Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Der Antragsgegner macht geltend, die Rechtsansicht des Rekursgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der betreuende Elternteil auch bei sehr hohen Unterhaltsbeträgen nicht zur Vermögensbildung gezwungen werden könne und dem Kind jeden Monat der gesamte Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehen müsse. Um eine schädliche Überalimentierung zu verhindern, habe sich die Unterhaltsfestsetzung immer am tatsächlichen Unterhaltsbedarf zu orientieren. Die Vorinstanzen seien aber ohne entsprechende Tatsachengrundlage von einem Bedarf der Antragstellerin an einer neuen Wohnung, für die sie ein Startkapital benötige, ausgegangen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Wird aber das Kind von keinem der beiden Elternteile betreut, so ist § 140 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden und dem Kind steht gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Die Unterhaltsbemessung ist dann nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. Das bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat (vgl 1 Ob 564/91; 6 Ob 120/03w; 10 Ob 53/03x; 7 Ob 182/07a; RIS-Justiz RS0047415). Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu. Dessen Höhe entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentmethode ermittelte Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht überschritten wird (vgl 10 Ob 2/08d; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 140 Rz 126; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 84).1. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Wird aber das Kind von keinem der beiden Elternteile betreut, so ist Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht anzuwenden und dem Kind steht gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Die Unterhaltsbemessung ist dann nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anteilig vorzunehmen. Das bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat vergleiche 1 Ob 564/91; 6 Ob 120/03w; 10 Ob 53/03x; 7 Ob 182/07a; RIS-Justiz RS0047415). Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu. Dessen Höhe entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentmethode ermittelte Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht überschritten wird vergleiche 10 Ob 2/08d; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 140, Rz 126; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 84).
Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen von der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter der Antragstellerin ausgegangen. Dies wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Ebenso ist nicht strittig, dass er aufgrund seines überdurchschnittlich hohen Einkommens ungeachtet seiner weiteren Sorgepflichten in der Lage ist, den gesamten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zur Gänze abzudecken.
2. Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes regelmäßig nicht aus, weil er nur eine Messgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist (9 Ob 222/02s; Barth/Neumayr aaO Rz 77). Maßgeblich ist, wie bereits erörtert, der Gesamtunterhaltsbedarf, der sich aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten etc ergibt (7 Ob 2337/96v; RIS-Justiz RS0047403 [T3]; Barth/Neumayr aaO Rz 126; Schwimann/Kolmasch aaO 83). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wurde auch im Falle der Antragstellerin bei der letzten Unterhaltsbemessung im Jahr 2006 auf deren Gesamtunterhaltsbedarf abgestellt.
3. Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden (RIS-Justiz RS0007161).
Die Antragstellerin hat ihr Erhöhungsbegehren primär auf die Änderung der Regelbedarfssätze und den Wechsel der Altersgruppe gestützt. Beiden Umständen kommt aber für sich genommen noch nicht die Bedeutung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu (vgl 2 Ob 253/08g; RIS-Justiz RS0106742). Der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten wurde durch die in Rechtskraft erwachsene Erhöhung des Unterhalts um 113 EUR angemessen Rechnung getragen. Es bleibt daher zu prüfen, ob bei der Antragstellerin eine relevante Bedürfnissteigerung eingetreten ist. Da sie sich dazu auf die erforderliche Sicherung ihres Wohnbedürfnisses, somit eine individuelle Änderung ihres Unterhaltsbedarfs berief, traf sie - trotz des im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 Abs 1 AußStrG) - hiefür die Behauptungs- und Beweislast (1 Ob 597/91; RIS-Justiz RS0006348; Barth/Neumayr aaO Rz 71; Schwimann/Kolmasch aaO 117).Die Antragstellerin hat ihr Erhöhungsbegehren primär auf die Änderung der Regelbedarfssätze und den Wechsel der Altersgruppe gestützt. Beiden Umständen kommt aber für sich genommen noch nicht die Bedeutung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu vergleiche 2 Ob 253/08g; RIS-Justiz RS0106742). Der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten wurde durch die in Rechtskraft erwachsene Erhöhung des Unterhalts um 113 EUR angemessen Rechnung getragen. Es bleibt daher zu prüfen, ob bei der Antragstellerin eine relevante Bedürfnissteigerung eingetreten ist. Da sie sich dazu auf die erforderliche Sicherung ihres Wohnbedürfnisses, somit eine individuelle Änderung ihres Unterhaltsbedarfs berief, traf sie - trotz des im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) - hiefür die Behauptungs- und Beweislast (1 Ob 597/91; RIS-Justiz RS0006348; Barth/Neumayr aaO Rz 71; Schwimann/Kolmasch aaO 117).
