Rechtssatz RS0047558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047558
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die "ehelichen Lebensverhältnisse". Es ist also zu fragen, wie sich der Unterhaltsverpflichtete verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Die tatsächliche Handhabung während der intakten ehelichen Gemeinschaft ist aber nicht allein maßgebend, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 662/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 662/90
Veröff: JBl 1991,720 = EvBl 1991/50 S 245
- 6 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 501/96
nur: Der Unterhaltsberechtigte darf durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. (T1)
- 2 Ob 2132/96k
Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 2132/96k
Auch; nur T1
- 4 Ob 109/14d
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
Vgl auch
- 7 Ob 99/15g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 99/15g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047558
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00662_9000000_002