Begründung:
Karl M***** war zuletzt aufgrund einer vor dem Amt für Jugend und Familie Krems/Donau geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.400,-- für seine bei der Mutter Karin M***** aufwachsende Tochter Christine verpflichtet. Am 15.3.1995 beantragte das Amt für Jugend und Familie Krems/Donau als Unterhaltssachwalter, die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.1995 auf S 4.100,-- monatlich zu erhöhen. Der Vater sprach sich gegen jede Unterhaltserhöhung aus.
Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.1995 auf S 3.900,-- monatlich und wies das Mehrbegehren von S 200,-- monatlich (rechtskräftig) ab.
Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters dahin ab, daß es die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.1995 auf S 3.500,-- monatlich erhöhte und das Mehrbegehren von insgesamt S 600,-- monatlich abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.
Die Vorinstanzen gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Vater Karl M***** erzielt als technischer Angestellter ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 18.269,--. Er ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in Krems, die er für zwei Jahre vermietet hat. Er erhält einen monatlichen Mietzins von S 4.800,-- incl. Betriebskosten und zusätzlich einen als Entgelt für die Möbel- und Wohnungsabnutzung bezeichneten Betrag von S 2.200,-- monatlich, somit insgesamt S 7.000,-- monatlich. Die im Mietzins enthaltenen Betriebskosten für die Wohnung betragen S 2.319,29. Insgesamt hat Karl M***** für die Eigentumswohnung S 4.866,56 monatlich an die Hausverwaltung zu zahlen. Der die Betriebskosten übersteigende Betrag entfällt auf laufende Darlehensrückzahlungen.
Karl M***** ist außer für die mj. Christine auch noch für seine in Karenz befindliche zweite Ehefrau, die ein monatliches Karenzgeld von S 5.000,-- bezieht, und für die am 31.7.1994 geborene Tochter Stefanie M***** sorgepflichtig.
Das Gericht zweiter Instanz vertrat im Gegensatz zum Erstgericht die Ansicht, daß nur jene Einnahmen aus der Wohnung, die auf "Möbel- und Wohnungsabnutzung" entfielen, als einkommenserhöhend zu berücksichtigen seien. Da Karl M***** für die Wohnung seinerseits S 4.866,56 monatlich zu zahlen habe, stelle der Betrag von S 4.800,--, den Karl M***** von seinem Mieter erhalte, für ihn nur einen Durchlaufposten dar. Zu seinem Einkommen sei daher nur der Betrag von S 2.200,-- hinzuzurechnen, sodaß von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von ca. S 20.500,-- auszugehen sei. Hievon stünden der mj. Christine 17 % zu (20 % minus 2 % für die nunmehrige Ehefrau und von 1 % für das Kind aus zweiter Ehe), sodaß ein Unterhaltsbetrag von S 3.500,-- monatlich angemessen sei.