4. Nach herrschender Auffassung stellt die Vermögensbildung zu Sparzwecken (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar (vgl 8 Ob 1661/93; RIS-Justiz RS0107278; Barth/Neumayr aaO Rz 5; Schwimann/Kolmasch aaO 4; Hopf in KBB² § 140 Rz 2; krit Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 257). Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient (Barth/Neumayr aaO Rz 49). Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größeren Anschaffungen ist daher aus dem laufenden Unterhalt entsprechend „anzusparen". Nur wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält (8 Ob 638/91; RIS-Justiz RS0047531). Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist (vgl die Beispiele bei Barth/Neumayr aaO Rz 5).4. Nach herrschender Auffassung stellt die Vermögensbildung zu Sparzwecken (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar vergleiche 8 Ob 1661/93; RIS-Justiz RS0107278; Barth/Neumayr aaO Rz 5; Schwimann/Kolmasch aaO 4; Hopf in KBB² Paragraph 140, Rz 2; krit Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 257). Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient (Barth/Neumayr aaO Rz 49). Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größeren Anschaffungen ist daher aus dem laufenden Unterhalt entsprechend „anzusparen". Nur wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält (8 Ob 638/91; RIS-Justiz RS0047531). Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist vergleiche , die Beispiele bei Barth/Neumayr aaO Rz 5).
5. Der Unterhaltsanspruch jedes Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo (vgl 3 Ob 2075/96k; Barth/Neumayr aaO Rz 4). Die Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu dem nach allgemeinen Gesichtspunkten bemessenen Unterhalt zahlen müsste (6 Ob 5/08s mwN). Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen.5. Der Unterhaltsanspruch jedes Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo vergleiche 3 Ob 2075/96k; Barth/Neumayr aaO Rz 4). Die Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu dem nach allgemeinen Gesichtspunkten bemessenen Unterhalt zahlen müsste (6 Ob 5/08s mwN). Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen.
Die Antragstellerin wohnt nach wie vor bei den Großeltern. Die Unterhaltsbeiträge des Antragsgegners umfassen den - nach den Berechnungen der Großmutter - auf die Antragstellerin entfallenden Anteil der Wohnungskosten, womit er derzeit seiner Pflicht zur Wohnversorgung seiner Tochter entspricht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Verlust ihrer Wohnmöglichkeit bei den Großeltern erst ab dem Zeitpunkt zu besorgen, in dem diese in ein Seniorenheim übersiedeln werden. Bis dahin soll für sie eine passende Kleinwohnung gefunden sein. Dass die Übersiedelung der Großeltern bereits konkret geplant wäre, geht aus dem Akteninhalt allerdings nicht hervor. Die Großmutter hat vielmehr diesbezügliche Anfragen entschieden zurückgewiesen und klargestellt, sich auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht festlegen zu wollen (ON U-10).
Unter diesen Umständen kann derzeit (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in naher Zukunft oder wenigstens zu einem jetzt schon bestimmbaren Zeitpunkt zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses einer eigenen Wohnung bedarf. Die gegenteilige Annahme des Rekursgerichts ist von den Verfahrensergebnissen nicht gedeckt. Erst wenn - etwa anhand eines abgeschlossenen Vertrags oder zumindest konkreter Vertragsangebote - eine einigermaßen sichere Prognose möglich sein wird, ab wann der Antragstellerin die Wohnmöglichkeit bei den Großeltern nicht mehr zur Verfügung steht, wäre, sofern ihr der Antragsgegner nicht ohnedies eine angemessene anderweitige Wohnmöglichkeit anbieten sollte, die Prüfung möglich, ob die Antragstellerin die voraussichtlichen Wohnungsbeschaffungskosten bis zu diesem Zeitpunkt aus den laufenden (sehr hohen) Unterhaltszahlungen ansparen kann. Diese Beurteilung setzt eine neuerliche Prüfung des dann aktuellen gesamten Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin voraus. Würde man hingegen dem Antragsgegner schon auf der Grundlage der derzeitigen Tatsachenbehauptungen zusätzliche Unterhaltsleistungen als „Vorschuss" auf eine künftige, zeitlich aber noch ungewisse Wohnungsbeschaffung auferlegen, würde dies letztlich auf einen Beitrag zur Vermögensbildung mit ungewissem Ansparziel hinauslaufen, zu welchem der Antragsgegner im Wege der Unterhaltsfestsetzung aber nicht verhalten werden kann.
