Begründung:
Die mj. Kinder Christian, geb. 3.5.1977, Verena, geb. 20.2.1979, und Martina, geb. 21.4.1981, sind die ehelichen Kinder der Lorelinde H***-A*** und des Mag.Martin H***. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.10.1985, 9 Cg 593/84-93, gemnäß § 55 a EheG im Einvernehmen geschieden. In dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen, mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.11.1985 (ON 64) pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich trafen die Eltern folgende Vereinbarungen:Die mj. Kinder Christian, geb. 3.5.1977, Verena, geb. 20.2.1979, und Martina, geb. 21.4.1981, sind die ehelichen Kinder der Lorelinde H***-A*** und des Mag.Martin H***. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.10.1985, 9 Cg 593/84-93, gemnäß Paragraph 55, a EheG im Einvernehmen geschieden. In dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen, mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.11.1985 (ON 64) pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich trafen die Eltern folgende Vereinbarungen:
"4.) Kindesregelung :
a) Die elterlichen Rechte für die beiden Töchter verbleiben bei der Klägerin, für den Sohn beim Beklagten.
b) Der Beklagte verpflichtet sich, ab 1.8.1985 für die beiden Töchter einen Gesamtunterhalt von S 5.000,-- (S 3.000,-- für Verena und S 2.000,-- für Martina) zu bezahlen, wobei seitens der Klägerin auf einen Erhöhungsantrag und seitens des Beklagten auf einen Herabsetzungsantrag bis einschließlich 31.Juli 1988 verzichtet wird.
c) An Unterhalt für die Vergangenheit bezahlt der Beklagte für die mj. Martina einen Pauschalbetrag von S 50.000,--, spätestens fällig ab 31.12.1985.
d) Auf eine Unterhaltszahlung für die Vergangenheit für die mj. Verena wird seitens der Klägerin verzichtet.
e) Auf eine Unterhaltsfestsetzung für den mj. Christian für Vergangenheit und Zukunft wird seitens des Beklagten verzichtet und kommt dieser für den Unterhalt des Sohnes alleine auf."
Die Kinder werden im Sinne der vergleichsweisen Regelung betreut, der mj. Christian also im Haushalt des Vaters, die mj. Kinder Verena und Martina im Haushalt der Mutter.
Die Mutter begehrt die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung des Vaters um S 2.000,-- für jedes Kind, somit auf S 5.000,-- monatlich für die mj. Verena und auf S 4.000,-- monatlich für die mj. Martina. Sie brachte vor, die Einkommensverhältnisse des Vaters hätten sich seit Vergleichsabschluß wesentlich geändert, es seien auch die Bedürfnisse der Kinder gestiegen.
Der Vater erklärte sich mit einer Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung um S 500,-- für jedes Kind einverstanden und sprach sich im übrigen gegen den Antrag der Mutter aus. Er verdiene auch im Jahre 1988 nur unwesentlich mehr als im Jahre 1985, für die Anschaffung eines Eigenheimes habe er beträchtliche finanzielle Aufwendungen zu tätigen. In eventu stellte der Vater den Antrag, die Mutter zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 5.000,-- für den mj. Christian zu verpflichten.
Das Erstgericht setzte den vom Vater ab 1.10.1988 zu leistenden Unterhalt antragsgemäß mit S 5.000,-- monatlich für die mj. Verena und mit S 4.000,-- monatlich für die mj. Martina fest; das Eventualbegehren wies es ab. Es stellte fest, der Vater habe von Mai bis Oktober 1985 einschließlich der Sonderzahlungen durchschnittlich S 53.841,70, von Mai bis Oktober 1988 durchschnittlich S 57.594,55 verdient. An Mieteinkünften beziehe er S 2.200,-- monatlich. Aus dem Verkauf eines Liegenschaftsanteils habe er S 1 Mio. erlöst; er habe diesen Betrag neben einem aufgewendeten Kredit für die Anschaffung eines Eigenheimes verwendet. An Kreditrückzahlungen habe er monatlich S 9.605,45 zu leisten. