Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
a) Gemäß § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG ist die Revisionsrekursbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach § 71 Abs 2 AußStrG freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Der Vater brachte daher den Wiedereinsetzungsantrag zufolge § 148 Abs 1 ZPO zutreffend beim Obersten Gerichtshof ein (1 Ob 373/98d = SZ 72/51). Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung befristeter Prozesshandlungen ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen (1 Ob 373/98d uva; RIS-Justiz RS0111777; Ertl, RZ 1998, 3).a) Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG ist die Revisionsrekursbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Der Vater brachte daher den Wiedereinsetzungsantrag zufolge Paragraph 148, Absatz eins, ZPO zutreffend beim Obersten Gerichtshof ein (1 Ob 373/98d = SZ 72/51). Grobes Verschulden des Vertreters und dessen Hilfskräfte bei Versäumung befristeter Prozesshandlungen ist im Wiedereinsetzungsverfahren der Partei zuzurechnen (1 Ob 373/98d uva; RIS-Justiz RS0111777; Ertl, RZ 1998, 3).
Juristische Kunstfehler (Irrtum oder Unkenntnis) eines Rechtskundigen sind grundsätzlich immer auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen; dies gilt zumindest dann, wenn es sich um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt; Rechtsanwälte unterliegen dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB (Gitschthaler in Rechberger3, § 146 ZPO Rz 15 mwN, insbesondere zur stRsp). Die urlaubsbedingte Überlassung der Fristenkontrolle an eine mit dem österreichischen Verfahrensrecht nicht vertraute ausländische Rechtsanwältin stellt jedenfalls ein grobes Organisationsverschulden dar. Der Hinweis auf den in der Mitteilung über die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung erwähnten § 521a ZPO spricht nicht gegen diese Beurteilung, weil außer der genannten Gesetzesstelle gleichzeitig auch §§ 78, 402 EO angeführt sind, welche auf die 14-tägige Rechtsmittelbeantwortungsfrist im Sicherungsverfahren hinweisen.Juristische Kunstfehler (Irrtum oder Unkenntnis) eines Rechtskundigen sind grundsätzlich immer auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen; dies gilt zumindest dann, wenn es sich um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt; Rechtsanwälte unterliegen dem Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB (Gitschthaler in Rechberger3, Paragraph 146, ZPO Rz 15 mwN, insbesondere zur stRsp). Die urlaubsbedingte Überlassung der Fristenkontrolle an eine mit dem österreichischen Verfahrensrecht nicht vertraute ausländische Rechtsanwältin stellt jedenfalls ein grobes Organisationsverschulden dar. Der Hinweis auf den in der Mitteilung über die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung erwähnten Paragraph 521 a, ZPO spricht nicht gegen diese Beurteilung, weil außer der genannten Gesetzesstelle gleichzeitig auch Paragraphen 78, 402, EO angeführt sind, welche auf die 14-tägige Rechtsmittelbeantwortungsfrist im Sicherungsverfahren hinweisen.
Selbst wenn man den vom Wiedereinsetzungswerber behaupteten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde legt, ergibt sich, dass die für die versäumte Prozesshandlung ursächliche unrichtige Berechnung der Revisionsrekursbeantwortungsfrist nicht bloß einen minderen Grad des Versehens iSd § 146 Abs 1 ZPO darstellt, welcher gemäß § 21 AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist.Selbst wenn man den vom Wiedereinsetzungswerber behaupteten Sachverhalt der Entscheidung zugrunde legt, ergibt sich, dass die für die versäumte Prozesshandlung ursächliche unrichtige Berechnung der Revisionsrekursbeantwortungsfrist nicht bloß einen minderen Grad des Versehens iSd Paragraph 146, Absatz eins, ZPO darstellt, welcher gemäß Paragraph 21, AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses ist daher abzuweisen, was die Zurückweisung der nach Ablauf der hierfür bestehenden Frist, also verspätet eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung nach sich ziehen muss.
