Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft. Sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die Umstandsklausel gilt nicht nur für gerichtliche Entscheidungen, sondern auch für Unterhaltsvergleiche (1 Ob 550/94 mwN). Seit der Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit (SZ 61/143) kann auch die Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend. Nach der im Schrifttum (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 140 Rz 15b) gebilligten Rechtsprechung ist geänderten tatsächlichen Verhältnissen ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluss) unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig. Dazu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleiches im streitigen Verfahren (1 Ob 524/90 = RZ 1990/117). Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt voraus, dass dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleiches oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht, also auch der Umstand, dass eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragsschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinn der weiten Auslegung der Umstandklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages - auch für die Vergangenheit - gemacht werden (6 Ob 18/97h; Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421, 428).Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft. Sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die Umstandsklausel gilt nicht nur für gerichtliche Entscheidungen, sondern auch für Unterhaltsvergleiche (1 Ob 550/94 mwN). Seit der Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit von Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit (SZ 61/143) kann auch die Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend. Nach der im Schrifttum (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 140, Rz 15b) gebilligten Rechtsprechung ist geänderten tatsächlichen Verhältnissen ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluss) unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig. Dazu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleiches im streitigen Verfahren (1 Ob 524/90 = RZ 1990/117). Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt voraus, dass dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleiches oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht, also auch der Umstand, dass eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragsschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinn der weiten Auslegung der Umstandklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages - auch für die Vergangenheit - gemacht werden (6 Ob 18/97h; Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421, 428).
Der schon in erster Instanz erhobene Einwand der Mutter, aufgrund der Angaben des Vaters anlässlich des letzten Unterhaltserhöhungsverfahrens über seine tatsächliche Einkommenssituation geirrt zu haben, ist daher beachtlich. Die damals vorgelegten Unterlagen ließen keine verlässlichen Schlüsse auf die tatsächlichen aktuellen Einkünfte des Vaters zu. Da auch schon für die Jahre 1999 und 2000 von einer entscheidend besseren Einkommenssituation als vom Vater dargestellt, auszugehen ist, wie sich nun nachträglich herausgestellt hat, hat das Rekursgericht grundsätzlich zu Recht eine Bindungswirkung der seinerzeitigen Vereinbarung der Eltern über die Unterhaltshöhe und des darauf gegründeten letzten Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Unterhaltsmehrbegehrens auch für die Vergangenheit verneint. Dass die Mutter aber auch infolge eines solchen vom Vater veranlassten Irrtums die Unterhaltserhöhung für Arthur (erst) ab 1. 1. 2000 und Melinda (erst) ab 1. 2. 1999 begehrt habe, wurde allerdings nicht einmal behauptet. Es besteht kein Anlass, ihr zu unterstellen, sie habe mit ihrem Erhöhungsantrag vom 27. 7. 2000 auch in zeitlicher Hinsicht nur ein Teilbegehren gestellt und habe sich die Geltendmachung noch weiter zurückliegender Unterhaltsbeiträge vorbehalten wollen. Für Arthur kann daher der Unterhalt frühestens mit 1. 1. 2000, für Melinda unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungszeit frühestens mit 25. 11. 1999 erhöht werden, weil der rückwirkende Erhöhungsantrag erst am 25. 11. 2002 (und nicht bereits am 15. 5. 2002, wovon das Rekursgericht ausging) gestellt wurde.
