Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der volljährigen Kinder Markus und Aline P***. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil die Frage, ob und wie weit eine Unterhaltsbemessung von der Auslegung und Wirksamkeit eines Unterhaltsvergleiches abhängt, den Grund des Anspruches betrifft (EFSlg. 55.600, 47.167 uva); nur der von Aline P*** erhobene Rekurs ist aber berechtigt.
Der Unterhaltsfestsetzungsantrag vom 9. September 1985 wurde von der Mutter, der die Obsorge für die Kinder zustand, zurückgezogen Da die Bestimmung des § 405 ZPO im Verfahren außer Streitsachen analog anzuwenden ist (EFSlg. 55.369 uva), war es dem Erstgericht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ohne Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift verwehrt, über einen bereits zurückgezogenen und damit nicht mehr existenten Antrag zu entscheiden. Soweit Markus P*** die Berechtigung seines Begehrens auf den bereits zurückgezogenen Unterhaltsbestimmungsantrag stützte, erfolgte die Abweisung durch das Rekursgericht daher zu Recht. Der Antrag der Mutter und des bereits volljährig gewordenen Kindes Markus P*** ist aber, wie das weitere Vorbringen zeigt, auch dahin zu verstehen, daß nunmehr (erneut) ein Unterhaltsfestsetzungsantrag für die Vergangenheit, nämlich für die Zeit vom 9. September 1985 bis 30. September 1986, gestellt wird. Unterhaltsansprüche aber, die volljährige Kinder nach dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit erheben, gehören ins streitige Verfahren (JB 237). Zum Zeitpunkt der Antragstellung war aber Markus P*** bereits volljährig. An einer Entscheidungsbefugnis des Außerstreitrichters über einen neu gestellten Unterhaltsantrag des Markus P*** mangelte es daher. Zur Entscheidung über den von der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Aline P*** gestellten Antrag auf Unterhaltsbestimmung für einen bereits vergangenen Zeitraum blieb das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren auch noch nach während des Verfahrens eingetretener Volljährigkeit zuständig (Pichler in Rummel2 Rz 16 zu § 140 mwN).Der Unterhaltsfestsetzungsantrag vom 9. September 1985 wurde von der Mutter, der die Obsorge für die Kinder zustand, zurückgezogen Da die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO im Verfahren außer Streitsachen analog anzuwenden ist (EFSlg. 55.369 uva), war es dem Erstgericht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ohne Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift verwehrt, über einen bereits zurückgezogenen und damit nicht mehr existenten Antrag zu entscheiden. Soweit Markus P*** die Berechtigung seines Begehrens auf den bereits zurückgezogenen Unterhaltsbestimmungsantrag stützte, erfolgte die Abweisung durch das Rekursgericht daher zu Recht. Der Antrag der Mutter und des bereits volljährig gewordenen Kindes Markus P*** ist aber, wie das weitere Vorbringen zeigt, auch dahin zu verstehen, daß nunmehr (erneut) ein Unterhaltsfestsetzungsantrag für die Vergangenheit, nämlich für die Zeit vom 9. September 1985 bis 30. September 1986, gestellt wird. Unterhaltsansprüche aber, die volljährige Kinder nach dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit erheben, gehören ins streitige Verfahren (JB 237). Zum Zeitpunkt der Antragstellung war aber Markus P*** bereits volljährig. An einer Entscheidungsbefugnis des Außerstreitrichters über einen neu gestellten Unterhaltsantrag des Markus P*** mangelte es daher. Zur Entscheidung über den von der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Aline P*** gestellten Antrag auf Unterhaltsbestimmung für einen bereits vergangenen Zeitraum blieb das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren auch noch nach während des Verfahrens eingetretener Volljährigkeit zuständig (Pichler in Rummel2 Rz 16 zu Paragraph 140, mwN).
Mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87 = EvBl. 1988/123 =
JBl. 1988, 586 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können. Die vom Rekursgericht behandelte Frage, ob auch der Inhalt des Punktes 4 des Scheidungsvergleiches mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. Oktober 1986, ON 31, pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, kann auf sich beruhen. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß um eine Neubemessung für die Vergangenheit zu ermöglichen, in diesem Fall der Vergleich wegen Irrtums erst im streitigen Verfahren angefochten und rechtsgestaltend beseitigt werden müßte, kann nicht gefolgt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß - für die Zukunft - die in einem Unterhaltsvergleich innewohnende Umstandsklausel (Pichler aaO Rz 10 a zu § 94 mwN und Rz 15 b zu § 140) auch dann zum Tragen kommen kann, wenn die wahren Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unbekannt waren und daher irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde (EFSlg. 56.510, 53.734 ua, zuletzt 1 Ob 621/89). Dies muß - nach Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des verstärkten Senates - aber auch dann gelten, wenn für die Vergangenheit eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung nach Abschluß eines denselben Zeitraum regelnden Unterhaltsvergleiches deshalb beantragt wird, weil der Unterhaltsberechtigte behauptet, daß der Unterhaltsverpflichtete bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung ein höheres als von ihm angegebenes Einkommen bezogen hat (in diesem Sinn bereits 6 Ob 580/88 - nur teilweise veröffentlicht in EFSlg. 56.510 und 57.053 - mit Billigung von Pichler aaO Rz 15 b zu § 140). Es bedarf daher, selbst wenn es sich bei Punkt 4 des Scheidungsvergleiches nicht nur um eine bloße Wissens- sondern um eine Willenserklärung gehandelt haben sollte, nicht einer Anfechtung des Unterhaltsvergleiches im streitigen Verfahren um eine Neubemessung des Unterhalts für bereits verstrichene Zeiträume zu ermöglichen.JBl. 1988, 586 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können. Die vom Rekursgericht behandelte Frage, ob auch der Inhalt des Punktes 4 des Scheidungsvergleiches mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22. Oktober 1986, ON 31, pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, kann auf sich beruhen. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß um eine Neubemessung für die Vergangenheit zu ermöglichen, in diesem Fall der Vergleich wegen Irrtums erst im streitigen Verfahren angefochten und rechtsgestaltend beseitigt werden müßte, kann nicht gefolgt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß - für die Zukunft - die in einem Unterhaltsvergleich innewohnende Umstandsklausel (Pichler aaO Rz 10 a zu Paragraph 94, mwN und Rz 15 b zu Paragraph 140,) auch dann zum Tragen kommen kann, wenn die wahren Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unbekannt waren und daher irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde (EFSlg. 56.510, 53.734 ua, zuletzt 1 Ob 621/89). Dies muß - nach Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des verstärkten Senates - aber auch dann gelten, wenn für die Vergangenheit eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung nach Abschluß eines denselben Zeitraum regelnden Unterhaltsvergleiches deshalb beantragt wird, weil der Unterhaltsberechtigte behauptet, daß der Unterhaltsverpflichtete bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung ein höheres als von ihm angegebenes Einkommen bezogen hat (in diesem Sinn bereits 6 Ob 580/88 - nur teilweise veröffentlicht in EFSlg. 56.510 und 57.053 - mit Billigung von Pichler aaO Rz 15 b zu Paragraph 140,). Es bedarf daher, selbst wenn es sich bei Punkt 4 des Scheidungsvergleiches nicht nur um eine bloße Wissens- sondern um eine Willenserklärung gehandelt haben sollte, nicht einer Anfechtung des Unterhaltsvergleiches im streitigen Verfahren um eine Neubemessung des Unterhalts für bereits verstrichene Zeiträume zu ermöglichen.
Dem Revisionsrekurs der Aline P*** ist Folge zu geben, dem Rekursgericht ist die neuerliche Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag unter Berücksichtigung des weiteren Rekursvorbringens des Vaters aufzutragen.