6. Gitschthaler (aaO Rz 257) vertritt, gestützt (ua) auf die Entscheidungen 4 Ob 164/98s und 3 Ob 22/07t, die Meinung, auch die Vermögensbildung könne eine Komponente des Unterhaltsbedarfs sein. Gerade bei gehobenen Einkommensverhältnissen würden auch in einer intakten Familie für das Kind üblicherweise Ersparnisse angelegt werden, wozu das Kind nach der Trennung der Eltern aber nicht in der Lage sei, wenn sein Unterhaltsanspruch der Höhe nach begrenzt werde. Was daher vom Geldunterhaltspflichtigen über einen bestimmten Betrag hinaus geleistet werde, habe der betreuende Elternteil für das Kind anzusparen und dies dem Gericht nachzuweisen, um dem Unterhaltsberechtigten etwa für Notzeiten einen „Notgroschen" oder für später ein Startkapital zu schaffen.
Diese Argumente, auf die sich das Rekursgericht berief, richten sich ganz allgemein gegen jene ständige Rechtsprechung, wonach bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmende Obergrenze des Unterhalts („Luxusgrenze"; „Unterhaltsstopp") als erforderlich angesehen wird, um eine „pädagogisch schädliche Überalimentierung" zu verhindern (vgl zuletzt etwa 1 Ob 209/08d; RIS-Justiz RS0007138, RS0047424). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, um von dieser Rechtsprechung abzugehen.Diese Argumente, auf die sich das Rekursgericht berief, richten sich ganz allgemein gegen jene ständige Rechtsprechung, wonach bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmende Obergrenze des Unterhalts („Luxusgrenze"; „Unterhaltsstopp") als erforderlich angesehen wird, um eine „pädagogisch schädliche Überalimentierung" zu verhindern vergleiche zuletzt etwa 1 Ob 209/08d; RIS-Justiz RS0007138, RS0047424). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, um von dieser Rechtsprechung abzugehen.
In den bereits zitierten Entscheidungen 4 Ob 164/98s und 3 Ob 22/07t hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der - von ihm jeweils bejahten - Frage befasst, ob eine von den Eltern vereinbarte Unterhaltsregelung, die eine weit über die „Luxusgrenze" hinausgehende Alimentierung des Kindes vorsah, pflegschaftsbehördlich genehmigt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendungen zu schließen sei, dass damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollten, sondern darüber hinaus dem Unterhaltsberechtigten auch ermöglicht werden solle, mit nicht verbrauchten Beträgen Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung habe daher nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern auch Elemente einer Schenkung. Werde aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne dass damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden sei, komme eine Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht.
In beiden Entscheidungen wurde vorweg ausdrücklich betont, dass hier nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung (einseitig) zu bestimmen sei, sondern sich ein Unterhaltspflichtiger freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit erklärt habe. Im Gegensatz dazu geht es hier jedoch gerade um die einseitige Festsetzung einer Unterhaltspflicht, weshalb aus den zitierten Entscheidungen (und der daran anknüpfenden Rechtsansicht Gitschthalers) für die Lösung des vorliegenden Falls keine tauglichen Argumente zu gewinnen sind.
7. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang im antragsabweisenden Sinne abzuändern. Soweit sich der Antragsgegner - wie schon in seinem Rekurs - gegen den im erstinstanzlichen Beschluss erlassenen Leistungsbefehl wendet, genügt der Hinweis, dass die Zahlung der als berechtigt zugestandenen Erhöhungsbeträge nach der Rekursbehauptung des Antragsgegners erst während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte, sodass die Schaffung eines Exekutionstitels durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0102134).7. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang im antragsabweisenden Sinne abzuändern. Soweit sich der Antragsgegner - wie schon in seinem Rekurs - gegen den im erstinstanzlichen Beschluss erlassenen Leistungsbefehl wendet, genügt der Hinweis, dass die Zahlung der als berechtigt zugestandenen Erhöhungsbeträge nach der Rekursbehauptung des Antragsgegners erst während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte, sodass die Schaffung eines Exekutionstitels durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0102134).
Eine Kostenentscheidung entfällt, da der Antragsgegner die Kosten des nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin eingebrachten Revisionsrekurses nicht verzeichnet hat.