelwerber angestrebten Abzug der Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen von der Richtsatzhöhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG gegeben. Das Unterhaltsvorschussbegehren erweist sich somit nur im Umfang eines monatlichen Betrags von 160,24 EUR (= 379 EUR abzüglich 218,76 EUR) als gerechtfertigt.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Bundes spruchgemäß zu entscheiden.