Rechtssatz RS0017949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017949
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Rechtssatz
Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in § 140 Abs 1 ABGB aufgezählten Kriterien zu beurteilenden Lebensverhältnisse gesagt werden kann, welchen Bedarf das Kind hat, um seinen gesamten Lebensunterhalt decken zu können, wozu auch die Mindestpensionshöhe einen Anhaltspunkt liefern können aber nicht müssen (vgl § 293 ASVG). Beim Bedarf ist darauf zu nehmen, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter nun auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist (so schon 5 Ob 606/90).Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB aufgezählten Kriterien zu beurteilenden Lebensverhältnisse gesagt werden kann, welchen Bedarf das Kind hat, um seinen gesamten Lebensunterhalt decken zu können, wozu auch die Mindestpensionshöhe einen Anhaltspunkt liefern können aber nicht müssen vergleiche Paragraph 293, ASVG). Beim Bedarf ist darauf zu nehmen, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter nun auf Betreuung in anderer Weise angewiesen ist und dieser Aufwand aus den zum Lebensunterhalt insgesamt zufließenden Mitteln, also sowohl aus dem Pensionseinkommen als auch aus Unterhaltszahlungen des Vaters zu decken ist (so schon 5 Ob 606/90).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 549/94
Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 549/94
- 1 Ob 109/98f
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 109/98f
- 7 Ob 78/05d
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 78/05d
- 10 Ob 72/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 72/09z
Vgl auch
- 4 Ob 25/17f
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 25/17f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017949
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19940825_OGH0002_0020OB00549_9400000_001