Begründung:
Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des § 37 OöJWG Erziehungshilfe (volle Erziehung) und Unterbringung auf einem Pflegeplatz entgeltlich seit 1. 1. 1998 gewährt; nach dem Tod der bis dahin allein obsorgeberechtigten Mutter (am 19. 4. 1997) wurde die Obsorge zunächst dem JWT und später ihrer Tante Ulrike P***** übertragen, bei der die Jugendliche im Rahmen der Erziehungshilfe untergebracht war.Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des Paragraph 37, OöJWG Erziehungshilfe (volle Erziehung) und Unterbringung auf einem Pflegeplatz entgeltlich seit 1. 1. 1998 gewährt; nach dem Tod der bis dahin allein obsorgeberechtigten Mutter (am 19. 4. 1997) wurde die Obsorge zunächst dem JWT und später ihrer Tante Ulrike P***** übertragen, bei der die Jugendliche im Rahmen der Erziehungshilfe untergebracht war.
Mit Beschluss vom 5. 8. 1998 verpflichtete das Bezirksgericht Linz den Vater Andreas J*****, ab 1. 1. 1998 einen als teilweisen Kostenersatz für die gewährte Erziehungshilfe zu verwendenden Unterhalt von monatlich EUR 261,62 (S 3.600) zu bezahlen.
Am 11. 5. 2004 beantragte der Vater die Herabsetzung des monatlichen Kostenbeitrages bzw seiner Unterhaltsverpflichtung vom 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2002 auf monatlich EUR 150, vom 1. 7. 2002 bis 30. 6. 2003 auf monatlich EUR 120, vom 1. 7. 2003 bis 30. 6. 2004 auf monatlich EUR 50 und ab 1. 7. 2003 auf EUR 0,00. Nicole befinde sich in einem Lehrverhältnis als Einzelhandelskauffrau, welches mit Ende Juni 2004 ende. Anschließend sei von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes auszugehen. Er sei selbständig und verfüge über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.500 monatlich.
Der Magistrat Linz als JWT stimmte in seiner Stellungnahme vom 8. 6. 2004 einer Herabsetzung des teilweisen Kostenersatzes vom 1. 8. 2001 bis 31. 7. 2002 auf monatlich EUR 220, vom 1. 8. 2002 bis 31. 7. 2003 auf monatlich EUR 185 und vom 1. 8. 2003 bis 2. 6. 2004 (Beendigung der Maßnahme) auf monatlich EUR 120 zu. Darüber hinausgehend sprach er sich gegen den Herabsetzungsantrag des Vaters aus. Nicole habe erst am 16. 7. 2001 die Lehre begonnen und nach einem Jahr einen Wechsel des Lehrplatzes vorgenommen. Sie habe (durch ihren Beitrag zu den Kosten der Erziehungshilfe) monatliche Aufwendungen von EUR 30,67 im ersten Lehrjahr, EUR 76 im 2. Lehrjahr und EUR 139 im 3. Lehrjahr gehabt. Ihr monatlicher Restunterhaltsanspruch habe im ersten Lehrjahr: EUR 184,66, im 2. Lehrjahr: EUR 155,54 und im 3. Lehrjahr: EUR 102,37 betragen. Dieser erhöhe sich durch den zusätzlichen Bedarf der Jugendlichen infolge der Kosten der Erziehungshilfe, die den Regelbedarf um (anteilig auf den Vater entfallend) 19 % überstiegen, auf gerundet monatlich EUR 220 im 1. Lehrjahr, EUR 185 im 2. Lehrjahr und EUR 120 im 3. Lehrjahr. Die Waisenrente sei kein Eigeneinkommen der Minderjährigen (ON 33 und 39).
