Der Revisionsrekurs ist entgegen den Ausführungen der Beantwortung (der Entscheidungsgegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens beträgt 36 x EUR 1.160 und überschreitet demnach EUR 20.000 im Sinn des § 62 AußStrG) und dem Unzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen den Ausführungen der Beantwortung (der Entscheidungsgegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens beträgt 36 x EUR 1.160 und überschreitet demnach EUR 20.000 im Sinn des Paragraph 62, AußStrG) und dem Unzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass sein rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass ihm das Erstgericht die Urkunden über die Gehaltsbestätigungen der Eltern nicht zur Äußerung zugestellt habe.
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist also auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048). Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht zwingend vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird (RIS-Justiz RS0006036). Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057). Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 (RIS-Justiz RS0006057 [T12]).
Der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, er sei nicht gehalten, im Rekurs zu seinem eigenen Einkommen konkrete Angaben zu machen, kann keinesfalls vorbehaltlos gefolgt werden. Der Vater, der über sein Einkommen zumindest der Höhe nach ohne weitere Einsicht in die Lohnzettel Bescheid wissen muss, ist durchaus in der Lage, zumindest dieses im Rekurs darzulegen und vorzubringen, inwiefern eine weitere Stellungnahme ohne Einsicht in die Urkunden nicht möglich sein soll. Unterlässt er dies, ist die Gehörverletzung - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers - durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rekurs (§ 58 Abs 1 AußStrG) geheilt, auch wenn er diese nicht nützt. Dem Vater ist hier aber zuzustimmen, dass er zum Einkommen der Mutter, auf das in der Entscheidung über den Unterhaltsantrag Bedacht zu nehmen ist, nicht sinnvoll Stellung nehmen konnte, ohne dass ihm die Urkunden zur Einsicht zugestellt werden, was bisher noch nicht geschah. Es ist nicht ohne weiteres zu unterstellen, dass der Antragsgegner über das Einkommen der Mutter ohnehin Bescheid weiß, sodass ihm eine ausreichende Stellungnahme im Rekurs bereits möglich gewesen wäre. In diesem Punkt liegt also eine Gehörverletzung des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren vor, die nicht durch die Möglichkeit der Rekurserhebung und Stellungnahme im Rekurs saniert werden konnte. Dies war vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (10 Ob 25/06h, 5 Ob 120/07v). Die Entscheidungen der Vorinstanzen können daher keinen Bestand haben. Im fortzusetzenden Verfahren ist dem Antragsgegner eine Stellungnahme zu den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden zu ermöglichen, damit er zu den Einkommensverhältnissen beider Eltern eine Stellungnahme abgeben kann.Der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers, er sei nicht gehalten, im Rekurs zu seinem eigenen Einkommen konkrete Angaben zu machen, kann keinesfalls vorbehaltlos gefolgt werden. Der Vater, der über sein Einkommen zumindest der Höhe nach ohne weitere Einsicht in die Lohnzettel Bescheid wissen muss, ist durchaus in der Lage, zumindest dieses im Rekurs darzulegen und vorzubringen, inwiefern eine weitere Stellungnahme ohne Einsicht in die Urkunden nicht möglich sein soll. Unterlässt er dies, ist die Gehörverletzung - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Revisionsrekurswerbers - durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rekurs (Paragraph 58, Absatz eins, AußStrG) geheilt, auch wenn er diese nicht nützt. Dem Vater ist hier aber zuzustimmen, dass er zum Einkommen der Mutter, auf das in der Entscheidung über den Unterhaltsantrag Bedacht zu nehmen ist, nicht sinnvoll Stellung nehmen konnte, ohne dass ihm die Urkunden zur Einsicht zugestellt werden, was bisher noch nicht geschah. Es ist nicht ohne weiteres zu unterstellen, dass der Antragsgegner über das Einkommen der Mutter ohnehin Bescheid weiß, sodass ihm eine ausreichende Stellungnahme im Rekurs bereits möglich gewesen wäre. In diesem Punkt liegt also eine Gehörverletzung des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren vor, die nicht durch die Möglichkeit der Rekurserhebung und Stellungnahme im Rekurs saniert werden konnte. Dies war vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen (10 Ob 25/06h, 5 Ob 120/07v). Die Entscheidungen der Vorinstanzen können daher keinen Bestand haben. Im fortzusetzenden Verfahren ist dem Antragsgegner eine Stellungnahme zu den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden zu ermöglichen, damit er zu den Einkommensverhältnissen beider Eltern eine Stellungnahme abgeben kann.
