Der vom Vater der Kinder gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen (Rummel2 Rz 4 zu § 140). Tragender Grundsatz bei der Unterhaltsbemessung ist der Umstand, daß unterhaltsberechtigte Kinder durch Trennung oder Scheidung der Ehegatten weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden dürfen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die "ehelichen Lebensverhältnisse" (1 Ob 501/93). Der erkennende Senat tritt der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes bei, daß die Einkommenslosigkeit jenes Elternteiles, der das Kind betreut, bei der Bemessung des vom anderen Elternteil zu leistenden Unterhaltes nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen (Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 140,). Tragender Grundsatz bei der Unterhaltsbemessung ist der Umstand, daß unterhaltsberechtigte Kinder durch Trennung oder Scheidung der Ehegatten weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden dürfen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die "ehelichen Lebensverhältnisse" (1 Ob 501/93). Der erkennende Senat tritt der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes bei, daß die Einkommenslosigkeit jenes Elternteiles, der das Kind betreut, bei der Bemessung des vom anderen Elternteil zu leistenden Unterhaltes nicht zu berücksichtigen ist.
Für die gegenteilige Auffassung läßt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt finden, weil die Lebensverhältnisse der Eltern und damit auch des das Kind betreuenden Elternteils nach dem klaren Wortlaut des § 140 Abs 1 ABGB nur für die Beurteilung der Angemessenheit der Bedürfnisse des Kindes maßgebend sind (vgl Schwimann in Schwimann2 Rz 21 zu § 140 mN aus der Rechtsprechung), die Höhe des Unterhalts aber, soweit dadurch diese Bedürfnisse nicht überschritten werden, bloß von der Leistungsfähigkeit (den "Kräften") des geldunterhaltspflichtigen Elternteils abhängt. Es ist nicht einzusehen, warum dieser Elternteil deshalb entlastet werden müßte, weil der das Kind betreuende Elternteil über die Betreuung hinaus zu Unterhaltsleistungen nicht imstande ist. Die gegenteilige Ansicht würde ganz offensichtlich nicht dem Wohl der Kinder dienen und ist daher abzulehnen. Im übrigen könnte die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführte Gefahr, daß die von ihm geleisteten Unterhaltsbeträge zum Teil zur Deckung der Bedürfnisse der Mutter und ihres Lebensgefährten verwendet werden, durch die Bemessung eines geringeren Unterhalts nicht beseitigt und auch nicht einmal verringert werden. Auch ein geringerer Unterhalt würde nämlich die gesetzwidrige Verwendung der Unterhaltsbeträge nicht ausschließen und könnte sich auch unter diesem Gesichtspunkt zum Nachteil der Kinder auswirken, weil dann eben auch für die Deckung der Bedürfnisse der Kinder nur ein geringerer Betrag zur Verfügung stünde. Aus der vom Revisionsrekurswerber bezogenen Rechtsprechung (8 Ob 1517/90; EF 70.661; LGZ Wien EF 73867 ua) ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen; sie betraf nur die - hier nicht wesentliche - Frage, ob der das Kind betreuende Elternteil über die Betreuung hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, weil er über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Es kann daher keinen Einfluß auf die Unterhaltsbemessung haben, daß die geschiedene Ehegattin, die während der Ehe kein Einkommen erzielte, auch nach Scheidung der Ehe einkommenslos ist. Für die gegenteilige Auffassung läßt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt finden, weil die Lebensverhältnisse der Eltern und damit auch des das Kind betreuenden Elternteils nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nur für die Beurteilung der Angemessenheit der Bedürfnisse des Kindes maßgebend sind vergleiche Schwimann in Schwimann2 Rz 21 zu Paragraph 140, mN aus der Rechtsprechung), die Höhe des Unterhalts aber, soweit dadurch diese Bedürfnisse nicht überschritten werden, bloß von der Leistungsfähigkeit (den "Kräften") des geldunterhaltspflichtigen Elternteils abhängt. Es ist nicht einzusehen, warum dieser Elternteil deshalb entlastet werden müßte, weil der das Kind betreuende Elternteil über die Betreuung hinaus zu Unterhaltsleistungen nicht imstande ist. Die gegenteilige Ansicht würde ganz offensichtlich nicht dem Wohl der Kinder dienen und ist daher abzulehnen. Im übrigen könnte die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführte Gefahr, daß die von ihm geleisteten Unterhaltsbeträge zum Teil zur Deckung der Bedürfnisse der Mutter und ihres Lebensgefährten verwendet werden, durch die Bemessung eines geringeren Unterhalts nicht beseitigt und auch nicht einmal verringert werden. Auch ein geringerer Unterhalt würde nämlich die gesetzwidrige Verwendung der Unterhaltsbeträge nicht ausschließen und könnte sich auch unter diesem Gesichtspunkt zum Nachteil der Kinder auswirken, weil dann eben auch für die Deckung der Bedürfnisse der Kinder nur ein geringerer Betrag zur Verfügung stünde. Aus der vom Revisionsrekurswerber bezogenen Rechtsprechung (8 Ob 1517/90; EF 70.661; LGZ Wien EF 73867 ua) ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen; sie betraf nur die - hier nicht wesentliche - Frage, ob der das Kind betreuende Elternteil über die Betreuung hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, weil er über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Es kann daher keinen Einfluß auf die Unterhaltsbemessung haben, daß die geschiedene Ehegattin, die während der Ehe kein Einkommen erzielte, auch nach Scheidung der Ehe einkommenslos ist.
Eine Minderung der Unterhaltsbeträge wegen längeren Aufenthalts der Kinder beim Vater kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Revisionsrekurswerber selbst nur Aufenthalte der Kinder im Ausmaß der üblichen Besuchs- bzw Ferienzeit behauptet hat. Der Oberste Gerichtshof hat aber wiederholt ausgesprochen, daß nur bei einem die übliche Dauer solcher Besuche überschreitenden Ausmaß unter Umständen eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommt (3 Ob 1611-1613/94; 10 Ob 2018/96d; 6 Ob 20/97b). Dieser Ausnahmstatbestand wird aber gar nicht behauptet.
Die Frage, ob bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners die Prozentkomponente nicht zur Gänze auszuschöpfen, sondern ein "Unterhaltsstop" anzunehmen ist, hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (siehe die Nachweise bei Schwimann in Schwimann2 Rz 26 zu § 140), zumal der hier auferlegte Unterhalt das Zweifache des Regelbedarfs nicht übersteigt. Dies liegt jedenfalls im Rahmen des Unterhalts, der nach den angeführten Belegstellen bei überdurchschnittlichem Einkommen zuerkannt werden darf.Die Frage, ob bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners die Prozentkomponente nicht zur Gänze auszuschöpfen, sondern ein "Unterhaltsstop" anzunehmen ist, hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (siehe die Nachweise bei Schwimann in Schwimann2 Rz 26 zu Paragraph 140,), zumal der hier auferlegte Unterhalt das Zweifache des Regelbedarfs nicht übersteigt. Dies liegt jedenfalls im Rahmen des Unterhalts, der nach den angeführten Belegstellen bei überdurchschnittlichem Einkommen zuerkannt werden darf.
Schließlich entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß Rückzahlungsraten auf Wohnungskredite die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern können (RZ 1991/70; ÖA 1992,21; 3 Ob 548/93; 7 Ob 2085/96k ua). Hier ist überdies zu berücksichtigen, daß der Revisionsrekurswerber in der ehemaligen Ehewohnung, für die der Kredit aufgenommen wurde, weiterhin wohnt. Außergewöhnliche Umstände, die zur Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen führen könnten, liegen nicht vor. Sie bestehen entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung nicht deshalb, weil auch die Kinder das Haus zeitweise - offensichtlich im Rahmen des Besuchsrechtes des Revisionsrekurswerbers - benützen und es möglicherweise einmal erben werden.