Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zur Frage, ob Betreuungsleistungen eines nicht unterhaltspflichtigen Großelternteiles den Unterhaltsanspruch des Kindes schmälern, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, er ist aber nicht berechtigt.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes vertritt unter Berufung auf die Entscheidung 43 R 45/97d des Landesgerichtes für ZRS Wien (sie ist Gegenstand des Revisionsrekurses zu 9 Ob 118/97m) die Ansicht, es könne keinen Unterschied machen, wer als Obsorgeberechtigter Naturalbetreuungsleistungen für das Kind erbringe, ob dies die leibliche Mutter, oder - wie im Falle ihres Todes - eine obsorgeberechtigte Großmutter sei, und ob diese Betreuungsleistungen tatsächlich in der Absicht erbracht werden, den Vater von seiner durch den Tod der Mutter erhöhten Unterhaltsverpflichtung zu entlasten. Der Vater werde durch Betreuungsleistungen, die im Rahmen der Obsorgeverpflichtung von wem immer faktisch erbracht werden, jedenfalls entlastet.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 64/94; SZ 65/114 uva) verringert sich infolge Eigeneinkommens des Minderjährigen dessen konkreter Bedarf. Diese Bedarfsminderung muß beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugute kommen; leistet ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt, so darf dem geldunterhaltspflichtigen anderen Teil nur ein Teil des Kindeseinkommens angerechnet werden, gleichgültig, ob auch die Unterhaltslast des betreuenden Elternteiles tatsächlich (sei es durch Einschränkung der Betreuungsleistung, sei es durch Ausgleichszahlungen des Kindes) erleichtert wird (s Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I, § 140 Rz 84 mwN). Dabei ist bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, welcher der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen (SZ 65/114).Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 64/94; SZ 65/114 uva) verringert sich infolge Eigeneinkommens des Minderjährigen dessen konkreter Bedarf. Diese Bedarfsminderung muß beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugute kommen; leistet ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt, so darf dem geldunterhaltspflichtigen anderen Teil nur ein Teil des Kindeseinkommens angerechnet werden, gleichgültig, ob auch die Unterhaltslast des betreuenden Elternteiles tatsächlich (sei es durch Einschränkung der Betreuungsleistung, sei es durch Ausgleichszahlungen des Kindes) erleichtert wird (s Schwimann/Schwimann, ABGB**2 römisch eins, Paragraph 140, Rz 84 mwN). Dabei ist bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, welcher der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen (SZ 65/114).
Im vorliegenden Fall trifft nun aufgrund des Todes der Mutter die Unterhaltspflicht allein den Vater. Gemäß § 141 ABGB schulden nämlich die Großeltern nur dann Unterhalt, wenn die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind.Im vorliegenden Fall trifft nun aufgrund des Todes der Mutter die Unterhaltspflicht allein den Vater. Gemäß Paragraph 141, ABGB schulden nämlich die Großeltern nur dann Unterhalt, wenn die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind.
"Nicht-Imstande-Sein" im Sinne des § 141 ABGB liegt vor, wenn beide Elternteile entweder tot oder wirtschaftlich leistungsunfähig, d.h. trotz Anspannung zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage sind (Schwimann aaO Rz 2 zu § 141). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der Vater - wenngleich unter Anspannung - zur Unterhaltsleistung in der Lage wäre. Hinsichtlich der Leistungen der Großeltern ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht davon auszugehen, daß diese eine Entlastung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters verfolgten. Im Zweifel ist vielmehr davon auszugehen, daß Zuwendungen dritter Personen in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung naher Anverwandter und nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, erbracht werden. Diese Zuwendungen haben daher auch keinen Einfluß auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters, sie stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, sondern sind lediglich als "Zubuße" zu verstehen (EFSlg 70.737 mwN; Schwimann aaO Rz 83 zu § 140)."Nicht-Imstande-Sein" im Sinne des Paragraph 141, ABGB liegt vor, wenn beide Elternteile entweder tot oder wirtschaftlich leistungsunfähig, d.h. trotz Anspannung zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage sind (Schwimann aaO Rz 2 zu Paragraph 141,). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil der Vater - wenngleich unter Anspannung - zur Unterhaltsleistung in der Lage wäre. Hinsichtlich der Leistungen der Großeltern ist - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht davon auszugehen, daß diese eine Entlastung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters verfolgten. Im Zweifel ist vielmehr davon auszugehen, daß Zuwendungen dritter Personen in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung naher Anverwandter und nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, erbracht werden. Diese Zuwendungen haben daher auch keinen Einfluß auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters, sie stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, sondern sind lediglich als "Zubuße" zu verstehen (EFSlg 70.737 mwN; Schwimann aaO Rz 83 zu Paragraph 140,).
Der Unterschied zu der Mutter, der die Obsorge nach § 177 ABGB übertragen wurde, liegt darin, daß diese unabhängig davon auch unterhaltspflichtiger Elternteil ist und durch ihre Betreuungsleistungen ihrer Unterhaltspflicht entspricht, während die Großeltern nicht unterhaltsverpflichtet sind und daher durch die von ihnen erbrachten Betreuungsleistungen nicht Unterhalt geleistet wird (ebenso auch 9 Ob 118/97m).Der Unterschied zu der Mutter, der die Obsorge nach Paragraph 177, ABGB übertragen wurde, liegt darin, daß diese unabhängig davon auch unterhaltspflichtiger Elternteil ist und durch ihre Betreuungsleistungen ihrer Unterhaltspflicht entspricht, während die Großeltern nicht unterhaltsverpflichtet sind und daher durch die von ihnen erbrachten Betreuungsleistungen nicht Unterhalt geleistet wird (ebenso auch 9 Ob 118/97m).
Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der unterhaltspflichtige Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die gesamte Bedarfslücke zu decken hat und daß die Leistungen der Großeltern unberücksichtigt zu bleiben haben.