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einem monatlichen Kostenersatzbeitrag vom 1. 8. 2001 bis 31. 7. 2002 von EUR 150, vom 1. 8. 2002 von 31. 7. 2003 von EUR 120 und vom 1. 8. 2003 bis 2. 6. 2004 von EUR 50. Für den Zeitraum 1. 7. 2001 bis 31. 7. 2001 wies es den Herabsetzungsantrag des Vaters - rechtskräftig - ab und sprach - unangefochten - aus, dass über die Unterhaltsverpflichtung ab 2. 6. 2004 (Volljährigkeit) gesondert entschieden werde. Es traf noch folgende Feststellungen:
Nicole P***** hatte monatliche Einkommen inkl Sonderzahlungen im ersten Lehrjahr (16. 7. 2001 bis 15. 7. 2002) von EUR 368,31, im zweiten Lehrjahr (16. 7. 2002 bis 15. 7. 2003) von EUR 479,56 und im dritten Lehrjahr (16. 7. 2003 bis 15. 7. 2004) von EUR 561,08. Außerdem erhielt sie eine monatliche Waisenpension in folgende Höhe (bzw inkl Sonderzahlungen), und zwar 2001: EUR 84,30 (EUR 98,35), 2002: EUR 85,23 (EUR 99,43), 2003: EUR 85,66 (EUR 99,93) und 2004 (bis 31. 5. 2004): EUR 86,94 (EUR 101,43).
Der Vater verfügt über ein Einkommen von rund EUR 1.500 netto monatlich.
Die monatlichen Kosten der Erziehungshilfe betrugen 2001: EUR 545,95, 2002: EUR 559,50, 2003: EUR 567,90 und 2004: EUR 574,66 (daraus ergibt sich durchschnittlich ein Betrag von EUR 552,73 für das Jahr 2001/2002, von EUR 563,70 für das Jahr 2002/2003 und von EUR 571,28 für das Jahr 2003/2004). Diese Kosten beinhalten solche für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und im Wesentlichen auch [für] die weiteren Bedürfnisse des Kindes sowie das Entgelt für die Pflegeeltern.Die monatlichen Kosten der Erziehungshilfe betrugen 2001: EUR 545,95, 2002: EUR 559,50, 2003: EUR 567,90 und 2004: EUR 574,66 (daraus ergibt sich durchschnittlich ein Betrag von EUR 552,73 für das Jahr 2001 aus 2002,, von EUR 563,70 für das Jahr 2002 aus 2003, und von EUR 571,28 für das Jahr 2003 aus 2004,). Diese Kosten beinhalten solche für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und im Wesentlichen auch [für] die weiteren Bedürfnisse des Kindes sowie das Entgelt für die Pflegeeltern.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass sich die Regeln über die Tragung (den Ersatz) der Kosten der vollen Erziehung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen gemäß §§ 140 ff ABGB richteten. Da Nicoles Mutter bereits verstorben sei (wobei 80 % der festgestellten Waisenrente - ausgenommen die Sonderzahlungen - an den Magistrat Linz überwiesen würden) sei infolge der durchschnittlichen Lebensverhältnisse die Berechnungsformel: „Mindestpension" - Kindeseinkommen x (Regelbedarf : „Mindestpension") heranzuziehen. Nach den dabei zugrunde zu legenden Werten der durchschnittlichen Mindestpension (mtl EUR 658,48, EUR 716,74 und EUR 725,78) bzw des Regelbedarfs (mtl EUR 338, EUR 344 und EUR 348) und des Eigeneinkommens errechne sich der restliche Unterhaltsanspruch der Jugendlichen für 2001/2002 mit EUR 114,47, für 2002/2003 mit EUR 72,82 und für 2003/2004 mit EUR 37,77. Der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes bei Drittpflege ergebe sich jedoch aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse (wie Kleidung, Ferienkosten uä). Da der Vater in seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag Beträge anbiete, welche über den oben ermittelten lägen und im vorliegenden Fall die angefallenen Kosten die Kindesbedürfnisse bereits im Wesentlichen abdeckten, könne für allfällige weitere Bedürfnisse (etwa im Freizeitbereich) mit geringfügigen Beträgen das Auslangen gefunden werden. Diese Bedürfnisse könnten mit dem Differenzbetrag zwischen Antragsbegehren und den sich rechnerisch ergebenden Beträgen abgedeckt werden. Dass das Kind aufgrund der Richtlinie des Landes Oberösterreich tatsächlich nur einen geringen Teil seiner Lehrlingsentschädigung beisteuern müsse, habe auf die Entscheidung keinen Einfluss, da diese nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu treffen sei.