Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen, der zulässig ist, weil zur Frage, ob Betreuungsleistungen eines nicht unterhaltspflichtigen Großelternteils den Restunterhaltsanspruch des Kindes schmälern, keine Rechtsprechung des OGH vorliegt.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Eigenes Einkommen des mangels voller Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin unterhaltsberechtigten Kindes darf nach dem Grundgedanken der Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 65/114) nicht einseitig zur Verminderung des Geldunterhaltes um das genannte Eigeneinkommen des Kindes führen, sondern nur insoweit, als es der verhältnismäßigen Aufteilung des eigenen Einkommens des Kindes auf Geldunterhalt und Betreuungsleistungen des anderen Elternteils entspricht. Es muß auch dem Elternteil zugute kommen, der die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldete gesetzliche Unterhaltsleistung seinerseits in natura durch Betreuungsleistungen im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB erfüllt. Ein angemessener Teil der eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes ist auch dann für die Abgeltung der in Anspruch genommenen Betreuungshandlungen des haushaltsführenden Elternteiles in Rechnung zu stellen, wenn dem Kind hiefür kein finanzieller Beitrag abverlangt wird. Es steht nämlich jedem Elternteil zu, seinem Kind Zuwendungen zu machen (5 Ob 1537/92 ua).Eigenes Einkommen des mangels voller Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin unterhaltsberechtigten Kindes darf nach dem Grundgedanken der Entscheidung des verstärkten Senates (SZ 65/114) nicht einseitig zur Verminderung des Geldunterhaltes um das genannte Eigeneinkommen des Kindes führen, sondern nur insoweit, als es der verhältnismäßigen Aufteilung des eigenen Einkommens des Kindes auf Geldunterhalt und Betreuungsleistungen des anderen Elternteils entspricht. Es muß auch dem Elternteil zugute kommen, der die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldete gesetzliche Unterhaltsleistung seinerseits in natura durch Betreuungsleistungen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB erfüllt. Ein angemessener Teil der eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes ist auch dann für die Abgeltung der in Anspruch genommenen Betreuungshandlungen des haushaltsführenden Elternteiles in Rechnung zu stellen, wenn dem Kind hiefür kein finanzieller Beitrag abverlangt wird. Es steht nämlich jedem Elternteil zu, seinem Kind Zuwendungen zu machen (5 Ob 1537/92 ua).
Dabei ist der für die verhältnismäßige Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes benötigte Wert der Betreuungsleistungen mit der Differenz zwischen dem sogenannten Durchschnittsbedarf und dem im Falle einfacher Verhältnisse mit dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG anzunehmenden Erfordernis an Geld zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit anzusetzen. Betreuungsleistungen werden ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht. Die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem genannten ASVG-Richtsatz stellt in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar (SZ 65/114; 8 Ob 528/93).Dabei ist der für die verhältnismäßige Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes benötigte Wert der Betreuungsleistungen mit der Differenz zwischen dem sogenannten Durchschnittsbedarf und dem im Falle einfacher Verhältnisse mit dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG anzunehmenden Erfordernis an Geld zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit anzusetzen. Betreuungsleistungen werden ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht. Die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem genannten ASVG-Richtsatz stellt in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar (SZ 65/114; 8 Ob 528/93).
Das Rekursgericht wendete zwar diese Grundsätze an, stellte aber die nach dem Tod der leiblichen Mutter das Kind betreuende, nicht unterhaltspflichtige Großmutter, der die Elternrechte übertragen wurden, der leiblichen Mutter, die im Gegensatz zur Großmutter eigene Unterhaltspflichten erfüllt, gleich.
Die zitierte Rechtsprechung löst aber nur die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Elternteile von ihrer Unterhaltsverpflichtung befreit werden. Nur der obsorgeberechtigte Elternteil leistet seinen Unterhaltsanteil durch Betreuung (Schwimann, Unterhaltsrecht 22). Leistungen dritter nicht unterhaltsverpflichteter Personen, hier der Großmutter, sind im Zweifel nicht als in der Absicht erbracht anzusehen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern werden als Erfüllung einer hier zumindest aufgrund der an die Großmutter übetragenen Elternrechte bestehender sittlicher, nicht geldwerter Verpflichtungen naher Angehöriger erbracht. Mangels der nachgewiesenen Absicht der Großmutter, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, haben die Betreuungsleistungen der Großmutter, ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter, grundsätzlich keinen Einfluß auf die Unterhaltsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils und stellen kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar, sondern sind lediglich als "Zubuße" zu verstehen (EFSlg 70.737; 7 Ob 568/93; 6 Ob 501/96).
Der Unterschied zur Mutter, der die Obsorge nach § 177 ABGB übertragen wurde, liegt darin, daß diese unabhängig davon unterhaltspflichtiger Elternteil ist und sie durch ihre Betreuungsleistungen ihrer Unterhaltspflicht entspricht, während die Großmutter im vorliegenden Fall nicht unterhaltsverpflichtet ist und daher durch die von ihr übernommenen Betreuungsleistungen im Sinne der §§ 145, 146 ABGB keine Unterhaltsleistung erbringt.Der Unterschied zur Mutter, der die Obsorge nach Paragraph 177, ABGB übertragen wurde, liegt darin, daß diese unabhängig davon unterhaltspflichtiger Elternteil ist und sie durch ihre Betreuungsleistungen ihrer Unterhaltspflicht entspricht, während die Großmutter im vorliegenden Fall nicht unterhaltsverpflichtet ist und daher durch die von ihr übernommenen Betreuungsleistungen im Sinne der Paragraphen 145, 146, ABGB keine Unterhaltsleistung erbringt.
Unter Berücksichtigung der von den Vorinstanzen unbestritten angestellten Berechnungen verbleibt ein Unterhaltsbedarf von S 3.000. Die Unterhaltsvorschüsse sind daher in diesem Ausmaß zu bewilligen.
Der Ausspruch über die Pauschalkosten gründet sich auf § 24 UVG.Der Ausspruch über die Pauschalkosten gründet sich auf Paragraph 24, UVG.