Das Rekursgericht hat zudem die in Frage kommenden Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum bis 30. 6. 2002 zu hoch berechnet. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann die im Sinn der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6 2001 (B 1285/00) und vom 19. 6 2002 (G 7/02 ua) gebotene steuerliche Entlastung der Unterhaltspflichtigen auch bei vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen angewendet werden. Die gegenteilige, vom 7. Senat (7 Ob 174/02t ua) vertretene Auffassung, dass eine Reduzierung des Geldunterhaltes infolge steuerlicher Entlastung des getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen erst ab Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6 2002 in BGBl 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich sei, ist vereinzelt geblieben und wurde in Folgeentscheidungen ausdrücklich abgelehnt (1 Ob 135/02p; 4 Ob 12/03y mwN). Wurde ein Unterhaltsabänderungsantrag - wie hier - schon vor Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs anhängig gemacht, ist bei der Entscheidung darüber vom Gericht schon die neue Rechtslage anzuwenden. Nicht in Frage kommt lediglich eine rückwirkende Änderung (Herabsetzung) bereits rechtskräftiger Unterhaltsentscheidungen, die ausschließlich aufgrund dieser geänderten Rechtslage beantragt wird (6 Ob 94/03x). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug das für den Unterhalt
maßgebende monatliche Nettoeinkommen des Vaters 4.140 EUR im Jahr
2000 und 4.162,20 EUR im Jahr 2001. Für die Jahre 2000 und 2001 kann
daher von einem durchschnittlichen Einkommen von 4.150 EUR netto
monatlich ausgegangen werden. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass
bei der Berechnung der vorzunehmenden Entlastung des Vaters infolge
Bezuges der Familienbeihilfe durch die Mutter ein Grenzsteuersatz von
50 % zugrunde zu legen ist, blieb unbekämpft. Bei Anwendung der vom
Rekursgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes dargelegten Berechnungsmethode ergeben sich für die
Jahre 2000 bis 2001 Nachforderungen der Kinder von gerundet etwa 20
EUR monatlich bei Arthur und 26 EUR monatlich bei Melinda
(Unterhaltsanspruch Arthur: 16 % von 49.800 EUR = 7.968 EUR;
Unterhaltsanspruch Melinda: 13 % von 49.800 EUR = 6.474 EUR;
jährliche Unterhaltspflicht des Vaters daher 14.442 EUR; halbe
Unterhaltspflicht 7.221 EUR; 40 % hievon [50 % Grenzsteuersatz minus
Kürzung] = 2.888,40 EUR [= steuerliche Entlastung]; minus 764,40 EUR
[Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder] = 2.124 EUR [=
Kürzungsfaktor]; 14.442 EUR minus 2.124 EUR = 12.318 EUR [gekürzte
Unterhaltslast]; Aufteilung auf beide Kinder im Verhältnis 16 zu 13 [55 % zu 45 %] ergibt gerundet 565 EUR monatlich für Arthur und 462 EUR monatlich für Melinda [bisherige Unterhaltspflicht: 545 EUR und 436 EUR]).
Wie bereits ausgeführt, kommt die Erhöhung für Arthur (um 20 EUR) erst ab 1. 1. 2000 in Frage. Bei Melinda ist zu berücksichtigen, dass das Einkommen des Vaters im Jahr 1999 im Vergleich zu den Jahren 2000 und 2001 doch entscheidend niedriger war (3.738 EUR gegenüber 4.150 EUR im Monatsschnitt), sodass hinsichtlich Melinda aus diesem Grund eine Erhöhung bereits für 1999 zu unterbleiben hat. Aus diesem Grund setzt auch bei ihr die Erhöhung erst mit 1. 1. 2000 ein. Das für 2002 prognostizierte Einkommen des Vaters (Durchschnitt der drei vorangehenden Jahre) ist wieder etwas niedriger als 2000 und 2001, woraus sich für 2002 bei Melinda auch etwas niedrigere Unterhaltsbeiträge, nämlich, wie vom Rekursgericht errechnet, 445 EUR ergeben.
