Begründung:
Univ.Prof. Dr. Erich N*** und Else N*** haben am 18.1.1969 vor dem Standesamt Wien-Währing die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen die Kinder Edwin, geboren am 4.8.1970, Eva, geboren am 7.5.1973, und Eugen, geboren am 22.11.1975. Die Ehe der Eltern wurde mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 28.1.1987, 2 Sch 8/87-3, gemäß § 55 a EheG im Einvernehmen geschieden. In einem in der Tagsatzung vom 28.1.1987 geschlossenen, in der Folge pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vereinbarten die Eltern, daß das Recht zur Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung in Ansehung der Kinder dem Vater zusteht. Der Mutter wurde ein unbeschränktes Besuchsrecht eingeräumt. Die Mutter verpflichtete sich, zum Unterhalt der Kinder monatlich S 1.000,-- (für den mj. Edwin), S 700,-- (für die mj. Eva) und S 500,-- (für den mj. Eugen) zu bezahlen. Es wurde weiters vereinbart, daß die Liegenschaft Wien 18., Wallrißstraße 76, im Alleineigentum der Mutter verbleibt, die sich verpflichtete, die Liegenschaft dem Vater gegen eine Monatsmiete von S 16.000,-- zu vermieten. Mit Protokollarantrag vom 19.5.1987 stellte der Vater den Antrag, der Mutter die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.000,-- für den mj. Eugen und von je S 4.000,-- für die mj. Kinder Eva und Edwin aufzuerlegen. Er brachte vor, er habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die tatsächliche Vermögenslage der Mutter nicht gekannt. Nachträglich sei ihm bekannt geworden, daß die Mutter Einnahmen aus der Vermietung von Liegenschaften beziehe, die zur Gänze ihr gehören, weiters beziehe sie ein Einkommen aus Gesellschaftsanteilen am Bauunternehmen T***, Villach. Die Mutter sei auch seit April 1987 im Fitness-Sportcenter Z*** beschäftigt. Sie habe im März 1987 eine Eigentumswohnung in Wien 18., Wallrißstraße 58, um den Betrag von rund S 1,5 Mio. erworben. Insgesamt beziehe seine geschiedene Gattin monatliche Einkünfte im Betrag von S 28.000,--. Bei seiner Einvernahme in der Tagsatzung vom 21.10.1987 räumte der Vater ein, im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewußt zu haben, daß seine Gattin Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen (Vermietung und Verpachtung) beziehe, doch sei ihm deren Höhe nicht bekannt gewesen.Univ.Prof. Dr. Erich N*** und Else N*** haben am 18.1.1969 vor dem Standesamt Wien-Währing die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen die Kinder Edwin, geboren am 4.8.1970, Eva, geboren am 7.5.1973, und Eugen, geboren am 22.11.1975. Die Ehe der Eltern wurde mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 28.1.1987, 2 Sch 8/87-3, gemäß Paragraph 55, a EheG im Einvernehmen geschieden. In einem in der Tagsatzung vom 28.1.1987 geschlossenen, in der Folge pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich vereinbarten die Eltern, daß das Recht zur Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung in Ansehung der Kinder dem Vater zusteht. Der Mutter wurde ein unbeschränktes Besuchsrecht eingeräumt. Die Mutter verpflichtete sich, zum Unterhalt der Kinder monatlich S 1.000,-- (für den mj. Edwin), S 700,-- (für die mj. Eva) und S 500,-- (für den mj. Eugen) zu bezahlen. Es wurde weiters vereinbart, daß die Liegenschaft Wien 18., Wallrißstraße 76, im Alleineigentum der Mutter verbleibt, die sich verpflichtete, die Liegenschaft dem Vater gegen eine Monatsmiete von S 16.000,-- zu vermieten. Mit Protokollarantrag vom 19.5.1987 stellte der Vater den Antrag, der Mutter die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.000,-- für den mj. Eugen und von je S 4.000,-- für die mj. Kinder Eva und Edwin aufzuerlegen. Er brachte vor, er habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die tatsächliche Vermögenslage der Mutter nicht gekannt. Nachträglich sei ihm bekannt geworden, daß die Mutter Einnahmen aus der Vermietung von Liegenschaften beziehe, die zur Gänze ihr gehören, weiters beziehe sie ein Einkommen aus Gesellschaftsanteilen am Bauunternehmen T***, Villach. Die Mutter sei auch seit April 1987 im Fitness-Sportcenter Z*** beschäftigt. Sie habe im März 1987 eine Eigentumswohnung in Wien 18., Wallrißstraße 58, um den Betrag von rund S 1,5 Mio. erworben. Insgesamt beziehe seine geschiedene Gattin monatliche Einkünfte im Betrag von S 28.000,--. Bei seiner Einvernahme in der Tagsatzung vom 21.10.1987 räumte der Vater ein, im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewußt zu haben, daß seine Gattin Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen (Vermietung und Verpachtung) beziehe, doch sei ihm deren Höhe nicht bekannt gewesen.
