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Entscheidung 8 Ob 1661/93×

Entscheidung 8 Ob 1661/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1661/93

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Thurid G*****, der mj. Theresa G*****, und des mj. Till G*****, alle vertreten durch die Mutter Mag. Heide G*****, diese vertreten durch Dr.Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in Linz, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Erhard G*****, Vorstandsdirektor,*****, vertreten durch Dr.Harry Zamponi ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26.Juli 1993, GZ 18 R 442/93-67, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Dr.Erhard G***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil

1. die Vorinstanzen die vom Vater für die Kinder aus zweiter Ehe bezogene Familienbeihilfe gemäß der Rechtsprechung (4 Ob 517/93) aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden haben und auch nicht nach der Prozentmethode, die zu wesentlich höheren Unterhaltsbeträgen geführt hätte, vorgegangen sind, sondern an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierte Beträge (8 Ob 552/92; 1 Ob 509/93) zuerkannt haben, die die von der Rechtsprechung im allgemeinen angenommene Obergrenze ("Luxusgrenze") des Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs (4 Ob 1592/92; RZ 1991/26) nicht erreichen; bei einer Unterhaltsbemessung innerhalb dieser Grenze liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor (RZ 1991/86);

2. es dem ausdrücklichen Normzweck des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB, die Kinder angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen zu lassen, widersprechen würde, wollte man den den Regelbedarf übersteigenden Unterhaltsteil dem Alimentationszweck dadurch entziehen, daß der Betrag auf ein Sparbuch gelegt wird;

3. Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechtes den Unterhaltsanspruch nicht schmälern (ÖA 1992, 57) und bei längerer Dauer der Besuche die Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen hat (Schlemmer in Schwimann ABGB Paragraph 140, Rdz 75); ob und in welchem Ausmaß eine solche Reduzierung vorzunehmen ist, ist eine Entscheidung, der keine allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (8 Ob 602/90);

4. die Verfassungsgemäßheit des Paragraph 12 a, FamLAG hier nicht entscheidungserheblich im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist, weil die Vorinstanzen ohnedies nur rund das Doppelte des Regelbedarfs zugesprochen haben und daher selbst unter der vom Rechtsmittelwerber angestrebten Berücksichtigung der jeweils bezogenen Familienbeihilfe die sogenannte "Luxusgrenze" nicht erreicht würde.

Der Revisionsrekurs war demnach als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage seiner allfälligen Verspätung (Zustellung am 14.9.1993, Postaufgabestempel des Rekurses vom 29.9.1993) einzugehen war.

Anmerkung

E35073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01661.93.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19931130_OGH0002_0080OB01661_9300000_000

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