Über das Erhöhungsbegehren der Kinder, soweit dieses nicht bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, und das Herabsetzungsbegehren des Vaters ist eine abschließende Entscheidung aber hinsichtlich beider Kinder nur für den Zeitraum vom 1. 1. 1999 bis 31. 8. 2001 und hinsichtlich Melinda auch ab 1. 9. 2002 möglich. Für die restliche Zeit, nämlich hinsichtlich Melinda für die Zeit von 1. 9. 2001 bis 31. 8. 2002 und hinsichtlich Arthur ab 1. 9. 2001 (bis auf weiters) ist die Sache noch nicht spruchreif:
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seien Betrag. In den Gesetzesmaterialien (AB 587 BlgNR 14. GP) wird dazu unter anderen ausgeführt: "Während die Regierungsvorlage darauf abstellt, dass das Kind in dem - von einem Elternteil geführten - Haushalt aufwächst, soll nach Ansicht des Justizausschusses maßgeblich sein, dass das Kind in dem Haushalt betreut wird. Damit wird die Regel nicht nur auch auf bereits erwachsene - aber noch nicht selbsterhaltungsfähige - Kinder anwendbar, sondern es wird auch deutlich ausgedrückt, dass der betreffende, den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Abs 1 genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Mit diesem Ausdruck wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushalts im allgemeinen erfährt; hiezu zählen besonders die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Unmaßgeblich ist dabei, ob der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Es leistet daher auch zB der geschiedene Elternteil, dem die Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinn dieser Bestimmung, wenn er das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einem Dritten unterbringt. Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien bei diesem Elternteil befindet, leistet er einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes".Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seien Betrag. In den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 587 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode wird dazu unter anderen ausgeführt: "Während die Regierungsvorlage darauf abstellt, dass das Kind in dem - von einem Elternteil geführten - Haushalt aufwächst, soll nach Ansicht des Justizausschusses maßgeblich sein, dass das Kind in dem Haushalt betreut wird. Damit wird die Regel nicht nur auch auf bereits erwachsene - aber noch nicht selbsterhaltungsfähige - Kinder anwendbar, sondern es wird auch deutlich ausgedrückt, dass der betreffende, den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Absatz eins, genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Mit diesem Ausdruck wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushalts im allgemeinen erfährt; hiezu zählen besonders die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Unmaßgeblich ist dabei, ob der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Es leistet daher auch zB der geschiedene Elternteil, dem die Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinn dieser Bestimmung, wenn er das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einem Dritten unterbringt. Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien bei diesem Elternteil befindet, leistet er einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes".
Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet daher der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinn des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB auch dann, wenn sich das Kind nur teilweise in dem von ihm geführten Haushalt befindet und er tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (8 Ob 597/87; SZ 68/146 mwN). Ob diese Voraussetzungen auch hier gegeben sind, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilen. Die Behauptung des Vaters, beide Kinder seien im Schuljahr 2001/2002 bis zum Beginn des darauf folgenden Schuljahres zur Gänze von der mütterlichen Großmutter in München betreut worden und Arthur wohne nach wie vor in München und besuche dort auch die Schule, blieb von den Vorinstanzen ungeprüft. Das Erstgericht gab hiezu lediglich die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin des Stadtjugendamtes Innsbruck wieder, die die Frage des Ausmaßes der Betreuung der Kinder einerseits durch die Mutter und andererseits durch die mütterliche Großmutter aber offen ließ und im Übrigen vom 28. 3. 2002 datiert, sodass sie für die Zeit danach nicht herangezogen werden kann. Allein der - vom Vater bestrittene - Umstand, dass die Mutter "die Endphase ihrer Ausbildung in München absolviert hat", besagt noch nicht, ob sie überhaupt und allenfalls innerhalb welchen Zeitraumes Betreuungsleistungen im Sinn des § 140 Abs 2 ABGB für ihre Kinder erbrachte.Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet daher der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB auch dann, wenn sich das Kind nur teilweise in dem von ihm geführten Haushalt befindet und er tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (8 Ob 597/87; SZ 68/146 mwN). Ob diese Voraussetzungen auch hier gegeben sind, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nicht beurteilen. Die Behauptung des Vaters, beide Kinder seien im Schuljahr 2001 aus 2002, bis zum Beginn des darauf folgenden Schuljahres zur Gänze von der mütterlichen Großmutter in München betreut worden und Arthur wohne nach wie vor in München und besuche dort auch die Schule, blieb von den Vorinstanzen ungeprüft. Das Erstgericht gab hiezu lediglich die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin des Stadtjugendamtes Innsbruck wieder, die die Frage des Ausmaßes der Betreuung der Kinder einerseits durch die Mutter und andererseits durch die mütterliche Großmutter aber offen ließ und im Übrigen vom 28. 3. 2002 datiert, sodass sie für die Zeit danach nicht herangezogen werden kann. Allein der - vom Vater bestrittene - Umstand, dass die Mutter "die Endphase ihrer Ausbildung in München absolviert hat", besagt noch nicht, ob sie überhaupt und allenfalls innerhalb welchen Zeitraumes Betreuungsleistungen im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB für ihre Kinder erbrachte.
