Rechtssatz RS0123217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123217
Entscheidungsdatum
22.05.2014
Rechtssatz
Ist ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage, seiner Geldunterhaltsverpflichtung nachzukommen, reduziert sich die Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs des in Eigenpflege befindlichen Kindes darauf, dass nur mehr der um das Eigeneinkommen reduzierte Unterhaltsbedarf relevant wird, dieser allerdings begrenzt durch die (im Prozentwert ausgedrückte) jeweilige Leistungsfähigkeit der geldunterhaltspflichtigen Elternteile.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2/08d
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 2/08d
- 2 Ob 67/09f
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
Vgl; Beisatz: Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu. Dessen Höhe entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentmethode ermittelte Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht überschritten wird. (T1)
- 1 Ob 24/14g
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 24/14g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123217
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20080310_OGH0002_0100OB00002_08D0000_001