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Rechtssatz RS0123217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123217

Geschäftszahl

10Ob2/08d; 2Ob67/09f; 1Ob24/14g

Entscheidungsdatum

22.05.2014

Rechtssatz

Ist ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage, seiner Geldunterhaltsverpflichtung nachzukommen, reduziert sich die Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs des in Eigenpflege befindlichen Kindes darauf, dass nur mehr der um das Eigeneinkommen reduzierte Unterhaltsbedarf relevant wird, dieser allerdings begrenzt durch die (im Prozentwert ausgedrückte) jeweilige Leistungsfähigkeit der geldunterhaltspflichtigen Elternteile.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2/08d
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 2/08d
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl; Beisatz: Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu. Dessen Höhe entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentmethode ermittelte Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht überschritten wird. (T1)
  • 1 Ob 24/14g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 24/14g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123217

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014

Dokumentnummer

JJR_20080310_OGH0002_0100OB00002_08D0000_001