Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber ist der Auffassung, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil das Rekursgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweiche. Das trifft zwar insofern nicht zu, als es zu der für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage, auf welcher Grundlage der Unterhalt zu bemessen ist, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch den krankheitsbedingten Entfall von Überstundenentgelt und Zulagen für einen bestimmten Zeitraum verringert, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt; auch das Fehlen einer Rechtsprechung macht aber einen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.Der Rechtsmittelwerber ist der Auffassung, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil das Rekursgericht von der bisherigen Rechtsprechung abweiche. Das trifft zwar insofern nicht zu, als es zu der für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage, auf welcher Grundlage der Unterhalt zu bemessen ist, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch den krankheitsbedingten Entfall von Überstundenentgelt und Zulagen für einen bestimmten Zeitraum verringert, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt; auch das Fehlen einer Rechtsprechung macht aber einen Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig.
Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren Zeitraums heranzuziehen; das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keinen nennenswerten Schwankungen unterliegt (Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 222).
Durch die Berücksichtigung längerer oder kürzerer, aber von wesentlichen Schwankungen freier Zeiträume soll erreicht werden, daß jenes Einkommen Bemessungsgrundlage ist, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht; dadurch soll vermieden werden, daß der Unterhalt ständig angepaßt werden muß. Ein krankheitsbedingt vermindertes Einkommen kann demnach nur für den in jenem Zeitraum zustehenden Unterhalt maßgebend sein, in dem das Einkommen tatsächlich vermindert ist. Bezieht der Unterhaltspflichtige wieder Überstundenentgelt und/oder Zulagen, dann muß der ab diesem Zeitpunkt zustehende Unterhalt von dem damit (wieder) erreichten höheren Einkommen bemessen werden.
Wie hoch dieses Einkommen im vorliegenden Fall ist, läßt sich jedoch dem Akt nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Erstgericht hat für August 1992 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 23.300 festgestellt, ohne daß nachvollziehbar wäre, wie es zu diesem Betrag gekommen ist. Im Rekursverfahren wurde die Feststellung nicht übernommen; sie ist daher entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht maßgebend. Das Rekursgericht hat seinen Feststellungen die Gehaltsauskunft ON 36 zugrunde gelegt, in welcher (jeweils netto) für Juni 1992 S 7.929 an Krankengeld, für Juli 1992 S 10.846 an Gehalt und für August 1992 S 17.864, wieder an Gehalt, angegeben sind. Das Rekursgericht hat daraus ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 15.500 errechne und dabei offenbar die für die zwei ehelichen Kinder bezogene Familienbeihilfe von monatlich S 3.300 einbezogen. Die Familienbeihilfe ist jedoch nur dann ein Teil der Bemessungsgrundlage, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt wird (Purtscheller - Salzmann aaO Rz 228). Die anteiligen Sonderzahlungen hat das Rekursgericht hingegen nicht berücksichtigt.
Aus der Gehaltsauskunft ON 36 ergibt sich, daß der Unterhaltspflichtige jedenfalls für August 1992 wieder Zulagen bezogen hat. Daß im August-Gehalt (zumindest teilweise) jene Zulagen enthalten sind, die der Kindesvater erhält, wenn seine Arbeitsleistung nicht krankheitsbedingt vermindert ist, ist auf Grund der Höhe des vorher erzielten Einkommens wahrscheinlich. Das im August bezogene Einkommen ist daher für die Bemessung des Unterhalts ab 1.8.1992 maßgebend. Aus dem Akt geht jedoch nicht hervor, wie hoch die anteiligen Sonderzahlungen sind; die Gehaltsauskunft ON 36 bezeichnet sie als "variabel". Die Höhe des maßgebenden Einkommens kann daher dem Akt nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.
Das Erstgericht wird infolge dessen zu klären haben, wie hoch das Einkommen nach Wegfall der krankheitsbedingten Einkommensverminderung war; auf dieser Grundlage wird es über den Herabsetzungsantrag für den Zeitraum ab August 1992 neu zu entscheiden haben.