Rechtssatz RS0131514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131514
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und ‑verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10.000 EUR pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach Paragraph 133, AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und ‑verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10.000 EUR pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131514
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20170613_OGH0002_0040OB00025_17F0000_001