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Entscheidung 2 Ob 67/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob67/09f

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Sarah R*****, geboren am 30. November 1990, *****, gegen den Antragsgegner Dr. Peter W*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2008, GZ 42 R 356/08a-U-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. Juni 2008, GZ 16 P 8/08m-U-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Unterhaltserhöhungsbegehren der Antragstellerin in dem die Verpflichtung des Antragsgegners zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt 1.195 EUR ab 1. 3. 2008 übersteigenden Umfang abgewiesen wird.

Text

Begründung:

Die am 30. 11. 1990 geborene Antragstellerin ist das uneheliche Kind der Ulrike R***** und des Antragsgegners. Sie wuchs im Haushalt der mütterlichen Großeltern auf; die Obsorge kam der Großmutter zu. Die Mutter der Antragstellerin leidet unter einer psychischen Erkrankung, steht unter Sachwalterschaft und bezieht nur eine geringe Pension. Auch ihre drei weiteren (1984, 1985 und 1996 geborenen) Kinder lebten und leben von ihr getrennt. Der Antragsgegner, der noch für seine Töchter Dana (geboren 1997) und Sharon (geboren 1999) und nach eigenen (ungeprüften) Angaben auch für seine Ehefrau sorgepflichtig ist, bezieht als Facharzt hohe Nettoeinkünfte, die zuletzt für das Jahr 1997 mit monatlich 201.132 S (= 14.616,83 EUR) ermittelt worden sind (ON 123).

Zuletzt wurde der Antragsgegner mit Beschluss vom 12. 1. 2006 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 1.082 EUR ab 1. 1. 2004 an die Antragstellerin verpflichtet. Der damaligen Unterhaltsbemessung lag eine detaillierte Auflistung der von den Großeltern getragenen Aufwendungen für die Antragstellerin zu Grunde, die auch einen Anteil an den Wohnungskosten enthielt. Der Unterhaltsbetrag entsprach dem dreieinhalbfachen damaligen Regelbedarf.

Die hiebei noch durch ihre Großmutter vertretene, mittlerweile volljährige Antragstellerin beantragte am 5. 5. 2008, den monatlichen Unterhalt ab 1. 3. 2008 auf 1.320 EUR zu erhöhen. Hiebei handle es sich um den dreieinhalbfachen Regelbedarfssatz von 377 EUR, der seit dem 1. 7. 2007 für Kinder in ihrer nunmehrigen Altersgruppe gelte. Die Großeltern stünden im 74. Lebensjahr und hätten die Absicht, ihre letzten Lebensjahre in einem Seniorenheim zu verbringen. Es sei daher erforderlich, für die Antragstellerin eine andere Wohnmöglichkeit zu beschaffen. Der geforderte Mehrbetrag umfasse neben den gestiegenen Lebenshaltungskosten auch einen „Anteil an einem Deckungsbeitrag für die Miete einer eigenen Kleinwohnung".

Der Antragsgegner erklärte sich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.195 EUR ab 1. 3. 2008 bereit, beantragte jedoch, das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Da sich dem Erhöhungsantrag keine erhöhten Bedürfnisse der Antragstellerin entnehmen ließen, erscheine lediglich eine Anpassung des bisherigen Unterhalts an die Steigerung des Verbraucherpreisindexes angezeigt.

Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag statt. In Anlehnung an die letzte Unterhaltsbemessung im Jahr 2006 sei der Unterhalt auch diesmal in Höhe des dreieinhalbfachen Regelbedarfssatzes festzusetzen. Der Antragsgegner sei im Hinblick auf sein weit überdurchschnittliches Einkommen wirtschaftlich in der Lage, der Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt von 1.320 EUR zu bezahlen.

Dieser Beschluss blieb im Umfang der Zuerkennung eines monatlichen Unterhalts von insgesamt 1.195 EUR ab 1. 3. 2008 unbekämpft.

Das im Übrigen vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, eine Überschreitung des in der Rechtsprechung lange Zeit als Obergrenze erachteten zweieinhalbfachen Regelbedarfs sei nicht einfach fortzuschreiben. Eine „automatische" Anhebung des zuletzt festgesetzten Unterhalts lediglich aufgrund des gestiegenen Lebensalters des Kindes und der höher gewordenen Regelbedarfssätze komme daher nicht in Betracht. Vielmehr sei der tatsächliche konkrete Unterhaltsbedarf des Kindes maßgebend und es sei zu prüfen, ob eine Überalimentierung vorliege. Der somit grundsätzlich zutreffende Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte einen Mehrbedarf nachzuweisen gehabt, sei aber dennoch nicht berechtigt, weil die Antragstellerin unter den gegebenen besonderen Umständen zur Schaffung eines „Startkapitals" gezwungen sei. Der Antragsgegner sei im Hinblick auf die fehlende Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils allein verpflichtet, die Wohnversorgung der Antragstellerin durch angemessene Unterhaltszahlungen sicherzustellen. Dazu gehöre angesichts seines hohen Einkommens auch, es ihr zu ermöglichen, einen Teil des laufenden Unterhalts für zukünftige, zeitlich absehbare und durchaus begründete Wohnzwecke anzusparen. Das Rekursgericht folge damit der (ua) auf die Entscheidung 3 Ob 22/07t gegründeten Ansicht Gitschthalers, wonach bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen die Vermögensbildung einen bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigenden Aspekt darstelle. Auch bei einer intakten Familie würde der Vater bei vergleichbaren Verhältnissen Ansparungen vornehmen, um einer Tochter im Alter der Antragstellerin im Bedarfsfall einen angemessenen Start ins Erwachsenenleben zu ermöglichen.

