Rechtssatz RS0047517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047517
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Rechtssatz
Es widerspricht dem ausdrücklichen Normzweck des § 140 Abs 1 ABGB, die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen zu lassen, wenn der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsteil dem Alimentationszweck dadurch entzogen wird, daß der Betrag auf ein Sparbuch gelegt wird.Es widerspricht dem ausdrücklichen Normzweck des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB, die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen zu lassen, wenn der den Regelbedarf übersteigende Unterhaltsteil dem Alimentationszweck dadurch entzogen wird, daß der Betrag auf ein Sparbuch gelegt wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1661/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 1661/93
- 2 Ob 67/09f
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
Vgl
- 10 Ob 7/18d
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 7/18d
Beisatz: Dieser Grundsatz ist nicht auf Fälle eingeschränkt, in denen nur der einfache Regelbedarf tatsächlich gezahlt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047517
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0080OB01661_9300000_001