Die Mutter beantragte die Abweisung des Antrages und brachte vor, es treffe zu, daß sie aus der Vermietung von Liegenschaften monatliche Einkünfte in der Höhe von ca. S 12.000,-- beziehe, doch sei diese Tatsache ihrem Mann bei Abschluß des Scheidungsvergleiches bekannt gewesen. Ihr geschiedener Gatte beziehe ein Einkommen von über S 100.000,-- brutto monatlich, die Unterhaltsregelung in Ansehung der Kinder sei unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse sowie darauf erfolgt, daß sie das Haus Wien 18., Wallrißstraße 76, ihrem Gatten um den Betrag von S 16.000,-- monatlich vermiete, der um ca. S 9.000,-- unter dem zu erzielenden Mietzins gelegen sei.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Mutter zum Unterhalt der mj. Kinder über die im Vergleich vom 28.1.1987 festgesetzten Beträge hinaus für den mj. Edwin S 2.100,--, für die mj. Eva S 2.000,-- und für den mj. Eugen S 2.200,-- zu bezahlen habe. Die Entscheidung über das weitere Unterhaltsbegehren der Kinder behielt es sich vor. Das Erstgericht stellte fest, die Mutter habe bis 30.9.1987 Arbeitslosengeld im Betrag von S 5.361,-- monatlich bezogen, seit 13.10.1987 sei sie bei der Z*** Fitness Gesellschaft mbH mit einem Nettobezug von S 4.600,-- monatlich teilzeitbeschäftigt. Insgesamt sei von einem monatlichen Einkommen der Mutter von S 17.170,-- auszugehen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei dem Vater zuzubilligen, daß er nach Kenntnis der Höhe der Einkünfte der Mutter nicht mehr gewillt sei zu akzeptieren, daß die Mutter zum Unterhalt der Kinder nur relativ geringfügige Beiträge, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechen, leiste. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Erstgerichtes Folge und wies den Antrag des Vaters ab. Das Rekursgericht führte aus, es wäre vollkommen unglaubwürdig, wenn der Vater nach langjähriger Ehe behaupten wollte, er habe über die Einkommensverhältnisse seiner geschiedenen Gattin nicht Bescheid gewußt. Er habe aber ohnehin eingeräumt, gewußt zu haben, daß seine Gattin Einkünfte aus Vermietung bzw. Verpachtung beziehe. Ob dem Vater die Höhe der Einkünfte bekannt gewesen sei, sei unerheblich, weil es an ihm gelegen wäre, vor Abschluß des Scheidungsvergleiches sich darüber Gewißheit zu verschaffen. Daß ihn die Mutter arglistig über die Höhe dieser Einnahmen getäuscht hätte, sei nicht einmal behauptet worden. Es sei auch ohne Bedeutung, ob dem Vater die Berufstätigkeit der Mutter bekannt gewesen sei, weil das daraus bezogene Entgelt niedriger sei als das Arbeitslosengeld, dessen Bezug und Höhe dem Vater im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches bekannt gewesen sei. Insgesamt habe sich an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Mutter seit Abschluß des Vergleiches nichts geändert. Eine altersbedingte Erhöhung der Bedürfnisse der Kinder sei nicht eingetreten, eine sonstige Erhöhung von Bedürfnissen sei nicht geltend gemacht worden. Die von der Mutter geschuldeten Unterhaltsbeträge entsprächen zwar weitaus nicht dem Durchschnittsbedarf von Minderjährigen gleicher Altersgruppe, doch sei der Unterhalt der Kinder nicht gefährdet, weil der Vater als Arzt und Universitätsprofessor zweifellos ein überdurchschnittliches Einkommen beziehe und dieser Umstand offensichtlich auch bei der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vergleiches berücksichtigt worden sei.