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der abgeschlossene Vergleich, was den Unterhaltsanspruch der beiden Töchter betreffe, der Umstandsklausel unterliege. Seit dem Vergleichsabschluß habe sich das Einkommen des Vaters um 6,9 % erhöht; es seien aber auch die Bedürfnisse der Kinder gestiegen, so daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliege. Die Neubemessung des Unterhalts sei ohne Bedachtnahme auf die bei Vergleichsabschluß gegebene Relation des Einkommens des Vaters zum damals vergleichsweise festgesetzten Unterhaltsbetrag festzusetzen. Die beiden Kinder hätten Anspruch auf 15 % der Bemessungsgrundlage des monatlichen Einkommens des Vaters abzüglich der Kreditrückzahlungen, somit auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.198,36. Demnach sei das Erhöhungsbegehren gerechtfertigt. Die Unterhaltsverpflichtung der Mutter für den mj. Christian sei zufolge des pflegschaftsbehördlichen Vergleichs ruhend gestellt. Da der Unterhalt des Kindes durch die vergleichsweise Regelung der Eltern in keiner Weise in Frage gestellt sei, erweise sich der Verzicht als zulässig und wirksam. Der Eventualantrag des Vaters sei demnach nicht gerechtfertigt.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes in Ansehung der Erhöhung des Unterhaltsbetrages um S 1.000,-- für jedes der beiden Kinder sowie in Ansehung der Abweisung des Eventualbegehrens. Im übrigen gab es dem Rekurs des Vaters Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die im Vergleich enthaltene Unterhaltsregelung in Ansehung der mj. Kinder Verena und Martina unterliege, wie dies auch der Rechtsmittelwerber nicht mehr in Zweifel ziehe, der Umstandsklausel, weshalb grundsätzlich eine Neufestsetzung des verglichenen Unterhalts dann möglich sei, wenn sich die für die Bemessung maßgebenden Verhältnisse wie insbesondere die Bedürfnisse der Kinder und/oder die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen seit dem Vergleichsabschluß nicht nur unbedeutend geändert habe. Bei der Neubemessung des Unterhaltes sei im allgemeinen aber die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe aufrecht zu erhalten. Dieser Grundsatz erfahre dann eine Einschränkung, wenn der Wille der Parteien bei Vergleichsabschluß lediglich darauf gerichtet gewesen sei, den ohnehin nach dem Gesetz gebührenden Unterhaltsbetrag ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren auszumitteln oder aber besonders wesentlich geänderte Verhältnisse vorlägen, die ein Beharren auf dem Vergleich als unbillig erscheinen ließen. In solchen Fällen habe auch die Neubemessung des verglichenen Unterhalts bei geänderten Verhältnissen ohne Bedachtnahme auf den Vergleichsinhalt zu erfolgen. Eine in diesem Sinne besonders erhebliche Änderung der Verhältnisse, die das grundsätzliche Abgehen von den Vergleichsrelationen rechtfertigen könnten, liegen nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht vor. Der doch merkliche Einkommenszuwachs des Vaters von 6,9 % sowie die zweifellos gestiegenen Bedürfnisse der Kinder, die im Vergleich geregelte nur subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter für den mj. Christian sowie die rund zweijährige vertragliche Erhöhungssperrfrist rechtfertigten unter Bedachtnahme auf die Vergleichsrelation die Erhöhung des Unterhaltsbetrages um S 1.000,-- für jedes Kind. In diesem Umfang sei die Entscheidung des Erstgerichtes zu bestätigen. Was das darüber hinausgehende Erhöhungsbegehren betreffe, so reichten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für dessen abschließende Beurteilung nicht aus. Eine weitergehende Erhöhung unter Außerachtlassung der Vergleichsrelationen und damit eine Unterhaltsfestsetzung nach dem üblichen Prozentsatz (17 bzw. 15 % der Bemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Vaters) wäre nur dann zulässig, wenn der Parteiwille bei Vergleichsabschluß lediglich auf Konkretisierung des den mj. Kindern nach dem Gesetz gebührenden Unterhaltes gerichtet gewesen wäre. Dies erscheine durchaus denkbar, z. B. wenn die Übernahme der die Mutter primär treffenden Unterhaltspflicht für den mj. Christian durch den Vater nicht Ergebnis (Kehrseite) einer Unterhaltsbeschränkung für die mj. Kinder Verena und Martina wäre, sondern gewissermaßen zu einer anderen (Vor-)Leistung oder einem anderen Zugeständnis der Mutter, z.B. ihrem Unterhaltsverzicht im Austauschverhältnis, gestanden wäre. Hiezu bedürfe es ergänzender Erhebungen; erst nach deren Vorliegen sei die Rechtssache insoweit spruchreif.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Der Rekurswerber erklärt den Beschluß des Rekursgerichtes seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, tatsächlich wird jedoch, wie sich dies insbesondere aus dem Rekursantrag ergibt, die Entscheidung nur in Ansehung des noch streitverfangenen Erhöhungsbegehrens für die mj. Kinder Verena und Martina (je S 1.500,--) bekämpft.