Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Dr. Anton A*** vertritt in seinem Revisionsrekurs den Standpunkt, das Rekursgericht hätte die Mutter der Minderjährigen zur anteilsmäßigen Tragung der Sonderbedarfskosten heranziehen müssen; da die Mutter die Minderjährige nicht pflege und nicht betreue, müsse sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes finanziell beitragen.
Dem Revisionsrekurswerber ist darin beizupflichten, daß es sich hier um keine Bemessungsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG, vielmehr um eine Frage des Grundes des Anspruches handelt, wenn als Vorfrage für die Bemessung des vom anderen Elternteil zu erbringenden Geldunterhaltes zu beurteilen ist, ob ein Elternteil seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes schon dadurch leistet, daß er den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg 47.177; 8 Ob 630/86 ua). Hingegen handelt es sich bei der Beurteilung, inwieweit sich eine bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen auswirkt, um eine Bemessungsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG (EFSlg 44.591, 47.159 ua).Dem Revisionsrekurswerber ist darin beizupflichten, daß es sich hier um keine Bemessungsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, vielmehr um eine Frage des Grundes des Anspruches handelt, wenn als Vorfrage für die Bemessung des vom anderen Elternteil zu erbringenden Geldunterhaltes zu beurteilen ist, ob ein Elternteil seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes schon dadurch leistet, daß er den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg 47.177; 8 Ob 630/86 ua). Hingegen handelt es sich bei der Beurteilung, inwieweit sich eine bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen auswirkt, um eine Bemessungsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (EFSlg 44.591, 47.159 ua).
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. In den Gesetzesmaterialien (AB 587 BlgNR 14.GP, abgedruckt in Klang2 ErgBd 45) wird dazu unter anderem ausgeführt:Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. In den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 587 BlgNR 14.GP, abgedruckt in Klang2 ErgBd 45) wird dazu unter anderem ausgeführt:
"Während die Regierungsvorlage darauf abstellt, daß das Kind in dem - von einem Elternteil geführten - Haushalt aufwächst, soll nach Ansicht des Justizausschusses maßgeblich sein, daß das Kind in dem Haushalt betreut wird. Damit wird die Regel nicht nur auch auf bereits erwachsene - aber noch nicht selbsterhaltungsfähige - Kinder anwendbar, sondern es wird auch deutlich ausgedrückt, daß der betreffende, den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Abs 1 genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Mit diesem Ausdruck wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushalts im allgemeinen erfährt; hiezu zählen besonders die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Unmaßgeblich ist dabei, ob der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Es leistet daher auch z. B. der geschiedene Elternteil, dem die Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinne dieser Bestimmung, wenn er das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einem Dritten unterbringt. Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien bei diesem Elternteil befindet, leistet er einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes.""Während die Regierungsvorlage darauf abstellt, daß das Kind in dem - von einem Elternteil geführten - Haushalt aufwächst, soll nach Ansicht des Justizausschusses maßgeblich sein, daß das Kind in dem Haushalt betreut wird. Damit wird die Regel nicht nur auch auf bereits erwachsene - aber noch nicht selbsterhaltungsfähige - Kinder anwendbar, sondern es wird auch deutlich ausgedrückt, daß der betreffende, den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Absatz eins, genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Mit diesem Ausdruck wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushalts im allgemeinen erfährt; hiezu zählen besonders die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Unmaßgeblich ist dabei, ob der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widmet. Es leistet daher auch z. B. der geschiedene Elternteil, dem die Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinne dieser Bestimmung, wenn er das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder einem Dritten unterbringt. Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien bei diesem Elternteil befindet, leistet er einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes."
Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann leistet, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (vgl. EFSlg 35.276; 8 Ob 630/86). Ob die Voraussetzungen für die Annahme, die Mutter leiste ihren Beitrag zum Unterhalt der Minderjährigen im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB, hier gegeben sind, läßt sich nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht abschließend beurteilen. Nach dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich befindet sich die Minderjährige in Pflege und Erziehung ihrer Mutter und stehen dieser auch die aus dem Elternverhältnis entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten allein zu. Eine ausdrückliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleiches ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die wiederholten Besuchsrechtsentscheidungen des Erstgerichtes ist wohl davon auszugehen, daß die Vorinstanzen die Genehmigung des Vergleiches unterstellt haben. Dessenungeachtet stellte das Erstgericht nunmehr fest, daß sich die Minderjährige "in Pflege und Erziehung ihrer mütterlichen Großeltern" in Wr.Neustadt befinde. Obwohl der Vater bereits im Verfahren erster Instanz die Behauptung aufstellte, die Minderjährige lebe nicht im Haushalt ihrer Mutter, sie befinde sich auf Dauer ausschließlich bei den mütterlichen Großeltern in Steinabrückl-Heideansiedlung, einem 7 km von Wr.Neustadt entfernt liegenden Vorort, unterließ es das Erstgericht, über Art und Umfang der Betreuung der Minderjährigen durch ihre Mutter oder die mütterlichen Großeltern eindeutige Feststellungen zu treffen. Insoweit das Gericht zweiter Instanz im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, daß die Minderjährige "jedenfalls an Wochenenden und wohl auch während der Schulferien im Haushalt der Mutter von dieser betreut werde", fehlt es - wie der Revisionsrekurswerber mit Recht rügt - an entsprechenden Verfahrensgrundlagen. Der vom Erstgericht vernommene mütterliche Großvater gab nur an, daß sich die Minderjährige seit der Ehescheidung in seinem Haushalt befinde, weil die Mutter immer berufstätig gewesen sei, daß die Mutter der Minderjährigen im Jahr 1986 ihre Wohnung in Wr.Neustadt aufgelöst habe, seither ständig in Wien wohne und daß der Kontakt der Minderjährigen mit ihrer Mutter sehr häufig sei, das Kind die Mutter regelmäßig in Wien besuche, insbesondere am Wochenende, aber immer in Wr.Neustadt schlafe (vgl. AS 299 f). Fehlen aber klare Feststellungen der Vorinstanzen darüber, in welchem Ausmaß, wo und durch wen die Minderjährige tatsächlich betreut wird, ist eine Beurteilung der für die Bemessung des vom Vater zu erbringenden Unterhaltes bildenden Vorfrage, ob die Mutter im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet oder doch zur Leistung von Geldunterhalt herangezogen werden kann, nicht möglich. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Anfechtung ist daher unumgänglich. In seinem Revisionsrekurs wendet sich der eheliche Vater aber auch gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, Sonderbedarf dürfe unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Auch dabei handelt es sich um keine zum Komplex der Unterhaltsbemessung gehörige Frage, sondern um eine solche, die den Grund des Anspruches betrifft. Es ist zwar richtig, daß der Rechtssatz "pro praeterito non alitur" in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trotz verschiedentlich geäußerter Kritik im Schrifttum (Pichler, ÖJZ 1964, 60; Koziol, JBl 1978, 626; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1418) nach wie vor grundsätzlich anerkannt wird (vgl. SZ 23/172; SZ 44/29; SZ 53/57), und auch für die Geltendmachung eines sogenannten einmaligen Sonderbedarfes in der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz wiederholt ausgesprochen wurde, daß ein Sonderbedarf nicht rückwirkend geltend gemacht werden könne (etwa EFSlg 24.907, 30.759, 37.706). Anderseits hat aber das Landesgericht für ZRS Wien bereits wiederholt gegenteilig entschieden (EFSlg 43.563, 46.120, 48.702). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof bereits einmal in einem Zahnarztkosten betreffenden Fall gefolgt (3 Ob 566, 567/85), weil die für einen Unterhaltsausschluß für die Vergangenheit von der Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Gründe in diesem Fall nicht zum Tragen gekommen waren. Ob dies auch hier der Fall ist, kann noch nicht beurteilt werden, weil die Vorinstanzen Feststellungen über die näheren Umstände, wie es zur Planung der beiden Reisen gekommen ist, und damit auch darüber unterlassen haben, inwieweit dabei Momente der Dringlichkeit und Außergewöhnlichkeit zu berücksichtigen waren.Im Hinblick darauf kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (Paragraphen 144, 177, ABGB), seinen Beitrag im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB dann leistet, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt vergleiche EFSlg 35.276; 8 Ob 630/86). Ob die Voraussetzungen für die Annahme, die