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass sich die Regeln über die Tragung (den Ersatz) der Kosten der vollen Erziehung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen gemäß Paragraphen 140, ff ABGB richteten. Da Nicoles Mutter bereits verstorben sei (wobei 80 % der festgestellten Waisenrente - ausgenommen die Sonderzahlungen - an den Magistrat Linz überwiesen würden) sei infolge der durchschnittlichen Lebensverhältnisse die Berechnungsformel: „Mindestpension" - Kindeseinkommen x (Regelbedarf : „Mindestpension") heranzuziehen. Nach den dabei zugrunde zu legenden Werten der durchschnittlichen Mindestpension (mtl EUR 658,48, EUR 716,74 und EUR 725,78) bzw des Regelbedarfs (mtl EUR 338, EUR 344 und EUR 348) und des Eigeneinkommens errechne sich der restliche Unterhaltsanspruch der Jugendlichen für 2001 aus 2002, mit EUR 114,47, für 2002 aus 2003, mit EUR 72,82 und für 2003 aus 2004, mit EUR 37,77. Der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes bei Drittpflege ergebe sich jedoch aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse (wie Kleidung, Ferienkosten uä). Da der Vater in seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag Beträge anbiete, welche über den oben ermittelten lägen und im vorliegenden Fall die angefallenen Kosten die Kindesbedürfnisse bereits im Wesentlichen abdeckten, könne für allfällige weitere Bedürfnisse (etwa im Freizeitbereich) mit geringfügigen Beträgen das Auslangen gefunden werden. Diese Bedürfnisse könnten mit dem Differenzbetrag zwischen Antragsbegehren und den sich rechnerisch ergebenden Beträgen abgedeckt werden. Dass das Kind aufgrund der Richtlinie des Landes Oberösterreich tatsächlich nur einen geringen Teil seiner Lehrlingsentschädigung beisteuern müsse, habe auf die Entscheidung keinen Einfluss, da diese nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu treffen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Da die Mutter des in Drittpflege befindlichen Kindes verstorben sei, könne der Geldunterhaltsanspruch der Minderjährigen nicht so ermittelt werden, als ob die Mutter am Leben und leistungsfähig wäre. Die Waisenpension substituiere nicht die Mutter in ihrer Leistungsfähigkeit, sondern verringere im Ausmaß der Pensionshöhe die Bedürfnisse des Kindes im Rahmen der Unterhaltsbemessung. Das Erstgericht habe daher zu Recht nur den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegenüber dem Vater ermittelt und dazu, nachdem Nicole über Eigeneinkommen verfüge, die für diesen Fall entwickelte Formel: „Mindestpension - Kindeseinkommen x (Regelbedarf : Mindestpension)" herangezogen. Richtig sei auch davon ausgegangen worden, dass sich das Eigeneinkommen des Kindes aus der Lehrlingsentschädigung und der gesamten grundsätzlich zuerkannten Waisenpension zusammensetze. Die der [damals] mj Nicole zustehende Waisenpension sei zur Gänze als Einkommen zu behandeln. Daran ändere weder die Bestimmung des § 48 OöJWG noch jene des § 324 Abs 3 ASVG etwas. § 48 OöJWG biete im Fall der Maßnahme der vollen Erziehung eines Kindes die Grundlage für den Übergang des Geldunterhaltsanspruches des Kindes gegenüber dem Vater sowie der Waisenpension an den JWT bis zur Höhe dessen Ersatzforderung. § 324 Abs 3 ASVG regle generell den Übergang von 80 % der einem Kind, das in einer Einrichtung des JWT oder außerhalb einer solchen im Rahmen eines Familienverbandes gepflegt werde, zustehenden Waisenpension an den Träger der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrt. Der JWT habe damit aufgrund dieser Legalzession lediglich Anspruch auf die dem Kind (zunächst) zustehenden Leistungen Dritter. Sonst würde nämlich der zedierte Pensionsbetrag dem JWT doppelt zugute kommen, einerseits direkt durch die Zession und andererseits indirekt durch den höheren Unterhaltsbetrag, den der Vater zu leisten hätte, wenn das Eigeneinkommen des Kindes (wegen der Zession) geringer wäre.