Rechtssatz RS0107607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107607
Entscheidungsdatum
25.09.2019
Norm
ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB §141
ABGB §145
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ca
Rechtssatz
Wurde nach dem Tod der Mutter, die den Minderjährigen betreute, den Großeltern die Pflege und Erziehung übertragen, trifft nunmehr die Unterhaltspflicht den Vater allein. Ein Eigeneinkommen des Kindes mindert daher nur seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater, die Betreuungsleistungen der Großeltern schmälern diesen nicht. Der Unterhaltsanspruch ist somit in diesem Fall die Differenz zwischen der Richtsatzpension und dem Eigeneinkommen, ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistungen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 135/97k
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 135/97k
- 6 Ob 238/98p
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 238/98p
Auch; Beisatz: Betreuungsleistungen von Großeltern sind in die Unterhaltsbemessung nicht einzubeziehen und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Einkommen dar. (T1)
- 9 Ob 222/02s
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 222/02s
Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch ist somit in diesem Fall die Differenz zwischen der Richtsatzpension und dem Eigeneinkommen, ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistungen. (T2)
- 7 Ob 78/05d
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 78/05d
- 10 Ob 72/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 72/09z
Vgl auch
- 10 Ob 17/13t
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 17/13t
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Mangels der nachgewiesenen Absicht der Großmutter, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten, haben ihre Betreuungsleistungen ‑ ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter ‑ grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen der unterhaltspflichtigen Elternteile und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar. (T3)
- 10 Ob 25/18a
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 25/18a
Vgl auch
- 1 Ob 107/19w
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 107/19w
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses als für die Beurteilung der Voraussetzungen des (laufenden) Unterhaltsanspruchs in dritter Instanz relevanten Zeitpunkts. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107607
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00135_97K0000_001