Rechtssatz RS0110212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110212
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Wird durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 164/98s
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 164/98s
Veröff: SZ 71/119
- 3 Ob 22/07t
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 22/07t
Beisatz: Eine allfällig nötige Verwendungskontrolle bleibt dem Pflegschaftsgericht vorbehalten. (T1); Beisatz: Hier: Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer von den Eltern getroffenen Unterhaltsregelung, die eine weit über die „Luxusgrenze" hinausgehende Alimentierung vorsieht. (T2)
- 2 Ob 67/09f
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsatz betrifft nur den Fall, dass sich ein Unterhaltspflichtiger freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit erklärt hat. Argumente für die Einseitige Bestimmung einer Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung sind daraus nicht zu gewinnen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110212
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0040OB00164_98S0000_001