Rechtssatz RS0033365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033365
Geschäftszahl
3Ob566/85 (3Ob567/85); 8Ob597/87; 5Ob556/93
Entscheidungsdatum
23.11.1993
Rechtssatz
Sonderbedarf kann im Einzelfall rückwirkend geltend gemacht werden. Wenn etwa die Mutter eine Arztrechnung einstweilen aus ihren eigenen Mitteln oder zumindest teilweise auch vielleicht aus den vom Vater schon im voraus geleisteten laufenden Unterhaltsbeträgen bestreitet und dann unverzüglich den Antrag auf Zuerkennung eines Sonderunterhaltes stellt, erschiene es höchst unbillig, ihr entgegenzuhalten, sie mache für eine rückwirkende Zeit Unterhalt geltend.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 566/85
Entscheidungstext OGH 11.09.1985 3 Ob 566/85
Veröff: JBl 1986,312
- 8 Ob 597/87
Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 597/87
Auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob Sonderbedarf für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, betrifft den Grund des Anspruchs. (T1)
- 5 Ob 556/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 556/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Mittel zur Deckung des Sonderbedarfs (Verfahrenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie selbst vorgestreckt hat, der Grund für den Anspruch also bereits in der Vergangenheit liegt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033365
Dokumentnummer
JJR_19850911_OGH0002_0030OB00566_8500000_001