In seinem über die Zulassungsvorstellung des Antragsgegners gefassten Beschluss erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig. Zu der Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit weit überdurchschnittlichem Einkommen seinem sich in Drittpflege befindlichen Kind im Rahmen der Unterhaltsleistungen ein für die Anschaffung einer ersten eigenen Wohnung benötigtes Startkapital zur Verfügung stellen müsse, existiere zwar die Lehrmeinung Gitschthalers, aber noch keine höchstgerichtliche Judikatur.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Unterhaltserhöhungsbegehren der Antragstellerin in dem über insgesamt 1.195 EUR hinausgehenden Umfang abgewiesen werde.

Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung keinen Gebrauch gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.

Der Antragsgegner macht geltend, die Rechtsansicht des Rekursgerichts stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der betreuende Elternteil auch bei sehr hohen Unterhaltsbeträgen nicht zur Vermögensbildung gezwungen werden könne und dem Kind jeden Monat der gesamte Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehen müsse. Um eine schädliche Überalimentierung zu verhindern, habe sich die Unterhaltsfestsetzung immer am tatsächlichen Unterhaltsbedarf zu orientieren. Die Vorinstanzen seien aber ohne entsprechende Tatsachengrundlage von einem Bedarf der Antragstellerin an einer neuen Wohnung, für die sie ein Startkapital benötige, ausgegangen.

Hiezu wurde erwogen:

1. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Wird aber das Kind von keinem der beiden Elternteile betreut, so ist Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht anzuwenden und dem Kind steht gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Die Unterhaltsbemessung ist dann nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anteilig vorzunehmen. Das bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat vergleiche 1 Ob 564/91; 6 Ob 120/03w; 10 Ob 53/03x; 7 Ob 182/07a; RIS-Justiz RS0047415). Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu. Dessen Höhe entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentmethode ermittelte Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht überschritten wird vergleiche 10 Ob 2/08d; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 140, Rz 126; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 84).

Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen von der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter der Antragstellerin ausgegangen. Dies wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Ebenso ist nicht strittig, dass er aufgrund seines überdurchschnittlich hohen Einkommens ungeachtet seiner weiteren Sorgepflichten in der Lage ist, den gesamten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zur Gänze abzudecken.

2. Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes regelmäßig nicht aus, weil er nur eine Messgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist (9 Ob 222/02s; Barth/Neumayr aaO Rz 77). Maßgeblich ist, wie bereits erörtert, der Gesamtunterhaltsbedarf, der sich aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten etc ergibt (7 Ob 2337/96v; RIS-Justiz RS0047403 [T3]; Barth/Neumayr aaO Rz 126; Schwimann/Kolmasch aaO 83). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung wurde auch im Falle der Antragstellerin bei der letzten Unterhaltsbemessung im Jahr 2006 auf deren Gesamtunterhaltsbedarf abgestellt.

3. Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden (RIS-Justiz RS0007161).

Die Antragstellerin hat ihr Erhöhungsbegehren primär auf die Änderung der Regelbedarfssätze und den Wechsel der Altersgruppe gestützt. Beiden Umständen kommt aber für sich genommen noch nicht die Bedeutung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu vergleiche 2 Ob 253/08g; RIS-Justiz RS0106742). Der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten wurde durch die in Rechtskraft erwachsene Erhöhung des Unterhalts um 113 EUR angemessen Rechnung getragen. Es bleibt daher zu prüfen, ob bei der Antragstellerin eine relevante Bedürfnissteigerung eingetreten ist. Da sie sich dazu auf die erforderliche Sicherung ihres Wohnbedürfnisses, somit eine individuelle Änderung ihres Unterhaltsbedarfs berief, traf sie - trotz des im Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) - hiefür die Behauptungs- und Beweislast (1 Ob 597/91; RIS-Justiz RS0006348; Barth/Neumayr aaO Rz 71; Schwimann/Kolmasch aaO 117).

