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Rechtssatz RS0131517

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131517

Geschäftszahl

4Ob25/17f

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Rechtssatz

Telos des Paragraph 133, AußStrG ist es, eine Vermögensverwaltung sicherzustellen, die dem Kindeswohl dienlich ist, nicht jedoch dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Kindes ein bestimmtes, nach den Regeln über den "Unterhaltsstopp" zu bestimmendes Maß nicht übersteigt. Nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst eine konkret drohende schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel kann allenfalls das Kindeswohl gefährden vergleiche 3 Ob 22/07t; 4 Ob 164/98s). Bedarfssätze, aber auch etwa die Mindestpensionshöhe, können allenfalls als Indiz dafür dienen, ob nach Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes nach seinen (gemäß den in Paragraph 231, Absatz eins, ABGB normierten Kriterien zu beurteilenden) konkret festzustellenden Lebensverhältnissen überhaupt ein Betrag verbleibt, dessen Verwaltung nach Paragraph 133, AußStrG weiter zu überwachen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 25/17f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 25/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131517

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20170613_OGH0002_0040OB00025_17F0000_004