Der Rekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt. Das Rekursgericht ist bei der Beurteilung des Vorliegens geänderter Verhältnisse als Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtung von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen und hat rechtsirrig eine Spruchreife der Sache angenommen.
Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden (EFSlg 76.524 uva). Die Umstandsklausel gilt nicht nur für gerichtliche Entscheidungen, sondern auch für Unterhaltsvergleiche (EFSlg 65.754; 1 Ob 550/94 mwN). Seit der Änderung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit (SZ 61/143) kann auch die Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend (EFSlg 63.301). Nach der von der Lehre (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 15b zu § 140) gebilligten Rechtsprechung ist geänderten tatsächlichen Verhältnissen ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anläßlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluß)Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden (EFSlg 76.524 uva). Die Umstandsklausel gilt nicht nur für gerichtliche Entscheidungen, sondern auch für Unterhaltsvergleiche (EFSlg 65.754; 1 Ob 550/94 mwN). Seit der Änderung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit (SZ 61/143) kann auch die Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend (EFSlg 63.301). Nach der von der Lehre (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 15b zu Paragraph 140,) gebilligten Rechtsprechung ist geänderten tatsächlichen Verhältnissen ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anläßlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluß)
unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig (1 Ob 524/90 = RZ
1990/117 = EFSlg 62.592; 7 Ob 1610/91 = EFSlg 65.751). Dazu bedarf es
keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren (1 Ob 524/90). Die Mutter des Kindes relevierte schon im Verfahren erster Instanz, daß sie bei Vergleichsabschluß über die wahren Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters in Irrtum geführt worden sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, daß die tatsächlichen Einkommensverhältnisse dem Pflegschaftsgericht bei seiner Beschlußfassung aufgrund der eingeholten Lohnauskunft schon bekannt waren. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, daß dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs (oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht) also auch der Umstand, daß eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages (auch für die Vergangenheit) gemacht werden. Der Irrtumseinwand der Rekurswerberin ist daher beachtlich und nicht etwa deshalb unberechtigt, weil die Unkenntnis infolge der im Akt erliegenden Lohnauskunft unentschuldbar gewesen wäre (vgl EFSlg 53.735). Wenn sich die Mutter des Kindes auf die Angaben des Vaters vor Vergleichsabschluß verlassen haben sollte, so läge darin noch kein vorwerfbares Fehlverhalten. Es würde die prozessuale Diligenzpflicht überspannen, wenn man im außerstreitigen Verfahren die (damals) anwaltlich nicht vertretene Mutter auf die jederzeit mögliche Akteneinsicht verwiese. Das Erstgericht ging (allerdings ohne nähere Feststellungen zu diesem Thema) von einem Irrtum der Mutter über die Vergleichsgrundlage aus. Das Rekursgericht verneinte einen solchen Irrtum unter Hinweis auf das aufgrund der Lohnauskunft bekannte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 26.000 S monatlich (S 9 in ON 23). Da es aber - wie schon ausgeführt - nicht nur auf die Kenntnis des Pflegschaftsgerichtes von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen, sondern auch auf das Wissen der den Vergleich (für das Kind) abschließenden Mutter ankommt, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Dazu bedarf es ergänzender Feststellungen zu den Behauptungen der Mutter über eine Irreführung durch den Vater, der immerhin in seiner Äußerung zum Unterhaltsantrag die von der Mutter behaupteten Einkommensverhältnisse (die auch tatsächlich vorlagen) ausdrücklich bestritten hatte. Es werden die näheren Umstände vor dem Vergleichsabschluß und die Kenntnis der Mutter über die Vergleichsgrundlagen zu klären sein. Sollte die Mutter allerdings über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse informiert gewesen sein oder aber aus irgendwelchen Gründen auf eine nähere Information verzichtet und trotzdem den Vergleich abgeschlossen haben, stünde dem Unterhaltsantrag die vom Rekursgericht angenommene materielle Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung entgegen.keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren (1 Ob 524/90). Die Mutter des Kindes relevierte schon im Verfahren erster Instanz, daß sie bei Vergleichsabschluß über die wahren Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters in Irrtum geführt worden sei. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, daß die tatsächlichen Einkommensverhältnisse dem Pflegschaftsgericht bei seiner Beschlußfassung aufgrund der eingeholten Lohnauskunft schon bekannt waren. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, daß dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs (oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht) also auch der Umstand, daß eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages (auch für die Vergangenheit) gemacht werden. Der Irrtumseinwand der Rekurswerberin ist daher beachtlich und nicht etwa deshalb unberechtigt, weil die Unkenntnis infolge der im Akt erliegenden Lohnauskunft unentschuldbar gewesen wäre vergleiche EFSlg 53.735). Wenn sich die Mutter des Kindes auf die Angaben des Vaters vor Vergleichsabschluß verlassen haben sollte, so läge darin noch kein vorwerfbares Fehlverhalten. Es würde die prozessuale Diligenzpflicht überspannen, wenn man im außerstreitigen Verfahren die (damals) anwaltlich nicht vertretene Mutter auf die jederzeit mögliche Akteneinsicht verwiese. Das Erstgericht ging (allerdings ohne nähere Feststellungen zu diesem Thema) von einem Irrtum der Mutter über die Vergleichsgrundlage aus. Das Rekursgericht verneinte einen solchen Irrtum unter Hinweis auf das aufgrund der Lohnauskunft bekannte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 26.000 S monatlich (S 9 in ON 23). Da es aber - wie schon ausgeführt - nicht nur auf die Kenntnis des Pflegschaftsgerichtes von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen, sondern auch auf das Wissen der den Vergleich (für das Kind) abschließenden Mutter ankommt, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Dazu bedarf es ergänzender Feststellungen zu den Behauptungen der Mutter über eine Irreführung durch den Vater, der immerhin in seiner Äußerung zum Unterhaltsantrag die von der Mutter behaupteten Einkommensverhältnisse (die auch tatsächlich vorlagen) ausdrücklich bestritten hatte. Es werden die näheren Umstände vor dem Vergleichsabschluß und die Kenntnis der Mutter über die Vergleichsgrundlagen zu klären sein. Sollte die Mutter allerdings über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse informiert gewesen sein oder aber aus irgendwelchen Gründen auf eine nähere Information verzichtet und trotzdem den Vergleich abgeschlossen haben, stünde dem Unterhaltsantrag die vom Rekursgericht angenommene materielle Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung entgegen.
Da der Revisionsrekurs schon aus dem Grund der Irrtumseinwendung zu einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen führen muß, erübrigt sich ein Eingehen auf die Rekursausführungen zum Thema des Rechtsmittelverzichts. Nur obiter sei dazu bemerkt, daß den Ausführungen wohl die erforderliche Relevanz mangelt, weil die Mutter gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß kein Rechtsmittel erhoben hat, sodaß allfällige Verfahrensfehler (infolge mangelnder Rechtsbelehrung der nicht anwaltlich vertretenen Partei) durch die Rechtskraft saniert erscheinen.
Dem Revisionsrekurs ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages stattzugeben. Das Verfahren wird im aufgezeigten Sinn zu ergänzen sein.