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Da die Mutter des in Drittpflege befindlichen Kindes verstorben sei, könne der Geldunterhaltsanspruch der Minderjährigen nicht so ermittelt werden, als ob die Mutter am Leben und leistungsfähig wäre. Die Waisenpension substituiere nicht die Mutter in ihrer Leistungsfähigkeit, sondern verringere im Ausmaß der Pensionshöhe die Bedürfnisse des Kindes im Rahmen der Unterhaltsbemessung. Das Erstgericht habe daher zu Recht nur den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegenüber dem Vater ermittelt und dazu, nachdem Nicole über Eigeneinkommen verfüge, die für diesen Fall entwickelte Formel: „Mindestpension - Kindeseinkommen x (Regelbedarf : Mindestpension)" herangezogen. Richtig sei auch davon ausgegangen worden, dass sich das Eigeneinkommen des Kindes aus der Lehrlingsentschädigung und der gesamten grundsätzlich zuerkannten Waisenpension zusammensetze. Die der [damals] mj Nicole zustehende Waisenpension sei zur Gänze als Einkommen zu behandeln. Daran ändere weder die Bestimmung des Paragraph 48, OöJWG noch jene des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG etwas. Paragraph 48, OöJWG biete im Fall der Maßnahme der vollen Erziehung eines Kindes die Grundlage für den Übergang des Geldunterhaltsanspruches des Kindes gegenüber dem Vater sowie der Waisenpension an den JWT bis zur Höhe dessen Ersatzforderung. Paragraph 324, Absatz 3, ASVG regle generell den Übergang von 80 % der einem Kind, das in einer Einrichtung des JWT oder außerhalb einer solchen im Rahmen eines Familienverbandes gepflegt werde, zustehenden Waisenpension an den Träger der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrt. Der JWT habe damit aufgrund dieser Legalzession lediglich Anspruch auf die dem Kind (zunächst) zustehenden Leistungen Dritter. Sonst würde nämlich der zedierte Pensionsbetrag dem JWT doppelt zugute kommen, einerseits direkt durch die Zession und andererseits indirekt durch den höheren Unterhaltsbetrag, den der Vater zu leisten hätte, wenn das Eigeneinkommen des Kindes (wegen der Zession) geringer wäre.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, in welchem Ausmaß die Waisenpension eines in Drittpflege befindlichen Kindes angesichts der Legalzession in § 48 OöJWG und § 324 Abs 3 ASVG Eigeneinkommen darstelle und ob, wenn das Kind eine Halbwaisenpension beziehe, die bei Eigeneinkommen des Kindes von der Rsp entwickelte Formel im Hinblick auf den anderen (geldunterhaltspflichtigen) Elternteil Anwendung findet.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, in welchem Ausmaß die Waisenpension eines in Drittpflege befindlichen Kindes angesichts der Legalzession in Paragraph 48, OöJWG und Paragraph 324, Absatz 3, ASVG Eigeneinkommen darstelle und ob, wenn das Kind eine Halbwaisenpension beziehe, die bei Eigeneinkommen des Kindes von der Rsp entwickelte Formel im Hinblick auf den anderen (geldunterhaltspflichtigen) Elternteil Anwendung findet.
Gegen diesen Beschluss, soweit damit seinem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, richtet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der vom Antragsteller zu bezahlende Unterhalt bzw Kostenersatz auf auf die in der Stellungnahme zugestandenen Beträge herabgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dem Vater wurde freigestellt, sich binnen 14 Tagen zum Revisionsrekurs des JWT zu äußern. Die diesbezügliche Note hat er am 12. 5. 2005 zugestellt erhalten. Seine Äußerung gab er jedoch erst am 3. 6. 2005 zur Post. Sie ist daher verspätet.