Mutter leiste ihren Beitrag zum Unterhalt der Minderjährigen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB, hier gegeben sind, läßt sich nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht abschließend beurteilen. Nach dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich befindet sich die Minderjährige in Pflege und Erziehung ihrer Mutter und stehen dieser auch die aus dem Elternverhältnis entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten allein zu. Eine ausdrückliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung dieses Vergleiches ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die wiederholten Besuchsrechtsentscheidungen des Erstgerichtes ist wohl davon auszugehen, daß die Vorinstanzen die Genehmigung des Vergleiches unterstellt haben. Dessenungeachtet stellte das Erstgericht nunmehr fest, daß sich die Minderjährige "in Pflege und Erziehung ihrer mütterlichen Großeltern" in Wr.Neustadt befinde. Obwohl der Vater bereits im Verfahren erster Instanz die Behauptung aufstellte, die Minderjährige lebe nicht im Haushalt ihrer Mutter, sie befinde sich auf Dauer ausschließlich bei den mütterlichen Großeltern in Steinabrückl-Heideansiedlung, einem 7 km von Wr.Neustadt entfernt liegenden Vorort, unterließ es das Erstgericht, über Art und Umfang der Betreuung der Minderjährigen durch ihre Mutter oder die mütterlichen Großeltern eindeutige Feststellungen zu treffen. Insoweit das Gericht zweiter Instanz im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, daß die Minderjährige "jedenfalls an Wochenenden und wohl auch während der Schulferien im Haushalt der Mutter von dieser betreut werde", fehlt es - wie der Revisionsrekurswerber mit Recht rügt - an entsprechenden Verfahrensgrundlagen. Der vom Erstgericht vernommene mütterliche Großvater gab nur an, daß sich die Minderjährige seit der Ehescheidung in seinem Haushalt befinde, weil die Mutter immer berufstätig gewesen sei, daß die Mutter der Minderjährigen im Jahr 1986 ihre Wohnung in Wr.Neustadt aufgelöst habe, seither ständig in Wien wohne und daß der Kontakt der Minderjährigen mit ihrer Mutter sehr häufig sei, das Kind die Mutter regelmäßig in Wien besuche, insbesondere am Wochenende, aber immer in Wr.Neustadt schlafe vergleiche AS 299 f). Fehlen aber klare Feststellungen der Vorinstanzen darüber, in welchem Ausmaß, wo und durch wen die Minderjährige tatsächlich betreut wird, ist eine Beurteilung der für die Bemessung des vom Vater zu erbringenden Unterhaltes bildenden Vorfrage, ob die Mutter im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet oder doch zur Leistung von Geldunterhalt herangezogen werden kann, nicht möglich. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Anfechtung ist daher unumgänglich. In seinem Revisionsrekurs wendet sich der eheliche Vater aber auch gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, Sonderbedarf dürfe unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Auch dabei handelt es sich um keine zum Komplex der Unterhaltsbemessung gehörige Frage, sondern um eine solche, die den Grund des Anspruches betrifft. Es ist zwar richtig, daß der Rechtssatz "pro praeterito non alitur" in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trotz verschiedentlich geäußerter Kritik im Schrifttum (Pichler, ÖJZ 1964, 60; Koziol, JBl 1978, 626; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1418,) nach wie vor grundsätzlich anerkannt wird vergleiche SZ 23/172; SZ 44/29; SZ 53/57), und auch für die Geltendmachung eines sogenannten einmaligen Sonderbedarfes in der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz wiederholt ausgesprochen wurde, daß ein Sonderbedarf nicht rückwirkend geltend gemacht werden könne (etwa EFSlg 24.907, 30.759, 37.706). Anderseits hat aber das Landesgericht für ZRS Wien bereits wiederholt gegenteilig entschieden (EFSlg 43.563, 46.120, 48.702). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof bereits einmal in einem Zahnarztkosten betreffenden Fall gefolgt (3 Ob 566, 567/85), weil die für einen Unterhaltsausschluß für die Vergangenheit von der Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Gründe in diesem Fall nicht zum Tragen gekommen waren. Ob dies auch hier der Fall ist, kann noch nicht beurteilt werden, weil die Vorinstanzen Feststellungen über die näheren Umstände, wie es zur Planung der beiden Reisen gekommen ist, und damit auch darüber unterlassen haben, inwieweit dabei Momente der Dringlichkeit und Außergewöhnlichkeit zu berücksichtigen waren.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob der Vater überhaupt verpflichtet ist, neben dem laufenden Unterhaltsbetrag die offen gebliebenen Sonderleistungen ganz oder teilweise zu erbringen, stellt eine Frage der Bemessung dar, die vom Obersten Gerichtshof auch aus Anlaß eines an sich zulässigen Rechtsmittels nicht beurteilt werden kann (EFSlg 44.075; 3 Ob 566, 567/85).
Mangels Spruchreife mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und spruchgemäß entschieden werden.