4. Nach herrschender Auffassung stellt die Vermögensbildung zu Sparzwecken (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar vergleiche 8 Ob 1661/93; RIS-Justiz RS0107278; Barth/Neumayr aaO Rz 5; Schwimann/Kolmasch aaO 4; Hopf in KBB² Paragraph 140, Rz 2; krit Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 257). Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient (Barth/Neumayr aaO Rz 49). Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größeren Anschaffungen ist daher aus dem laufenden Unterhalt entsprechend „anzusparen". Nur wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann, ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält (8 Ob 638/91; RIS-Justiz RS0047531). Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist vergleiche , die Beispiele bei Barth/Neumayr aaO Rz 5).

5. Der Unterhaltsanspruch jedes Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo vergleiche 3 Ob 2075/96k; Barth/Neumayr aaO Rz 4). Die Kosten der Wohnversorgung sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten und begründen daher gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu dem nach allgemeinen Gesichtspunkten bemessenen Unterhalt zahlen müsste (6 Ob 5/08s mwN). Das bedeutet andererseits, dass der laufende Unterhalt ausreichend bemessen sein muss, um die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten sicherzustellen.

Die Antragstellerin wohnt nach wie vor bei den Großeltern. Die Unterhaltsbeiträge des Antragsgegners umfassen den - nach den Berechnungen der Großmutter - auf die Antragstellerin entfallenden Anteil der Wohnungskosten, womit er derzeit seiner Pflicht zur Wohnversorgung seiner Tochter entspricht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Verlust ihrer Wohnmöglichkeit bei den Großeltern erst ab dem Zeitpunkt zu besorgen, in dem diese in ein Seniorenheim übersiedeln werden. Bis dahin soll für sie eine passende Kleinwohnung gefunden sein. Dass die Übersiedelung der Großeltern bereits konkret geplant wäre, geht aus dem Akteninhalt allerdings nicht hervor. Die Großmutter hat vielmehr diesbezügliche Anfragen entschieden zurückgewiesen und klargestellt, sich auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht festlegen zu wollen (ON U-10).

Unter diesen Umständen kann derzeit (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in naher Zukunft oder wenigstens zu einem jetzt schon bestimmbaren Zeitpunkt zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses einer eigenen Wohnung bedarf. Die gegenteilige Annahme des Rekursgerichts ist von den Verfahrensergebnissen nicht gedeckt. Erst wenn - etwa anhand eines abgeschlossenen Vertrags oder zumindest konkreter Vertragsangebote - eine einigermaßen sichere Prognose möglich sein wird, ab wann der Antragstellerin die Wohnmöglichkeit bei den Großeltern nicht mehr zur Verfügung steht, wäre, sofern ihr der Antragsgegner nicht ohnedies eine angemessene anderweitige Wohnmöglichkeit anbieten sollte, die Prüfung möglich, ob die Antragstellerin die voraussichtlichen Wohnungsbeschaffungskosten bis zu diesem Zeitpunkt aus den laufenden (sehr hohen) Unterhaltszahlungen ansparen kann. Diese Beurteilung setzt eine neuerliche Prüfung des dann aktuellen gesamten Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin voraus. Würde man hingegen dem Antragsgegner schon auf der Grundlage der derzeitigen Tatsachenbehauptungen zusätzliche Unterhaltsleistungen als „Vorschuss" auf eine künftige, zeitlich aber noch ungewisse Wohnungsbeschaffung auferlegen, würde dies letztlich auf einen Beitrag zur Vermögensbildung mit ungewissem Ansparziel hinauslaufen, zu welchem der Antragsgegner im Wege der Unterhaltsfestsetzung aber nicht verhalten werden kann.

6. Gitschthaler (aaO Rz 257) vertritt, gestützt (ua) auf die Entscheidungen 4 Ob 164/98s und 3 Ob 22/07t, die Meinung, auch die Vermögensbildung könne eine Komponente des Unterhaltsbedarfs sein. Gerade bei gehobenen Einkommensverhältnissen würden auch in einer intakten Familie für das Kind üblicherweise Ersparnisse angelegt werden, wozu das Kind nach der Trennung der Eltern aber nicht in der Lage sei, wenn sein Unterhaltsanspruch der Höhe nach begrenzt werde. Was daher vom Geldunterhaltspflichtigen über einen bestimmten Betrag hinaus geleistet werde, habe der betreuende Elternteil für das Kind anzusparen und dies dem Gericht nachzuweisen, um dem Unterhaltsberechtigten etwa für Notzeiten einen „Notgroschen" oder für später ein Startkapital zu schaffen.

Diese Argumente, auf die sich das Rekursgericht berief, richten sich ganz allgemein gegen jene ständige Rechtsprechung, wonach bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmende Obergrenze des Unterhalts („Luxusgrenze"; „Unterhaltsstopp") als erforderlich angesehen wird, um eine „pädagogisch schädliche Überalimentierung" zu verhindern vergleiche zuletzt etwa 1 Ob 209/08d; RIS-Justiz RS0007138, RS0047424). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, um von dieser Rechtsprechung abzugehen.