Zu den übrigen Streitpunkten wird wie folgt Stellung genommen:
Soweit der Vater bemängelt, dass das eigene Einkommen der Unterhaltsberechtigten durch das Geben von Nachhilfestunden nicht berücksichtigt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass lediglich ein Betrag von monatlich EUR 65 festgestellt worden ist. Es ist nicht erkennbar, welchen Einfluss ein nicht fixes, so niedriges Einkommen auf die Unterhaltshöhe haben könnte. Dies wird auch vom Revisionsrekurs nicht dargelegt. Es ist dem Rekursgericht zu folgen, dass dieser Betrag bei der Unterhaltsbemessung zu vernachlässigen ist.
Der Vater wiederholt seine Argumente der Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt neuerlich mit bloßen Floskeln, ohne sein Vorbringen zu konkretisieren, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Hinweis auf § 879 ABGB hat keine rechtliche Relevanz, weil dieses Vorbringen damit nicht konkreter wird.Der Vater wiederholt seine Argumente der Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt neuerlich mit bloßen Floskeln, ohne sein Vorbringen zu konkretisieren, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Hinweis auf Paragraph 879, ABGB hat keine rechtliche Relevanz, weil dieses Vorbringen damit nicht konkreter wird.
Die Eltern haben gemäß § 140 ABGB den Unterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit anteilig zu tragen (RIS-Justiz RS0047415). Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht, seinen Beitrag, wenn sich das Kind - wenn auch nur teilweise - in dem von ihm geführten Haushalt befindet und er tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (6 Ob 120/03w). Wird aber das Kind von beiden Eltern nicht betreut, so steht dem Kind gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Die Unterhaltsbemessung kann dabei nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen. Es sind das Einkommen und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu überprüfen. Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern im etwa gleichen Maße in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist (Existenzminimum). Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (6 Ob 120/03w, 10 Ob 53/03x je mwN; RIS-Justiz RS0047403).Die Eltern haben gemäß Paragraph 140, ABGB den Unterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit anteilig zu tragen (RIS-Justiz RS0047415). Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht, seinen Beitrag, wenn sich das Kind - wenn auch nur teilweise - in dem von ihm geführten Haushalt befindet und er tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt (6 Ob 120/03w). Wird aber das Kind von beiden Eltern nicht betreut, so steht dem Kind gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Die Unterhaltsbemessung kann dabei nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen. Es sind das Einkommen und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu überprüfen. Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern im etwa gleichen Maße in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist (Existenzminimum). Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen (6 Ob 120/03w, 10 Ob 53/03x je mwN; RIS-Justiz RS0047403).
Im fortzusetzenden Verfahren wird dies zu berücksichtigen und - was das Rekursgericht bislang unterlassen hat - nachvollziehbar darzulegen sein, wie die Unterhaltsbemessung durchgeführt wird. Dabei ist zu betonen, dass der Unterhalt nicht mathematisch exakt zu berechnen, sondern zu bemessen ist (RIS-Justiz RS0009571, RS0057284). Sollte sich im fortzusetzenden Verfahren ergeben, dass aufgrund des relativ geringeren Einkommens der Mutter die Leistungsfähigkeit des Vaters dennoch voll auszuschöpfen ist, wird zu bedenken sein, dass bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist. Die „Luxusgrenze" und damit der Unterhaltsstop wird zwar im Bereich des 2 bis 2,5-fachen des Regelbedarfs angenommen (RIS-Justiz RS0047424). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits ausgesprochen, dass es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstop etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen Regelbedarf gebe. Die konkrete Ausmittlung hänge vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 193/02m, 2 Ob 5/03d je mwN).
Erst nach Durchführung des Verfahrens im oben dargelegten Sinn wird die Rechtssache auch in Bezug auf den laufenden Unterhalt zur Entscheidung reif sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG (keine Sachentscheidung).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG (keine Sachentscheidung).