b) Der Revisionsrekurs der minderjährigen Antragsteller, mit dem sie die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der von ihren Eltern getroffenen Unterhaltsvereinbarung anstreben, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts zulässig und berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtskräftige Entscheidung über die Unterhaltsanträge der Antragsteller der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer den Unterhalt der Antragsteller betreffenden privatrechtlichen Vereinbarung mangels identen Streitgegenstands nicht entgegensteht.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits zu 4 Ob 164/98s (= SZ 71/119) mit einem Fall der beantragten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer von den Eltern getroffenen Unterhaltsregelung zu befassen, die eine weit über die „Luxusgrenze" hinausgehende Alimentierung vorsah. Dort wurde ausgeführt, ein Rechtsgeschäft dürfe durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Anschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liege und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspreche. Hier werde nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt, sondern ein Unterhaltsverpflichteter erkläre sich freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendungen sei dabei zu erschließen, dass damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden solle, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung habe damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthalte auch Elemente einer Schenkung. Werde aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne dass damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden sei, komme eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Soweit das Rekursgericht pädagogische Bedenken gegen eine „Überalimentierung" ins Treffen führe, sei dem entgegen zu halten, dass nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst die schädliche Verwendung der zugeflossenen Mitteln allenfalls das Kindeswohl gefährden könne. Allein aus dem finanziellen Umfang der Scheidungsvereinbarung ergebe sich aber, dass die Eltern schon bisher in gehobenen Verhältnissen gelebt hätten; für eine Befürchtung, die Mutter werde einer missbräuchlichen Verschwendung der dem Minderjährigen zufließenden Geldbetrage nicht entgegentreten, bestehe kein Hinweis. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an. Die hohe Unterhaltsverpflichtung ist für die Minderjährigen nicht per se schlecht, eine allfällig nötige Verwendungskontrolle bliebe dem Pflegschaftsgericht vorbehalten. Die beiden Minderjährigen benachteiligende oder belastende Verpflichtungen oder Auflagen sind im Vertrag nicht enthalten.Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits zu 4 Ob 164/98s (= SZ 71/119) mit einem Fall der beantragten pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer von den Eltern getroffenen Unterhaltsregelung zu befassen, die eine weit über die „Luxusgrenze" hinausgehende Alimentierung vorsah. Dort wurde ausgeführt, ein Rechtsgeschäft dürfe durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Anschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liege und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspreche. Hier werde nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt, sondern ein Unterhaltsverpflichteter erkläre sich freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendungen sei dabei zu erschließen, dass damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden solle, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung habe damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthalte auch Elemente einer Schenkung. Werde aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne dass damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden sei, komme eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ABGB). Soweit das Rekursgericht pädagogische Bedenken gegen eine „Überalimentierung" ins Treffen führe, sei dem entgegen zu halten, dass nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst die schädliche Verwendung der zugeflossenen Mitteln allenfalls das Kindeswohl gefährden könne. Allein aus dem finanziellen Umfang der Scheidungsvereinbarung ergebe sich aber, dass die Eltern schon bisher in gehobenen Verhältnissen gelebt hätten; für eine Befürchtung, die Mutter werde einer missbräuchlichen Verschwendung der dem Minderjährigen zufließenden Geldbetrage nicht entgegentreten, bestehe kein Hinweis. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an. Die hohe Unterhaltsverpflichtung ist für die Minderjährigen nicht per se schlecht, eine allfällig nötige Verwendungskontrolle bliebe dem Pflegschaftsgericht vorbehalten. Die beiden Minderjährigen benachteiligende oder belastende Verpflichtungen oder Auflagen sind im Vertrag nicht enthalten.
Nachträgliche Änderungen der Verhältnisse wie eine Änderung der Lebensverhältnisse, die Nichteinhaltung anderer Vertragspflichten oder gar Motive der die Unterhaltsvereinbarung neben anderen Regeln für die Auflösung der Lebensgemeinschaft treffenden Eltern der minderjährigen Antragsteller sind ebenso außer Betracht zu lassen wie allfällige Anfechtungsmöglichkeiten des Antragsgegners, der behauptet, bei Abschluss der Vereinbarung unter Druck gestanden oder allenfalls Irrtümern unterlegen zu sein. Überdies enthält die Unterhaltsvereinbarung ohnehin eine 18-monatige Befristung sowie eine Umstandsklausel. Abänderungs- oder Aufhebungsbegehren des Vaters (Unterhaltsschuldners) sind aber nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sie wären allenfalls mit Feststellungs- oder Oppositionsklage geltend zu machen.
Dem Revisionsrekurs ist daher stattzugeben und die Unterhaltsvereinbarung der Eltern pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.
Die Entscheidung über die Äußerungskosten beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG (vgl Rechberger, § 21 AußStrG Rz 1 mwN).Die Entscheidung über die Äußerungskosten beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG vergleiche Rechberger, Paragraph 21, AußStrG Rz 1 mwN).