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Entscheidung 4 Ob 25/17f×

Entscheidung 4 Ob 25/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007138 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - a …
RS0008447;RS0129102 Rechtssatz 26.05.1965Zivilrecht
Das Pflegschaftsgericht kann in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter, wenn dies notwendig sein sollte, die notwendigen Aufträge zu geben, Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen (ge …
RS0017949 Rechtssatz 25.08.1994Zivilrecht
Von sogenannten Regelbedarfsätzen oder einer sonst üblichen Obergrenze der dem Kind zustehenden Alimentierung weicht der Fall des Halbwaisen so wesentlich ab, dass nur nach Ermittlung der konkreten nach den in § 140 Abs 1 ABGB aufgezählten Kriterien zu beur …
RS0123510 Rechtssatz 23.04.2008Zivilrecht
Die gesetzlichen Vertreter sind außer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen nicht mehr zu überwachen, wenn das Vermögen im Sinne des § 133 Abs3 AußStrG nicht nennenswert ist. Hat das Gericht aber den Verdacht des Be …
RS0131514 Rechtssatz 13.06.2017Zivilrecht
Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und ‑verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10 …
RS0131515 Rechtssatz 13.06.2017Zivilrecht
Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts‑, Versorgungs‑ und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterha …
RS0131516 Rechtssatz 13.06.2017Zivilrecht
Das "Vermögen" eines Pflegebefohlenen ist der Inbegriff seiner geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten (10 Ob 23/08t = RIS‑Justiz RS0048053 [T2]), und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe, und umfasst sowohl Leistungsansprüche als auch Ersparnisse sowie bewegli …
RS0131517 Rechtssatz 13.06.2017Zivilrecht
Telos des § 133 AußStrG ist es, eine Vermögensverwaltung sicherzustellen, die dem Kindeswohl dienlich ist, nicht jedoch dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Kindes ein bestimmtes, nach den Regeln über den "Unterhaltsstopp" zu bestimmendes Maß nicht überst …
RS0131518 Rechtssatz 13.06.2017Zivilrecht
Zur Sicherung von Kindesvermögen sind der Erlag auf ein Sparbuch sowie die Sperre des Guthabens nicht zwingend anzuordnen, weil § 133 Abs 4 AußStrG bloß eine demonstrative Aufzählung der verschiedenen Sicherungsmittel enthält (arg: insbesondere). Da darin a …