Der Revisionsrekurs ist hier zulässig, denn sowohl die Verfahrensfrage, ob die zweite Instanz gegen die schon eingetretene Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz verstoßen hat (EFSlg.44.623), als auch die Frage, ob Unterhalt rückwirkend zugesprochen werden kann (RZ 1983/13) gehört nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung.
Unberechtigt ist der Vorwurf, der Beschluß ON 26 sei schon in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 6 AußStrG ist nämlich auch im Verfahren Außerstreitsachen die Bestimmung des § 93 ZPO anzuwenden. Danach muß eine Zustellung nach Vorlage einer Prozeßvollmacht an den Bevollmächtigten erfolgen und die Rechtsmittelfrist beginnt erst ab der Zustellung an den Bevollmächtigten zu laufen (EFSlg.37.161, 37.165, 39.569). Unbegründet ist auch die Ansicht, der Beschluß ON 26 könne schon deshalb nicht mehr abgeändert werden, weil der Vater inzwischen im Vollstreckungswege den strittigen Betrag bezahlt habe. Diese Zahlung kann nicht als Anerkennung gewertet werden, da sie nur auf Grund des schon vor Rechtskraft vollstreckbaren Beschlusses des Erstgerichtes erfolgte.Unberechtigt ist der Vorwurf, der Beschluß ON 26 sei schon in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Paragraph 6, AußStrG ist nämlich auch im Verfahren Außerstreitsachen die Bestimmung des Paragraph 93, ZPO anzuwenden. Danach muß eine Zustellung nach Vorlage einer Prozeßvollmacht an den Bevollmächtigten erfolgen und die Rechtsmittelfrist beginnt erst ab der Zustellung an den Bevollmächtigten zu laufen (EFSlg.37.161, 37.165, 39.569). Unbegründet ist auch die Ansicht, der Beschluß ON 26 könne schon deshalb nicht mehr abgeändert werden, weil der Vater inzwischen im Vollstreckungswege den strittigen Betrag bezahlt habe. Diese Zahlung kann nicht als Anerkennung gewertet werden, da sie nur auf Grund des schon vor Rechtskraft vollstreckbaren Beschlusses des Erstgerichtes erfolgte.
Berechtigt ist aber der Revisionsrekurs insofern, als der Antrag der Mutter nicht schon deshalb abgewiesen werden durfte, weil diese den begehrten Sonderbedarf vor der Antragstellung selbst schon beglichen hatte.
Es ist zwar richtig, daß der alte Rechtssatz 'pro praeterio non alitur' in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trotz verschiedentlich geäußerter Kritik im Schrifttum (Pichler, ÖJZ 1964, 60, Koziol, JBl 1978, 626, Reischauer in Rummel RZ 4 zu § 1418 ABGB) nach wie vor grundsätzlich anerkannt wird (vgl. Entscheidungen wie SZ 32/172, SZ 44/29 oder SZ 53/57). Auch für die Geltendmachung eines sogenannten einmaligen Sonderbedarfes wurde in der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz wiederholt ausgesprochen, daß ein Sonderbedarf nicht rückwirkend geltend gemacht werden könne (Entscheidungen wie EFSlg.24.907, 30.759, 37.706). Andererseits hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der Entscheidung EFSlg.43.563 kürzlich gegenteilig entschieden. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung zumindest für den vorliegenden besonderen Fall aus folgenden Gründen bei:Es ist zwar richtig, daß der alte Rechtssatz 'pro praeterio non alitur' in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trotz verschiedentlich geäußerter Kritik im Schrifttum (Pichler, ÖJZ 1964, 60, Koziol, JBl 1978, 626, Reischauer in Rummel RZ 4 zu Paragraph 1418, ABGB) nach wie vor grundsätzlich anerkannt wird vergleiche Entscheidungen wie SZ 32/172, SZ 44/29 oder SZ 53/57). Auch für die Geltendmachung eines sogenannten einmaligen Sonderbedarfes wurde in der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz wiederholt ausgesprochen, daß ein Sonderbedarf nicht rückwirkend geltend gemacht werden könne (Entscheidungen wie EFSlg.24.907, 30.759, 37.706). Andererseits hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der Entscheidung EFSlg.43.563 kürzlich gegenteilig entschieden. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung zumindest für den vorliegenden besonderen Fall aus folgenden Gründen bei:
Daß die strittige Zahnarztrechnung anfallen werde, war dem Vater schon vor Bezahlung durch die Mutter bekannt, denn es wurde zuerst ein direktes Inkasso bei ihm versucht. Das oft als Argument gegen eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung verwendete überraschungsmoment scheidet also hier aus (ähnlich wie in Fällen einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung, vgl.SZ 34/90 oder einer vorangehenden Mahnung, vgl.SZ 36/132). Die Gefahr einer Klage nach § 1042 ABGB und damit der zweimaligen Leistung ein- und desselben Unterhaltsbetrages droht dem Vater ebenfalls nicht, weil er der Mutter diesfalls den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegenhalten könnte. Die Gründe für einen Unterhaltsausschluß für die Vergangenheit liegen daher im vorliegenden Fall nicht vor. Dazu kommt, daß eine Arztrechnung einerseits sofort zur Zahlung fällig ist und andererseits erst mit der Zustellung der Arztrechnung bekannt wird, welcher Sonderbedarf geltend gemacht werden kann. Wenn daher die Mutter die Arztrechnung einstweilen aus ihren eigenen Mitteln oder zumindest teilweise auch vielleicht aus den vom Vater schon im voraus geleisteten laufenden Unterhaltsbeträgen bestreitet und dann unverzüglich den Antrag auf Zuerkennung eines Sonderunterhaltes stellt, erschiene es höchst unbillig, ihr entgegenzuhalten, sie mache für eine rückwirkende Zeit Unterhalt geltend.Daß die strittige Zahnarztrechnung anfallen werde, war dem Vater schon vor Bezahlung durch die Mutter bekannt, denn es wurde zuerst ein direktes Inkasso bei ihm versucht. Das oft als Argument gegen eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung verwendete überraschungsmoment scheidet also hier aus (ähnlich wie in Fällen einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung, vgl.SZ 34/90 oder einer vorangehenden Mahnung, vgl.SZ 36/132). Die Gefahr einer Klage nach Paragraph 1042, ABGB und damit der zweimaligen Leistung ein- und desselben Unterhaltsbetrages droht dem Vater ebenfalls nicht, weil er der Mutter diesfalls den Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegenhalten könnte. Die Gründe für einen Unterhaltsausschluß für die Vergangenheit liegen daher im vorliegenden Fall nicht vor. Dazu kommt, daß eine Arztrechnung einerseits sofort zur Zahlung fällig ist und andererseits erst mit der Zustellung der Arztrechnung bekannt wird, welcher Sonderbedarf geltend gemacht werden kann. Wenn daher die Mutter die Arztrechnung einstweilen aus ihren eigenen Mitteln oder zumindest teilweise auch vielleicht aus den vom Vater schon im voraus geleisteten laufenden Unterhaltsbeträgen bestreitet und dann unverzüglich den Antrag auf Zuerkennung eines Sonderunterhaltes stellt, erschiene es höchst unbillig, ihr entgegenzuhalten, sie mache für eine rückwirkende Zeit Unterhalt geltend.
Ob der Vater aber überhaupt verpflichtet ist, neben dem laufenden Unterhaltsbetrag die begehrte einmalige Sonderleistung ganz oder teilweise zu erbringen, stellt eine Frage der Bemessung dar, die vom Obersten Gerichtshof auch aus Anlaß eines an sich zulässigen Rechtsmittels nicht beurteilt werden kann (EFSlg.44.075). Der angefochtene Beschluß war daher diesbezüglich aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Abweisungsgrund aufzutragen.
2.) Zum Revisionsrekurs bezüglich des Beschlusses ON 27:
Hinsichtlich des Beschlusses ON 27 trägt die Mutter an den Obersten Gerichtshof nur Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches heran. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters und die Frage der Berechnung seines als sogenannte Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Einkommens gehört nämlich ebenso zur Unterhaltsbemessung (EFSlg.44.576, 44.581 u.a.) wie die Frage, welche Kreditrückzahlungsverpflichtungen des Vaters zu berücksichtigen sind und welche nicht (EFSlg.44.588). Es geht ja diesbezüglich nicht um die Frage, daß der Unterhalt des Kindes vertraglich geregelt ist, sondern darum, daß auf Grund eines Vertrages der Vater zu bestimmten Leistungen an die Mutter - also an einen Dritten - verpflichtet ist. Im Rahmen der Unterhaltsbemessung ist aber im übrigen nicht etwa nur die Rechtsrüge ausgeschlossen, sondern auch die Geltendmachung eines Verfahrensmangels oder einer Aktenwidrigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht möglich (EFSlg.37.330, 37.333, 44.600, 44.602).
Soweit sich daher der Revisionsrekurs gegen die teilweise Abänderung des Beschlusses ON 27 wendet, ist er gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig und war zurückzuweisen.Soweit sich daher der Revisionsrekurs gegen die teilweise Abänderung des Beschlusses ON 27 wendet, ist er gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig und war zurückzuweisen.