In den bereits zitierten Entscheidungen 4 Ob 164/98s und 3 Ob 22/07t hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der - von ihm jeweils bejahten - Frage befasst, ob eine von den Eltern vereinbarte Unterhaltsregelung, die eine weit über die „Luxusgrenze" hinausgehende Alimentierung des Kindes vorsah, pflegschaftsbehördlich genehmigt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendungen zu schließen sei, dass damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollten, sondern darüber hinaus dem Unterhaltsberechtigten auch ermöglicht werden solle, mit nicht verbrauchten Beträgen Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung habe daher nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern auch Elemente einer Schenkung. Werde aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne dass damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden sei, komme eine Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht.

In beiden Entscheidungen wurde vorweg ausdrücklich betont, dass hier nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung (einseitig) zu bestimmen sei, sondern sich ein Unterhaltspflichtiger freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit erklärt habe. Im Gegensatz dazu geht es hier jedoch gerade um die einseitige Festsetzung einer Unterhaltspflicht, weshalb aus den zitierten Entscheidungen (und der daran anknüpfenden Rechtsansicht Gitschthalers) für die Lösung des vorliegenden Falls keine tauglichen Argumente zu gewinnen sind.

7. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang im antragsabweisenden Sinne abzuändern. Soweit sich der Antragsgegner - wie schon in seinem Rekurs - gegen den im erstinstanzlichen Beschluss erlassenen Leistungsbefehl wendet, genügt der Hinweis, dass die Zahlung der als berechtigt zugestandenen Erhöhungsbeträge nach der Rekursbehauptung des Antragsgegners erst während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte, sodass die Schaffung eines Exekutionstitels durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0102134).

Eine Kostenentscheidung entfällt, da der Antragsgegner die Kosten des nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin eingebrachten Revisionsrekurses nicht verzeichnet hat.

Textnummer

E93169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00067.09F.1218.000

Im RIS seit

17.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20091218_OGH0002_0020OB00067_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006348 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen …
RS0007138 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - a …
RS0007161 Rechtssatz 19.11.1991Zivilrecht
Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch …
RS0009619 Rechtssatz 28.07.1988Zivilrecht
Der Unterhaltspflichtige ist nicht berechtigt, die dem Unterhaltsberechtigen für die Deckung seiner unmittelbaren Lebensbedürfnisse zu leistenden Zahlungen mit der Begründung zu vermindern, er erbringe dafür eine andere Leistung, die vielleicht einmal dem U …
RS0037424 Rechtssatz 23.04.1958Zivilrecht
Die Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 5 ist für Streitigkeiten aus jedwedem Dienstvertrag oder Lohnvertrag anzuwenden und nicht auf die im § 49 Z 6 JN bezeichneten Bediensteten und Dienstverträge und Lohnverträge eingeschränkt (siehe Spruch 262).
RS0047254 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.
RS0047403 Rechtssatz 05.06.1991Zivilrecht
Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt de …
RS0047415 Rechtssatz 05.06.1991Zivilrecht
Anteilig im Sinne des § 140 ABGB bedeutet, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat.
RS0047517 Rechtssatz 30.11.1993Zivilrecht
Es widerspricht dem ausdrücklichen Normzweck des § 140 Abs 1 ABGB, die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen zu lassen, wenn der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsteil dem Alimentationszweck dadurch entzogen wird, daß der …
RS0047531 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kul …
RS0102134 Rechtssatz 22.04.1970Zivilrecht
Erfüllt der eheliche Vater freiwillig seine Unterhaltspflichten, so ist ihm kein Auftrag zur Zahlung des Unterhaltes zu erteilen.
RS0106742 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Der Wechsel in den Altersgruppen bedeutet für den „Regelbedarf" für sich allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse (ÖA 1992, 155).
RS0107278 Rechtssatz 17.04.1997Zivilrecht
Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden.
RS0110212 Rechtssatz 30.06.1998Zivilrecht
Wird durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne daß damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Be …
RS0123217 Rechtssatz 10.03.2008Zivilrecht
Ist ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage, seiner Geldunterhaltsverpflichtung nachzukommen, reduziert sich die Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs des in Eigenpflege befindlichen Kindes darauf, dass …
RS0125632 Rechtssatz 18.12.2009Zivilrecht
Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes regelmäßig nicht aus, weil er nur eine Messgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. Maßgeb …
RS0125633 Rechtssatz 18.12.2009Zivilrecht
Der Unterhaltsanspruch jedes Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt …
RS0125634 Rechtssatz 18.12.2009Zivilrecht
Die Vermögensbildung zu Sparzwecken stellt (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalu …