Rechtssatz RS0131517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131517
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Rechtssatz
Telos des § 133 AußStrG ist es, eine Vermögensverwaltung sicherzustellen, die dem Kindeswohl dienlich ist, nicht jedoch dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Kindes ein bestimmtes, nach den Regeln über den "Unterhaltsstopp" zu bestimmendes Maß nicht übersteigt. Nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst eine konkret drohende schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel kann allenfalls das Kindeswohl gefährden (vgl 3 Ob 22/07t; 4 Ob 164/98s). Bedarfssätze, aber auch etwa die Mindestpensionshöhe, können allenfalls als Indiz dafür dienen, ob nach Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes nach seinen (gemäß den in § 231 Abs 1 ABGB normierten Kriterien zu beurteilenden) konkret festzustellenden Lebensverhältnissen überhaupt ein Betrag verbleibt, dessen Verwaltung nach § 133 AußStrG weiter zu überwachen ist.Telos des Paragraph 133, AußStrG ist es, eine Vermögensverwaltung sicherzustellen, die dem Kindeswohl dienlich ist, nicht jedoch dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Kindes ein bestimmtes, nach den Regeln über den "Unterhaltsstopp" zu bestimmendes Maß nicht übersteigt. Nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst eine konkret drohende schädliche Verwendung der zugeflossenen Mittel kann allenfalls das Kindeswohl gefährden vergleiche 3 Ob 22/07t; 4 Ob 164/98s). Bedarfssätze, aber auch etwa die Mindestpensionshöhe, können allenfalls als Indiz dafür dienen, ob nach Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes nach seinen (gemäß den in Paragraph 231, Absatz eins, ABGB normierten Kriterien zu beurteilenden) konkret festzustellenden Lebensverhältnissen überhaupt ein Betrag verbleibt, dessen Verwaltung nach Paragraph 133, AußStrG weiter zu überwachen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131517
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170613_OGH0002_0040OB00025_17F0000_004