Rechtssatz RS0125540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125540
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Die Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG in dem Sinne, dass auch bei einem in Drittpflege befindlichen Minderjährigen der nach § 6 Abs 2 UVG ermittelte Richtsatz (Pauschalbetrag) durch Abzug des eigenen Einkommens des Minderjährigen zu vermindern ist. Die vom Gesetz bei Richtsatzvorschüssen bezweckte Sicherstellung einer Mindestversorgung ist auch beim Abzug der Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen von der Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG gegeben.Die Zielsetzung des Gesetzes rechtfertigt eine Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UVG in dem Sinne, dass auch bei einem in Drittpflege befindlichen Minderjährigen der nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG ermittelte Richtsatz (Pauschalbetrag) durch Abzug des eigenen Einkommens des Minderjährigen zu vermindern ist. Die vom Gesetz bei Richtsatzvorschüssen bezweckte Sicherstellung einer Mindestversorgung ist auch beim Abzug der Hälfte des Eigeneinkommens des Minderjährigen von der Richtsatzhöhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125540
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_0100OB00072_09Z0000_001