Begründung:
Das unterhaltsberechtigte eheliche Kind lebte bis Juni 1994 im Haushalt seiner Eltern. Diese leben seither getrennt. Die Mutter hat mit dem Kind den ehelichen Haushalt verlassen. Beide leben seither in der Wohnung der mütterlichen Großmutter. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
Die monatlichen Wohnungskosten von 7.500,- S zuzüglich 500,- S für Strom und Telefon wurden vom Vater getragen. Dieser stellte der Mutter weiters ein monatliches Wirtschaftsgeld von 5.000,- S zur Verfügung und bezahlte bis einschließlich Juni 1994 die Kosten des Kindergartens (monatlich 1.500,- S), den die Minderjährige ganztags besuchte. Seit September 1994 besucht das Kind die Volksschule.
Der Vater bezog als technischer Angestellter in der Zeit vom 1.11.1993 bis 31.10.1994 ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 41.043,60. Aus der Veranlagung von Wertpapieren erzielt er monatliche Einnahmen von rund 7.000,- S.
Die Mutter des Kindes war bis Februar 1993, abgesehen von bloß tageweisen Aushilfsarbeiten im November und Dezember 1992, ausschließlich im Haushalt tätig. Von Februar 1993 bis Februar 1994 war sie teilzeitbeschäftigt und erhielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund 7.500,- S. Vom 20.3. bis 5.6.1994 und vom 20.6. bis 19.7.1994 erhielt sie ein Arbeitslosengeld von 188,10 S täglich. Seit 3.10.1994 ist sie wieder teilzeitbeschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.500,- S.
Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes wurde der Vater verpflichtet, der Mutter ab 28.7.1994 einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von 11.748,- S zu zahlen.
Am 27.7.1994 beantragte das Kind, vertreten durch seine Mutter, den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August 1991 bis Juli 1994 in der Höhe von 239.600,- S sowie zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 9.010,- S ab 1.8.1994 zu verpflichten. Der Vater habe seit Jahren beharrlich seine Unterhaltsverpflichtung verletzt. Er habe nur die Wohnungskosten in der Höhe von 7.000,- S sowie ein Wirtschaftsgeld von 5.000,- S bezahlt. Aus letzterem hätten jedoch nicht nur die Lebenshaltungskosten des Kindes, sondern auch die der Mutter und des Vaters selbst bestritten werden müssen. Daraus ergebe sich, daß der Vater in den letzten Jahren nur 1.000,- S an Kindesunterhalt bezahlt habe.
Der Vater beantragte in seiner Äußerung vom 16.8.1994 (ON 4), den Antrag des Kindes auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes abzuweisen, erklärte sich aber zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 3.500,- S ausdrücklich bereit und beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung ab 28.7.1994 mit 3.000,- S (richtig 3.500,- S) monatlich festzusetzen. Die Mutter habe das gemeinsame Kind ganztägig in einen Kindergarten gegeben. Hiefür habe der Vater monatlich zwischen 1.300,- S und 1.600,- S bezahlt. Das Kind sei ganztägig "rund um die Uhr" versorgt gewesen. Der Vater habe sich keiner Unterhaltsverletzung schuldig gemacht und dem Kind immer ausreichenden Naturalunterhalt gewährt, und zwar durch unmittelbare Beistellung der Wohnung, Finanzierung von Strom und Beheizung, Beistellung der notwendigen Nahrungsmittel und Bekleidung sowie der Mittel zur Körperpflege, Heilmittel und ärztlichen Behandlung sowie von Spielsachen. Zu den von der Mutter behaupteten Zahlungen habe er zusätzlich jeweils die Kleidung bezahlt. Im Jahresdurchschnitt verdiene er monatlich 31.950,- S.
Das Kind komme nun in die Volksschule und es reiche für die Abdeckung aller Unterhaltsansprüche ein Betrag von monatlich 3.500,- S.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater im ersten Rechtsgang zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 7.200,- S ab 1.6.1994 und wies das Begehren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes ab.
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des auf die Zahlung eines Unterhaltsrückstandes gerichteten Begehrens und änderte auf Rekurs des Vaters die laufende Unterhaltsverpflichtung teilsweise ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit seinem Beschluß vom 22.6.1995 die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab Juni 1994 durch das Rekursgericht und gab dem Revisionsrekurs des Kindes hinsichtlich der Abweisung seines Begehrens auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August 1991 bis Mai 1994 in der Höhe von 223.580,- S statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden zur Verfahrensergänzung aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über ein nicht ausreichendes Parteivorbringen des antragstellenden Kindes zum Thema einer Unterhaltsverletzung des zur Reichung eines Naturalunterhaltes verpflichteten Vaters nicht. Die Unterhaltsbedürfnisse des Kindes umfaßten dessen gesamten Lebensbedarf, also nicht nur die reinen Nahrungs-, Bekleidungs-, Kindergarten- oder Schulkosten, sondern auch Ausgaben für kulturelle, soziale und sportliche Interessen. Auch wenn das Kind in seinem Antrag eine Verletzung der einzelnen Bedürfnisse konkret nicht behauptet habe, so sei seinem Vorbringen doch der Vorhalt einer unvollständigen Unterhaltsleistung des Vaters zu entnehmen, weil die behaupteten Zahlungen zumindest prima facie zur Deckung der genannten Bedürfnisse nicht ausreichen hätten können (6 Ob 548/95 = ON 19).
Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang nach Vernehmung der Eltern des Kindes dessen Antrag auf "Unterhaltsnachzahlung" für den Zeitraum von August 1991 bis Juli 1994 in der Höhe von 239.600,- S ab. Zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern noch ergänzend fest, daß der Vater der Mutter einen PKW um 170.000,- S gekauft und zur Verfügung gestellt habe. Einen gebrauchten PKW im Wert von 70.000,- S habe er der mütterlichen Großmutter geschenkt, weil diese das Kind in der Zeit, während die Mutter berufstätig gewesen sei, verpflegt habe. Jedes Jahr seien Sommerurlaube gemacht worden mit Ausnahme des Jahres 1994. Die Eltern und das Kind seien jeweils eine Woche in Italien gewesen, der Vater habe die Kosten für den Urlaub bezahlt, im Jahr 1993 allerdings nur für sich und das Kind. Die Eltern hätten mit dem Kind gelegentlich Tagesausflüge unternommen, dabei sei das Essen vom Vater finanziert worden. Dieser habe auch gelegentliche Gasthausbesuche finanziert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Vater während der aufrechten Wohngemeinschaft seine Naturalunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht verletzt habe. Bei dem seiner Schwiegermutter überlassenen PKW handle es sich um eine Abgeltung für die Betreuung des Kindes durch die mütterliche Großmutter. Es sei für das Gericht erkennbar, daß mit dem Antrag auf Bezahlung eines Unterhaltsrückstandes ein "Hausfrauenunterhalt" begehrt werde.
Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August 1991 bis Mai 1994 in der Höhe von 223.580,- S und hob ihn in Ansehung der Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsrückstandes von 3.010,- S für Juni 1994 und von 1.510,- S für Juli 1994 als nichtig auf. Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß es entscheidend darauf ankomme, ob mit den vom Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit erbrachten Naturalleistungen die Bedürfnisse des Kindes gedeckt worden seien. Es könne nicht nur auf das der Mutter übergebene Wirtschaftsgeld vom bloß 5.000,- S monatlich abgestellt werden. Der Vater habe weiters die gesamten Wohnungskosten, die Kindergartenkosten und alle sonstigen Anschaffungen für das Kind (vor allem für die Bekleidung) bezahlt, wenn solche Anschaffungen von der Mutter gefordert worden seien. Für die Zeit der Versorgung des Kindes durch die mütterliche Großmutter habe keine Notwendigkeit bestanden, vom Wirtschaftsgeld etwas für das Kind zu verwenden. Dazu komme noch, daß der Vater der mütterlichen Großmutter einen PKW zur Abgeltung ihrer Leistungen geschenkt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Großteil der in günstigen Einkommensverhältnissen lebenden Väter dann eine Unterhaltsverletzung zu verantworten hätten, wenn sie bei intakter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht annähernd einen nach der Prozentsatzkomponente entsprechenden Anteil an ihrem Einkommen dem Kind an Unterhalt zuwendeten, selbst wenn diesbezüglich ein Einvernehmen beider Elternteile bestünde, etwa deswegen, weil der Bau eines Einfamilienhauses geplant sei. Es bestehe eine gewisse Dispositionsfreiheit der Eltern, es dürfe nur nicht der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt geschmälert werden. Auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Vereinbarung der Eltern liege keine Unterhaltsverletzung des Vaters vor, wenn durch die faktische Unterhaltsregelung der Eltern das Kindeswohl nicht beeinträchtigt und der Unterhalt nicht wesentlich geschmälert werde. Die Bedürfnisse des Kindes seien unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Lebensverhältnissen durchaus angemessen gedeckt worden, der Vater sei nicht verpflichtet (gewesen), irgendwelche Luxusbedürfnisse seines im Kindergartenalter befindlichen Kindes nur deshalb zu befriedigen, weil er in günstigen Einkommensverhältnissen lebe. Sinnvolle Ausgaben für kulturelle, soziale und sportliche Interessen des Kindes in diesem Alter seien nur in eingeschränktem Umfang vorstellbar und bräuchten vom Vater dann nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht konkret an ihn herangetragen würden und hiefür kein unmittelbarer Anlaß bestehe. Aus pädagogischen Gründen sei es nicht zweckmäßig, ein Kind während intakter ehelicher Verhältnisse im Überfluß aufwachsen zu lassen. Dies wäre aber bei einer Zurverfügungstellung eines monatlichen Unterhalts von 6.500,- S (wertmäßig unter Einschluß eines gewährten Naturalunterhaltes) unzweifelhaft gegeben. Auch nach der Einvernahme der Mutter lägen keinerlei Hinweise dafür vor, daß irgendwelche konkreten Bedürfnisse der Minderjährigen in der Vergangenheit nicht gedeckt worden seien. Beim Anbot des Vaters, zur Erledigung des Unterhaltsstreites 60.000,-
S für das Kind unter der Bedingung zu zahlen, daß das Geld bis zur Volljährigkeit des Kindes gesperrt werde, handle es sich um kein konstitutives Anerkenntnis. Das Anbot sei nicht angenommen worden. Überdies hätte es einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle eine höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung für einen Zeitraum, in welchem die eheliche Gemeinschaft der Eltern noch intakt gewesen sei, erfolgen könne und ob die vom Vater dem Kind geschuldeten Naturalunterhaltsleistungen wertmäßig annähernd den sich nach der Prozentmethode ergebenden Anteil an seinem Einkommen entsprechen müßten.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt das Kind die Abänderung dahin, daß der Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von 150.000,- S für die Zeit von August 1991 bis Mai 1994 verhalten werde.