Diese Frage ist jedoch für die Unterhaltsbemessung wesentlich: Wird das Kind nicht von den Eltern oder einem Elternteil im dargestellten Sinn betreut, findet § 140 Abs 2 ABGB keine Anwendung. Die Unterhaltsbemessung ist dann nach § 140 Abs 1 ABGB anteilig vorzunehmen. Dem Kind steht in diesem Fall gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Die Unterhaltsbemessung kann dabei nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen. Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern in etwa gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist. Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (10 Ob 502/96 = JBl 1996, 651; 6 Ob 355/97t; RIS-Justiz RS0047415; Schwimann in Schwimann ABGB I2 § 140 Rz 18 mwN).Diese Frage ist jedoch für die Unterhaltsbemessung wesentlich: Wird das Kind nicht von den Eltern oder einem Elternteil im dargestellten Sinn betreut, findet Paragraph 140, Absatz 2, ABGB keine Anwendung. Die Unterhaltsbemessung ist dann nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB anteilig vorzunehmen. Dem Kind steht in diesem Fall gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Die Unterhaltsbemessung kann dabei nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen. Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern in etwa gleichem Maß in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist. Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (10 Ob 502/96 = JBl 1996, 651; 6 Ob 355/97t; RIS-Justiz RS0047415; Schwimann in Schwimann ABGB I2 Paragraph 140, Rz 18 mwN).
Da der Vater selbst nicht bestreitet, dass sich Melinda seit dem Beginn des Wintersemesters 2002/2003 wieder bei der Mutter in Innsbruck aufhält und nun dort auch wieder die Schule besucht, ist bei diesem Kind eine abschließende Entscheidung auch ab 1. 9. 2002 möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht allerdings Feststellungen zur Betreuungsituation der Kinder in der Zeit vom 1. 9. 2001 bis 31. 8. 2002 und bei Arthur auch für die nachfolgende Zeit zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass die Kinder im noch strittigen Zeitraum von ihrer Großmutter alleine betreut wurden (und dass dies für Arthur weiterhin zutrifft), werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter festzustellen sein, die sich während des Verfahrens möglicherweise dadurch geändert haben, dass sie inzwischen eine Ausbildung als Logopädin absolviert hat. Bei der neuerlichen Unterhaltsbemessung für die noch offenen Zeiträume wird der Bezug der Familienbeihilfe der Mutter zugunsten des Vaters als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sein.Da der Vater selbst nicht bestreitet, dass sich Melinda seit dem Beginn des Wintersemesters 2002 aus 2003, wieder bei der Mutter in Innsbruck aufhält und nun dort auch wieder die Schule besucht, ist bei diesem Kind eine abschließende Entscheidung auch ab 1. 9. 2002 möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht allerdings Feststellungen zur Betreuungsituation der Kinder in der Zeit vom 1. 9. 2001 bis 31. 8. 2002 und bei Arthur auch für die nachfolgende Zeit zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass die Kinder im noch strittigen Zeitraum von ihrer Großmutter alleine betreut wurden (und dass dies für Arthur weiterhin zutrifft), werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter festzustellen sein, die sich während des Verfahrens möglicherweise dadurch geändert haben, dass sie inzwischen eine Ausbildung als Logopädin absolviert hat. Bei der neuerlichen Unterhaltsbemessung für die noch offenen Zeiträume wird der Bezug der Familienbeihilfe der Mutter zugunsten des Vaters als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sein.