Rechtssatz RS0047311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047311
Entscheidungsdatum
10.04.1997
Rechtssatz
Unterhaltsberechtigte Kinder dürfen durch die Trennung oder Scheidung der Ehegatten weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe gestellt werden. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Unterhaltsbemessung sind nämlich die "ehelichen Lebensverhältnisse".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047311
Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00501_9300000_001