Begründung:
Die am 20. 10. 1980 geborene Antragsgegnerin ist die eheliche Tochter des Antragstellers. Die Ehe des Antragstellers mit Maria S*****, der Mutter der Antragsgegnerin, ist geschieden. In einer am 7. 10. 1996 vor dem Jugendwohlfahrtsträger abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung hat sich der Antragsteller verpflichtet, zum Unterhalt der Antragsgegnerin ab 1. 11. 1996 bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag von 5.500 ATS (399,70 EUR) zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin hat im März 2005 an der Universität Wien das Diplomstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und wurde mit Bescheid der Universität Wien vom 23. 3. 2005 zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Seit 5. 11. 2004 ist sie als Kanzleiangestellte in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, wo sie ein monatliches Einkommen von 210 EUR bezieht. Einschließlich anteiliger Sonderzahlungen beläuft sich das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen auf 245 EUR. Die Antragsgegnerin benötigt keine Betreuungsleistung eines haushaltsführenden Elternteils mehr („Eigenpflege"). Ihr monatlicher Gesamtunterhaltsbedarf liegt bei 773 EUR.
Der Antragsteller hat im Jahr 2006 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen durchschnittlich 1.961,72 EUR netto verdient. Er ist für seine geschiedene Gattin, die Mutter der Antragsgegnerin, sorgepflichtig. Diese ist einkommenslos; ihr monatlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsteller beträgt 508,70 EUR.
Der Antragsteller hat am 5. 5. 2006 die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1. 6. 2006 beantragt; die Antragsgegnerin sei spätestens ab diesem Zeitpunkt als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Unterhaltsenthebungsantrags im Hinblick auf das von ihr ernsthaft und zielstrebig betriebene Doktoratsstudium, das ihre Berufschancen verbessere.
Das Erstgericht wies den Unterhaltsenthebungsantrag ab. Die Antragsgegnerin sei noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Stehe ein Kind in Eigenpflege, hätten die (in diesem Fall zu Geldunterhalt verpflichteten) Eltern den Bedarf des Kindes anteilig zu tragen; das Ausmaß richte sich nach den jeweiligen Lebensverhältnissen. Unter Berücksichtigung des monatlichen Gesamtunterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin von 773 EUR und ihres Eigeneinkommens von 245 EUR monatlich, des Einkommens und des Existenzminimums des Vaters, seiner weiteren Sorgepflicht für seine geschiedene Gattin sowie deren Einkommens (in Form des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Antragsteller) und Existenzminimums ergebe sich, dass die bisher festgesetzte Unterhaltsleistung durchaus den Einkommensverhältnissen des Vaters entspreche, weshalb sein Herabsetzungsantrag unberechtigt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 6. 2006 auf 323 EUR herab. Es bestätigte die Ansicht des Erstgerichts, dass die Klägerin noch nicht selbsterhaltungsfähig sei und dem Antragsteller eine Alimentierung während des Doktoratsstudiums zumutbar sei.
Bei Eigenpflege des Kindes errechne sich sein Unterhaltsanspruch in der Weise, dass vom Nettoeinkommen jedes Elternteils zunächst das Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO (635 EUR) abgezogen und der Gesamtunterhaltsbedarf im Verhältnis der Resteinkommen aufgeteilt werde. Die Rechtsprechung gehe bei der Ausmessung der Unterhaltsleistung eines Elternteils, dessen Kind sich in Eigenpflege befinde, nach folgender Berechnungsregel vor: Geldunterhaltsbedarf mal (Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) dividiert durch (Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) plus (Unterhaltsbemessungsgrundlage der Mutter abzüglich Unterhaltsexistenzminimum). Die durch die üblichen Prozentquoten vom Nettoeinkommen angegebenen relativen Leistungsgrenzen dürften dabei aber nicht überschritten werden. Ausgehend von dieser Formel errechne sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mit 854,32 EUR. Nach der Prozentwertmethode (22 % abzüglich 3 % wegen des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Gattin = 19 %) ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 372 EUR. Deren Regelbedarf betrage bis 30. 6. 2007 465 EUR und ab 1. 7. 2007 475 EUR monatlich.Bei Eigenpflege des Kindes errechne sich sein Unterhaltsanspruch in der Weise, dass vom Nettoeinkommen jedes Elternteils zunächst das Unterhaltsexistenzminimum nach Paragraph 291 b, EO (635 EUR) abgezogen und der Gesamtunterhaltsbedarf im Verhältnis der Resteinkommen aufgeteilt werde. Die Rechtsprechung gehe bei der Ausmessung der Unterhaltsleistung eines Elternteils, dessen Kind sich in Eigenpflege befinde, nach folgender Berechnungsregel vor: Geldunterhaltsbedarf mal (Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) dividiert durch (Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters abzüglich Unterhaltsexistenzminimum) plus (Unterhaltsbemessungsgrundlage der Mutter abzüglich Unterhaltsexistenzminimum). Die durch die üblichen Prozentquoten vom Nettoeinkommen angegebenen relativen Leistungsgrenzen dürften dabei aber nicht überschritten werden. Ausgehend von dieser Formel errechne sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin mit 854,32 EUR. Nach der Prozentwertmethode (22 % abzüglich 3 % wegen des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Gattin = 19 %) ergebe sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 372 EUR. Deren Regelbedarf betrage bis 30. 6. 2007 465 EUR und ab 1. 7. 2007 475 EUR monatlich.
Nach ständiger Rechtsprechung sei bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe des Kindes und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Diese Formel biete nur eine erste Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten korrigiert werden könne. Da der nach der Prozentmethode ermittelte Betrag den Regelbedarf unterschreite, sei von einfachen Lebensverhältnissen auszugehen. Nach der von der Judikatur herausgebildeten Richtwertformel ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag des Antragstellers von 323 EUR; dieser Betrag entspreche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Den über Antrag der Antragsgegnerin nachträglich abgeänderten Zulässigkeitsausspruch begründete es damit, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bemessung der Unterhaltshöhe eines in Eigenpflege befindlichen Unterhaltsberechtigten in dem Fall fehle, in dem ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage sei, seiner (Geld-)Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Den über Antrag der Antragsgegnerin nachträglich abgeänderten Zulässigkeitsausspruch begründete es damit, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bemessung der Unterhaltshöhe eines in Eigenpflege befindlichen Unterhaltsberechtigten in dem Fall fehle, in dem ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage sei, seiner (Geld-)Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragsabweisenden Entscheidung des Erstgerichts.
Der Vater hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.